Widmung ist ein förmlicher Akt, mit der die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
Gemeingebrauch ist der Gebrauch einer öffentlichen Straßen für jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften.
Ob und wie/wofür ein Feldweg gewidmet ist (wenn überhaupt!), ergibt sich allein aus der Widmungsverfügung.
Noch was anderes sind verkehrsrechtliche Beschränkungen (zB Einfahrt verboten - landwirtschaftlicher Verkehr frei).
@Ulli600: deine Meinung ist falsch, denn § 905 BGB wird insoweit von § 1 LuftVG eingeschränkt.
Außerdem gehts hier im Wesentlichen um das Starten/Landen und das "Hinfahren".


Edit: korrigiert. Kurt [/SIZE]
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