Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
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AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Ich kann thekiter nur absolut zustimmen.
Das ist so korrekt und dürfte für alle Versicherungen gelten. Aber die Grundstückseigentümer erlaubniss ist keine Auflage !Zitat von Matrix Beitrag anzeigenWarum geht man nicht einfach zu seiner Gemeindeverwaltung und fragt nach, ob an der Stelle XY geflogen werden darf?
...., wenn die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten worden sind und das Abfluggewicht unter 5kg liegt."
Und bezüglich Gewicht und Abstand siehe mein Post weiter oben.
Und Genemigung der Gemeinde, irgendwo hab ich es schon geschrieben, mir wurde gesagt :
Da es sich um eine erlaubnissfreie Tätigkeit handelt ( <5Kg) erübrigt sich die Ausstellung einer Erlaubniss.Schweigen bedeutet nicht Zustimmung. Es ist das Desinteresse, mit Idioten zu diskutieren
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AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Hier mal am Beispiel von Köln...Zitat von garth Beitrag anzeigenSorry, aber da ist so mehrfach falsch.
Stadt Köln: Bußgeld-Tabelle 2011Zitat von garth Beitrag anzeigen1. hat eine Gemeinde keinen Bußgeldkatalog.
Hier ist sogar explizit ein Bußgeld in Höhe von 35 bis 250 Euro für die Benutzung von öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen mit Modellflugzeugen vorgesehen.
Stadt Köln: GrünflächenordnungZitat von garth Beitrag anzeigen2. gibt es in diesem Zusammnehang kein "Flugverbot", außer es wird explizit ausgesprochen
Hier wird explizit die Nutzung aller öffentlichen Grünflächen mit Modellflugzeugen untersagt.
Habe ich das nicht einmal behauptet.Zitat von garth Beitrag anzeigen3. riskiert keiner seinen Versicherungsschutz nur weil er keine Genemigung des Grundstückseigners hat. Ausnahme sind diejenigen die eine Versicherung haben die es explizit fordert. Die sind dann selbst schuld wenn sie so was akzeptiert haben, und können es selbst ßndern.
Ich sagte, dass auch wenn für das Aufsteigen keine Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegen müsste (egal ob in den Versicherungsbedingungen oder eben in LuftVG i.V.m. LuftVO), so sollte man aufpassen, dass eben nicht ein Verbot (siehe 1. und 2.) vorliegt.
Versicherungsbedingungen der DMO
Wie man hier z.B. beim DMO nachlesen kann, steht in deren Versicherungsbestimmungen (bzw. den Bedingungen der Allianz, aber die anderer Anbieter dürften sich da wenig unterscheiden), dass gesetzliche Bestimmungen und behördliche Auflagen einzuhalten sind.
Nach meinem Verständnis, ist mir nach 1. und 2. das Fliegen auf öffentlichen Grünflächen in Köln, und insbesondere auf Spielplätzen verboten.
Wenn ich es nun doch tue, verstoße ich gegen gesetzliche Bestimmungen, bzw. behördliche Auflagen. Zwar vielleicht nicht gegen LuftVG oder LuftVO aber eben gegen die Grünflächenordnung... was bedeutet das nun für meinen Versicherungsschutz?
Aber im Thread zur Versicherungspflicht lässt sich ja nachlesen, solche AGBs seien "manchmal nicht das Papier wert, auf dem diese gedruckt sind".
Also warum Zeit verschwenden, und mal den jeweiligen Grundstückseigentümer, oder eben das jeweilige Grünflächen-/Ordnungsamt fragen.
Die gesparte Zeit kann man ja wunderbar nutzen, um hier im Forum zu "diskutieren".
GruÃ? Matthias
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AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Nachtrag:
Wenn die "gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verordnungen" die in den meisten Versicherungsbedingungen genannt werden tatsächlich nur LuftVG und LuftVO sind, dann sieht das ganze tatsächlich etwas anders aus.Zitat von garth Beitrag anzeigenDie Gesetze die zu beachten sind, ist das Luftfahrtrecht. Selbst fliegen in einem Naturschutzgebiet, ist zwar verboten, bei Anzeige kostenpflichtig, aber kein Verstoß gegen das Luftfahrtrecht und damit auch kein Grund für den Verlußt des Versicherungsschutzes.
