Fliegen auf "öffentlichem Gelände"

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  • CaptainBalu
    Senior Member
    • 12.05.2011
    • 5233
    • Bernd
    • MFC Oberhausen (Bottrop-Kirchhellen)

    #16
    AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"

    Zitat von Speedy955 Beitrag anzeigen
    Wird immer schwieriger mit der Wildfliegerei.
    Am einfachsten ist es meiner Erfahrung nach immer noch auf NICHT öffentlichem Gelände... die Erlaubnis eines netten Landwirtes ist schneller eingeholt als die einer kommunalen Behörde !

    Und für den Fall der Fälle empfinde ich es als sehr angenehm mich auf den Vereinsplatz zurückziehen zu können (den ich bei Einstellflügen, Erstflügen etc. eh dem Wildfliegen vorziehe - sicher ist sicher ).

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    • craxler
      craxler

      #17
      AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"

      sehe ich genauso - fliege auch "Wild" aber entspannter ist regelmäßig Verein -> Größter Vorteil : keine Spaziergänger in meiner "Landezone"

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      • JMalberg
        RC-Heli TEAM
        • 05.06.2002
        • 22636
        • J
        • D: um Saarbrücken drum rum

        #18
        AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"

        Zitat von CaptainBalu Beitrag anzeigen
        Erlaubnis eines netten Landwirtes ist schneller eingeholt als die einer kommunalen Behörde
        Schön wäre es, wäre es so einfach Auch wenn die Erlaubnis des Eigentümers vorliegt, brauchst du
        - die Erlaubnis dort mit einem Auto hinzukommen ==> Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt)
        - die Erlaubnis dort Aufzusteigen, wenn der Platz in bestimmten Zonen liegt ==> Luftamt
        - die "Unbedenklichkeitsbestätigung" bzgl Umwelt ==> Umwelt-/Naturschutzamt

        Da muss man einen langen Atem haben um das alles durch zu ziehen.
        Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten oder nachfragen!
        Der Dunning-Krueger-Effekt ist immer und überall!

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        • CaptainBalu
          Senior Member
          • 12.05.2011
          • 5233
          • Bernd
          • MFC Oberhausen (Bottrop-Kirchhellen)

          #19
          AW: Fliegen auf "öffentlichem Gelände"

          @Jürgen

          Vergass zu erwähnen dass ich a) Elektro und b) < 5 Kg fliege, da ist es dann nicht ganz so wild. Und Gott sei Dank hab ich mit dem Luftamt in meiner Region nicht all zu viel am Hut!

          NACHTRAG: aber wie gesagt... i.d.R. geniesse ich die Sicherheit und den "Komfort" meines Vereinsplatzes!
          Zuletzt geändert von CaptainBalu; 26.07.2012, 09:59. Grund: Ergänzung

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          • AmmokSkater
            Member
            • 30.05.2011
            • 681
            • Michi
            • Oer-Erkenschwick

            #20
            AW: Fliegen auf &quot;öffentlichem Gelände&quot;

            - die Erlaubnis dort mit einem Auto hinzukommen ==> Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt)
            Damit meinst du bestimmt das berüchtigte "Anlieger frei" Schild? Also Hauptsinn ist, dass der Durchgangsverkehr gestoppt wird. Anlieger hat nicht mit einem Anliegen zu tun, sondern mit den Anwohnern. Wer beabsichtigt mit einem Anwohner in Kontakt zu treten darf die Straße benutzen. Also eigtl darf man nicht zum Helifliegen dort lang fahren. Aber man muss nicht alles so ernst sehen. Falls (unwahrscheinlicherweise) doch mal die Polizei oder Ordnungsamt kommt. Kann man ja drüber reden. Im schlimmsten Fall macht das ca. 20 € Verwarnungsgeld. Wenn man die Erlaubnis eines Anliegers oder Landwirtes hat, dann sollte das i. d. R. keine Probleme geben...

            VG Michi

            PS: Ich finde es reicht der Grundsatz: Wenn man niemanden stört und sich keiner beschwert ist alles in Ordnung. Falls sich jemand beschwert, erst reden und falls keine Einigung; einen anderen Platz suchen. (Versicherung und Mindestabstand zu besonderen Gebieten stehen nicht zur Debatte. Auch die Gefährdung Dritter muss beachtet werden.)

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            • goemichel
              Senior Member
              • 11.01.2012
              • 4180
              • Michael
              • FMSC-Steinfurt / Münster und anderswo

              #21
              AW: Fliegen auf &quot;öffentlichem Gelände&quot;

              Zitat von JMalberg Beitrag anzeigen
              - die Erlaubnis dort mit einem Auto hinzukommen ==> Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt)
              -Brauch ich nur, wenn die Straße/der Weg in seiner Widmung irgendwie beschränkt ist. Die sog. Wirtschaftswege sind in den selteneren Fällen überhaupt gewidmet. Wenn nicht gewidmet - keinerlei Beschränkung. Diese Erlaubnis bekomm ich aber auch nicht beim Ordnungsamt, sondern der Straßenverkehrsbehörde.
              -
              GruÃ? Michael
              [FONT="Comic Sans MS"]Valar morghulis[/FONT]

              Bedienungsanleitungen werden nicht nur kostenlos, sondern meistens auch völlig umsonst beigelegt!

