Heute plane ich gegen 17.30Uhr--- 18Uhr etwas "Kampfschweben".... also wer allein sein möchte sollte NICHT zum Platz kommen...
Die Epidemie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
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oliverrauls
AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
Heute plane ich gegen 17.30Uhr--- 18Uhr etwas "Kampfschweben".... also wer allein sein möchte sollte NICHT zum Platz kommen...
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AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
Heftig..Zitat von JerryLee Beitrag anzeigen
und dabei sagt man sich immer, dass sowas gar nicht bei einem in der Nähe passieren kann O.o
Absolut heftig..Forza 700 <-> Prôtos 380
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AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
Leute, wir haben ein Problem. Heute mittag gegen 13.30 Uhr wollte ich bei uns fliegen als jemand auf einem Motorrad vorbeikam, sich als Mitarbeiter des Luftfahrtamts auswies und meinte das das hier Luftraum des Braunschweiger Flughafens wäre und ich hier nicht fliegen dürfe.
Außerdem hätte sich jemand beschwert das dort seltene Vögel nisten würden und wir aus dem Grund dort auch nicht fliegen dürfen.
Leider war ich so perplex das ich es versäumt hatte mir seinem Namen oder eine Telefonnummer aufzuschreiben.Banshee 850
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AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
0531 3544030 Verkehrsleitung Braunschweiger Flughafen GmbH.
Dort kannst du ja mal durchrufen und fragen
Das ist kein Naturschutzgebiet, mir daher egal, soll er doch wieder kommen und die Polzei rufenAußerdem hätte sich jemand beschwert das dort seltene Vögel nisten würden und wir aus dem Grund dort auch nicht fliegen dürfen.
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AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
PS: Habe gerade angerufen und mit Herrn Schäfer telefoniert von der Verkehrsleitung. Wir befinden und gerade so in der Sperrzone, die Sperrzonengrenze ist wohl der Kanal richtung Vechelde (auf der anderen Seite)
Wir bräuchten eine Betriebsgenehmigung, welche mit viel Aufwand und kosten verbunden ist, da dort die Modelle einzeln überprüft werden müssten...
Er meinte er würde uns offiziell nicht empfehlen dort zu fliegen da es sein kann das er (oder jemand anders) mal vorbei kommt und unangenehme Fragen stellt.
* Ergänzung Betriebsgenehmigung:
Man müsste wohl ein Stück der Rasenfläche pachten (mit mehreren Leuten dann) und sich dann nach der Betriebsgenehmigung erkundigen, dann dürften wir dort fliegen. Wir müssten aber auch z. B. für "Sicherheit" sorgen für ggf. auftauchende Zuschauer ect.Zuletzt geändert von Pascal; 15.06.2012, 14:23.
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jörg2
AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben,
wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt. (Tell)
Friedrich von Schiller
deutscher Schriftsteller (1759 - 1805)
Quelle: Wilhelm Tell IV, 3
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AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
Der Nachname dieser Person fängt nicht zufälligerweise mit R an? Ansonsten ist es togal, so lange es kein Naturschutzgebiet ist. Und nach der kürzlich von mir verlinkten Karte ist dort weit&breit kein Naturschutzgebiet (Klick).Zitat von Helibeginner Beitrag anzeigenAußerdem hätte sich jemand beschwert das dort seltene Vögel nisten würden und wir aus dem Grund dort auch nicht fliegen dürfen.Zuletzt geändert von JerryLee; 15.06.2012, 14:50.
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AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
ich bin sprachlos!
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AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
Lasst uns 10m² Wiese kaufenZitat von coolmarc Beitrag anzeigenich bin sprachlos!
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AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
Heute 20:00Uhr Benters bei einer Cola?Zitat von JerryLee Beitrag anzeigenKurzfristiges spontanes Treffen heute bzgl. der Sachlage und Klärung weiterer Schritte?
Draußen regnet es eh.
Oder hat jemand ein großes Wohnzimmer
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AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
Was sagen denn die anderen?Zitat von Helibeginner Beitrag anzeigenMir wäre etwas früher lieber weil ich Nachtschicht habe, wäre 19 Uhr auch ok ?
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oliverrauls
AW: Die Epidimie greift um sich. Neuer Fall in Braunschweig.
Sie sind hier: Start > Inhalt LuftVO > § 16 LuftVO
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032; Geltung ab 01.10.1969
FNA: 96-1-2; 9 Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen 96 Luftverkehr
ßnderungen / Synopse | 20 Gesetze verweisen aus 27 Artikeln auf LuftVO
Zweiter Abschnitt Allgemeine Regeln
<<>>
§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
ßnderungen / Synopse | 6 Gesetze verweisen aus 6 Artikeln auf § 16
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im ßbrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
5. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden,
7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.
(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden
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