Aber ich bin da immer noch skeptisch.
Denn das würde bedeuten, ich könnte getrost (soweit ich keine Kinder gefährde) auf dem Spielplatz nebenan fliegen gehen.
Unter dieser Prämisse würde ein Verbot in der Grünflächenordnung ja nicht ein Verbot nach Luftfahrtrecht darstellen.
Und öffentlicher Raum ist ja für die Freizeitgestaltung freigegeben, also habe ich für das Luftfahrtrecht auch die Zustimmung des Grundstückseigentümers (trotz untersagter Nutzung nach Grünflächenordnung).
Schlimmstenfalls kassiere ich ein Bußgeld von der Stadt in Höhe von 250 Euro.
Kommt mir spanisch vor...
Das gleiche im Naturschutzgebiet?!
Natürlich würde ich nicht auf einem Kinderspielplatz fliegen gehen, aber ich würde mich freuen, da diese Rechtsauslegung einiges vereinfachen würde.Zuletzt geändert von mbarch; 30.07.2012, 21:24.Gru� Matthias
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AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Irgendwie beißt sich hier die Katze in den Schwanz.
Da wird gefragt, darf ich auf öffentlichen Grundstücken fliegen, sind dann die Antworten nicht im Sinne des Threadstarters, wird diskutiert bis zum abwinken.
Fakt ist, man braucht die schriftliche Genehmigung des Grundstückeigentümers.
Ohne diese besteht kein Versicherungsschutz.
Da aber:
" seit 10. August 2005 ausnahmslos für alle Modellflugzeuge unabhängig von ihrer Abflugmasse eine Modell-Halterhaftpficht-Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist "
fliegt man ohne Versicherung und somit auch außerhalb der Behördlichen Vorgaben, somit auch nicht lt. §25 LuftVG (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat".
"Bei Flugmodellen unter 5 kg zum Zwecke der Sport und Freizeitgestaltung (nicht bei gewerblicher Nutzung oder Verwendung von Kameras) gilt die Genehmigung als erteilt.",...........sofern ein Versicherungsschutz vorliegt !!!
Das Wildfliegen nun aufzuteilen in Zivilrecht und Luftrecht ist einfach nicht richtig, da das eine die Voraussetzung für das Andere ist.
Wenn man es nun in "trockenen Tüchern" haben möchte sind folgende Punkte zu beachten( weniger als 5kg):
Anfrage bei der DFS mit den Koordinaten des Flugfeldes/bereichs.
Bei kontrolliertem Luftraum z.B. unter 304,8 m / 1000ft erlaubt.
Die schriftliche Genehmigung des Grundstückeigentümers,
egal ob öffentlich oder privat.
Eine gültige Modellhalterhaftpflichtversicherung.
Wird einer dieser Punkte nicht erfüllt, kollidiert man zwangsläufig mit der LuftVG.
Man kann sich nun daran halten, oder versuchen geltende Gesetze zu verbiegen und sie für die eigenen Zwecke schöner zu interpretieren.
Ob das dann im Bedarfsfall von den (im schlimmsten Fall ) ermittelnden Behörden auch so gesehen wird, ist fraglich.
Ich habe gerade in letzter Zeit, auf dem Weg zur persönlichen Aufstiegsgenehmigung, sehr viel Zeit mit der Kommunikation unter den verantwortlichen Behörden investiert.
Dabei haben sich immer die drei von mit genannten Punkte, als maßgeblich herauskristallisiert, egal ob unter oder über fünf Kilo Abfluggewicht.
Aber es soll doch jeder so halten wie er möchte, die einen fliegen gesetzeskonform und die anderen eben nicht.
Solange nichts passiert........