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              • garth
                Senior Member
                • 17.11.2009
                • 2631
                • Helmut
                • Bayern Regensburg / Kelheim / Freifeldflieger

                #22
                AW: Fliegen auf &quot;öffentlichem Gelände&quot;

                Zitat von Luckylouds Beitrag anzeigen
                Es steht meine ich in allen Versicherungspolicen oder Verträgen, dass die Versicherung nur Haftet sofern man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält.

                Und im Gesetzestext steht, dass man die genehmigung des Grundstückeigentümers braucht.
                Steht eben genau so NICHT drin, für erlaubnissfreien Modellflug (<5Kg)

                Bitte nicht immer alles in eine Suppe, es ist ein Unterschied ob unter oder über 5Kg.

                Für <5Kg ist es eine Empfehlung die nicht bindend ist.

                Zitat von CaptainBalu Beitrag anzeigen
                §25 LuftVG
                ?25 LuftVG - Google-Suche

                Betrifft erlaubnisspflichtigen Flugbetrieb !

                Und vom DMFV hab ich die Auskunft daß es die Versicherung ebenfalls nicht fordert, man hat innerhalb der gesetzlichen Regeln zu bleiben, also Gewicht, Abstand zur Bebauung, Verbotszonen etc.
                ( Das kann bei anderen Versicherungen anders sein)
                Schweigen bedeutet nicht Zustimmung. Es ist das Desinteresse, mit Idioten zu diskutieren

                Kommentar

                • CaptainBalu
                  Senior Member
                  • 12.05.2011
                  • 5233
                  • Bernd
                  • MFC Oberhausen (Bottrop-Kirchhellen)

                  #23
                  AW: Fliegen auf &quot;öffentlichem Gelände&quot;

                  Zitat von garth Beitrag anzeigen
                  ?25 luftvg - google-suche betrifft erlaubnisspflichtigen flugbetrieb !
                  Ich lerne gerne dazu... aber Beleg bitte !

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                  • Axim
                    Axim

                    #24
                    AW: Fliegen auf &quot;öffentlichem Gelände&quot;

                    Moin Balu,

                    der Beleg: http://www.rcheli-blog.de/Dokument/16LuftVO.pdf

                    Aus Luftverkehrsordnung (LuftVO)
                    § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
                    (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im ßbrigen der Erlaubnis:
                    1. der Aufstieg von Flugmodellen
                    a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
                    b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
                    c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von
                    Wohngebieten,
                    d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung
                    von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber
                    hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
                    2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von
                    mehr als 100 Meter gehalten werden,
                    Das ganze Thema hatte ich in meinem Blog schon Mal zusammen gefasst: Wildfliegen Rechte und Plichten

                    Grüße Andre

                    Kommentar

                    • CaptainBalu
                      Senior Member
                      • 12.05.2011
                      • 5233
                      • Bernd
                      • MFC Oberhausen (Bottrop-Kirchhellen)

                      #25
                      AW: Fliegen auf &quot;öffentlichem Gelände&quot;

                      Danke, §16 ist mir durchaus bekannt, aber was sagt das darüber aus dass §25 nur für erlaubnisspflichtigen Flugbetrieb gelten soll? Dort heisst es in Absatz 1)...

                      (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
                      ... und eben diese Erlaubnis hat mir die Luftfahrtbehörde als Elektroflieger unter 5 KG in § 16 quasi pauschal erteilt!

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                      • Axim
                        Axim

                        #26
                        AW: Fliegen auf &quot;öffentlichem Gelände&quot;

                        Hey Balu,

                        ich bin kein Jurist, aber ich nehme an, das sich die LuftVG auf den allgemeinen Luftfahrtverkehr bezieht. In der LuftVO wird definiert, welche Luftfahrzeuge davon betroffen sind, und welche nicht.

                        Ich hatte mal eine Anfrage an die Beziergsregierung Düsseldorf geschickt, und folgende Antowrt erhalten:

                        BEZIRKSREGIERUNG DßSSELDORF
                        Dezernat 26 - Luftfahrtbehörde -
                        Am Bonneshof 35
                        40477 Düsseldorf
                        Bezirksregierung Düsseldorf: Startseite