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GruÃ? Robert
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AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Nein, hast du nicht, du kannst bis zur Untersagung von einer Duldung, einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen, bis dir etwas Anderes mitgeteitl wird. Dann gilt das !Zitat von mbarch Beitrag anzeigenUnd öffentlicher Raum ist ja für die Freizeitgestaltung freigegeben, also habe ich für das Luftfahrtrecht auch die Zustimmung des Grundstückseigentümers (trotz untersagter Nutzung nach Grünflächenordnung).
Stell dir einfach das Extrem vor daß alle Tätigkeiten die nicht irgendwo explizit erlaubt sind der Genemigung bedürfen. Die Folge wäre ein absolutes Chaos.
Wenn es in Köln explizit so geregelt ist, dann ist es verboten.Zitat von garth Beitrag anzeigengibt es in diesem Zusammnehang kein "Flugverbot", außer es wird explizit ausgesprochen
Ja, wenn es die örtliche Gemeinde nicht anders veröffentlicht hat.Zitat von mbarch Beitrag anzeigenDenn das würde bedeuten, ich könnte getrost (soweit ich keine Kinder gefährde) auf dem Spielplatz nebenan fliegen gehen.
Das Gesetz wurde ja für alle Modellflieger gemacht, nicht speziell für Helis.
Da fallen auch die 30€ Jamara-Kinder-flieger drunter. Unter 5Kg gibts nur noch die Unterscheidung mit/ohne Motor.
Zitat von mbarch Beitrag anzeigen..... ich könnte getrost (soweit ich keine Kinder gefährde) auf dem Spielplatz nebenan fliegen gehen.
Macht das nicht jeder der auf einem (hoffentlich unbenutzten) Sportplatz fliegen geht ? Auf einem Solchen war ich mit 3 Anderen vorgestern.
Fakt ist, meine beiden Versicherungen haben exakt das verneint, weil wie oben ausgeführt praktisch gar nicht durchführbar.Zitat von Matrix Beitrag anzeigenFakt ist, man braucht die schriftliche Genehmigung des Grundstückeigentümers.
Ohne diese besteht kein Versicherungsschutz.Zuletzt geändert von garth; 30.07.2012, 21:46.Schweigen bedeutet nicht Zustimmung. Es ist das Desinteresse, mit Idioten zu diskutieren
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AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Also führt das Verbot nach Grünflächenordnung nun doch dazu, dass ich keine Zustimmung des Grundstückseigentümers habe?!
Das las sich eben noch anders.
Na, dann sind wir aber doch praktisch dacor.
Wäre es nicht explizit in der Grünflächenordnung verboten, so könnte ich von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen (eine Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde brauche ich ja nicht, da der Heli leicht genug ist).
Das heißt aber dann doch auch, dass ein Start ohne Zustimmung (in Form des Verbots in der Grünflächenordnung) einen Verstoß gegen Luftfahrtrecht darstellt - Und dann kommt die Frage nach dem Versicherungsschutz auf.
Um aber herauszufinden, dass es eventuell verboten ist (und damit eine Zustimmung als nicht erteilt gilt), muss ich mich trotzdem schon mal an die zuständige Behörde in der Gemeinde wenden.
Denn z.B. ist die Duisburger Grünflächenordnung nicht so einfach im Netz zu finden, aber auch da ist die Nutzung mit Modellflugzeugen verboten.
@Matrix: Dass die Zustimmung schriftlich sein muss, habe ich auch nirgends gefunden.
Natürlich schadet es nicht, diese schriftlich zu haben, darum wird an verschiedenen Stellen dazu geraten, diese schriftlich einzuholen. (Wirklich ungünstig ist sicher nur eine schriftliche Ablehnung der Zustimmung.)Zuletzt geändert von mbarch; 30.07.2012, 22:12.Gru� Matthias
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Speedy955
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higginsd
AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Stellt sich die Frage: sind asphaltierte oder gepflasterte, öffentliche Wege den öffentlichen Grünflächen zuzuordnen oder nicht?