                        Sehr geehrter Herr
                        Hier die für Sie erforderlichen Informationen:
                        Gemäß § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sind Flugmodelle Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes, sowie der Luftverkehrsordnung (LuftVO) und der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO). In der Anlage befinden sich zu Ihrer Information Auszüge aus den Vorschriften.
                        Als Pilot eines Flugmodells, egal welcher Größe, welchen Gewichts oder welcher Antriebsart, sind Sie folglich Führer eines Luftfahrzeuges und somit den Regeln des Luftverkehrs unterworfen. Die Grundregel für das Verhalten im Luftverkehr (§ 1 LuftVO) ist somit unabhängig von einer Erlaubnispflicht des Modellaufstieges zu beachten. Demnach hat jeder Teilnehmer am Luftverkehr sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Dies gilt auch für die mögliche Gefährdung, Schädigung, Behinderung oder Belästigung Dritter, die nicht Teilnehmer am Luftverkehr sind. Der Lärm, der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ord-nungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.
                        § 16 LuftVO regelt den Betrieb mit Flugmodellen grundsätzlich. Wie sie hier sehen können, gibt es verschiedene Konstellationen, unter denen Modellflugbetrieb erlaubnisfrei sein kann. Handelt es sich um erlaubnis-pflichtigen Modellflug, so muss vor Beginn des Betriebes einen Antrag bei der zuständigen Luftfahrtbehörde gestellt werden. Für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf ist das meine Behörde.
                        Darüber hinaus ist insbesondere für das Stadtgebiet Düsseldorf und die nähere Umgebung - also auch für Ratingen-Lintorf, sowie für die Bereiche am VLP Mönchengladbach und am Flughafen Weeze zu beachten, dass es sich hier unter Umständen um die Kontrollzone der Deutschen Flugsicherung (DFS) für den Internationalen Verkehrsflughafen Düsseldorf bzw. für den VLP Mönchengladbach oder den Flughafen Weeze handelt. Gem. § 16 a LuftVO ist dort in den Kontrollzonen bei Flugmodellaufstiegen jeder Art (jede Größe, jedes Gewicht, jede Antriebsart,...) in diesem Gebiet auch eine Flugverkehrskontrollfreigabe vor jedem Start bei der DFS einzuholen. Die von Ihnen vorgesehene Höhe spielt hier zunächst keine Rolle. Ferner gibt es für Luftfahrzeugführer eine Haftpflichtversicherungspflicht für Drittschäden. Zu Ihrer Information habe ich die relevanten Rechtsvorschriften in Auszügen beigelegt.
                        Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so können Sie sich gerne jederzeit unter einer der u.a. Erreichbarkeiten an mich wenden.
                        Mit freundlichen Grüßen
                        Grüße Andre
                        Zuletzt geändert von Gast; 26.07.2012, 11:31.

                        Kommentar

                        • Xantrix
                          Xantrix

                          #27


                          Frank

                          Kommentar

                          • CaptainBalu
                            Senior Member
                            • 12.05.2011
                            • 5233
                            • Bernd
                            • MFC Oberhausen (Bottrop-Kirchhellen)

                            #28
                            AW: Fliegen auf &quot;öffentlichem Gelände&quot;

                            @Andre

                            Zitat von Axim Beitrag anzeigen
                            ... ich bin kein Jurist...
                            Das sind wir (fast) alle nicht und da liegt das Problem... wir nehmen an, wir interpretieren und letztendlich bleibt es bei Spekulation. Ich will jetzt Fakten und werde mal ne direkte Anfrage an das Luftfahrt Bundesamt starten... die müssen (sollten ) es ja genau wissen!

                            Ich werde berichten!

                            Die Versicherungspflicht steht hier ausser Frage, dass die besteht sollte sich zwischenzeitlich rumgesprochen haben !

                            Kommentar

                            • Axim
                              Axim

                              #29
                              AW: Fliegen auf &quot;öffentlichem Gelände&quot;

                              Hey Balu,

                              Ich will jetzt Fakten und werde mal ne direkte Anfrage an das Luftfahrt Bundesamt starten... die müssen (sollten ) es ja genau wissen!
                              wir interpretieren und letztendlich bleibt es bei Spekulation.
                              Ich habe da nicht spekuliert.

                              Ich hatte den Beitrag oben noch mit meiner damaligen Anfrage an die Bezirgsregierung ergänzt. Du wirst die selbe Information erhalten.

                              Aus dem Ebay Link geht dies auch nochmal hervor:

                              EINGESCHRßNKTE FLUGERLAUBNIS
                              Auch wenn der Modellflug weit verbreitet ist, so kann man dennoch nicht jederzeit und überall
                              seinem Flug-Hobby nachgehen.

                              So geht aus der LuftVO §16 Abs 4 u. 5 hervor, dass Modellflugzeuge

                              â?¢ mit einer Abflugmasse bis zu 5 kg
                              - als Elektro-Modellflugzeuge überall geflogen werden dürfen.
                              - mit Verbrennungsmotor erst ab 1,5 km entfernt von Wohngebieten geflogen werden dürfen
                              oder eine Aufstiegserlaubnis benötigen.
                              � erst mit einem Abstand von 1,5 km zur Umgrenzung von Flugplätzen geflogen werden dürfen.
                              (damit sind übrigens auch Modell-Flugplätze gemeint)
                              � mit einer Abflugmasse über 5 kg eine Aufstiegserlaubnis benötigen.
                              (Diese haben zugelassene Modell-Flugplätze generell immer.)
                              � mit einer Abflugmasse über 25 kg eine Zulassung als Luftfahrzeug benötigen.
                              Grüße Andre

                              Kommentar

                              • Xantrix
                                Xantrix

                                #30


                                Frank

                                Kommentar

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