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AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Muß keiner lesen der nicht will oder ?Zitat von Speedy955 Beitrag anzeigenBoah zieh doch mal einer den Stecker hier
JA,Zitat von mbarch Beitrag anzeigenWäre es nicht explizit in der Grünflächenordnung verboten, so könnte ich von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen (eine Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde brauche ich ja nicht, da der Heli leicht genug ist).
Da wird es dann interessant, es heißt ja nur daß ich nicht im Besitz einer Erlaubnis sein muß ( sondern sollte) , aber wenn es mir explizit verboten ist, wirds schwierig. Im Zweifel also auch : JAZitat von mbarch Beitrag anzeigenDas heißt aber dann doch auch, dass ein Start ohne Zustimmung (in Form des Verbots in der Grünflächenordnung) einen Verstoß gegen Luftfahrtrecht darstellt - Und dann kommt die Frage nach dem Versicherungsschutz auf.
So gesehen : JaZitat von mbarch Beitrag anzeigenUm aber herauszufinden, dass es eventuell verboten ist (und damit eine Zustimmung als nicht erteilt gilt), muss ich mich trotzdem schon mal an die zuständige Behörde in der Gemeinde wenden.
da sind wir/ich von falschen Vorraussetzungen ausgegangen. Ich für meinen Teil verstehe unter "Wildfliegen" immer außerhalb der Orte, schon um Lärmproblemen aus dem Weg zu gehen.
An Plätze die tatsächlich innerhalb sind hatte ich nicht gedacht. Für die Wiesen und Felder außenrum bekommst du auch keine "Genemigung", aber es existiert i.d.R. auch kein Verbot.
Ich hab sie tatsächlich schriftlich gebraucht, da auf meinen Feldwegen dank der Hundebesitzer die Ihre Hunde hinterm Auto herlaufen lassen, und der Quad-fahrer und der Motocrossfahrer ein "nur für Anlieger" Schild steht. Mit der Erlaubniss in schriftlicher Form werde ich behandelt wie ein Pächter, also Anlieger.Zitat von mbarch Beitrag anzeigen@Matrix: Dass die Zustimmung schriftlich sein muss, habe ich auch nirgends gefunden. Natürlich schadet es nicht, diese schriftlich zu haben
Und nochmals JA, wir liegen doch nicht so weit auseinander.
Und dann sei nochmal an die Erbsenzählerei mit Entfernung und Gewicht >5Kg erinnert, dagegen wird viel häufiger verstoßen, und da ist der Versicherungsschutz nicht evtl. weg, sondern gar nicht gegeben.Schweigen bedeutet nicht Zustimmung. Es ist das Desinteresse, mit Idioten zu diskutieren
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AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Zitat von der.stefan Beitrag anzeigenStellt sich die Frage: sind asphaltierte oder gepflasterte, öffentliche Wege den öffentlichen Grünflächen zuzuordnen oder nicht?

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GruÃ? Robert
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AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Boah...
Wenn mir irgendjemand verbietet mich irgendwo hinzustellen um Modellflug zu betreiben, was interessiert mich dann noch irgendeine Versicherung, wenn ich da gar nicht erst hin darf?
Was nutzt mir eine Erlaubnis mich irgendwo hinzustellen um Modellflug zu betreiben, wenn es nach Luftrecht verboten ist?
In beiden Fällen kann ich nicht fliegen und eine Versicherungsschutz ist mir dann Schnuppe.Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten oder nachfragen!
Der Dunning-Krueger-Effekt ist immer und überall!
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AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Zitat von JMalberg Beitrag anzeigenBoah...

Ist halt immer noch das liebste Hobby der Deutschen - alles bis ins Kleinste ausdiskutieren. Und wenn dann nicht das gewünschte Ergebnis kommt - wieder von vorne anfangen....
GruÃ? Michael
[FONT="Comic Sans MS"]Valar morghulis[/FONT]
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AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"
Auch fein, gehts wieder los? Nochmal von Anfang an? Ok, also ich seh das so...Zitat von goemichel Beitrag anzeigen... wenn dann nicht das gewünschte Ergebnis kommt - wieder von vorne anfangen....
... duck und wech
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