Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

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  • JustusL
    JustusL

    #76
    AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

    Uhhh das geht hier ja wieder heiß her Um mal ein wenig Licht ins Dunkel der Vermutungen zu bringen.

    Vieles ist ja hier schon richtig zitiert worden, aber mit dem Subsumieren ist das so eine Sache. Nehmen wir also mal das erste Beispiel:

    SV:
    I.
    Mama Nackedei und Tochter Nackedei liegen am Pool ihrer Villa. das grundstück ist von einer hohen Heckke umgeben, so dass sich unsere Nackedeis unbeobachtet fühlen. Der Nachbar N hat das FPV Drohnenfliegen für sich entdeckt und fliegt dabei über das Nachbargrundstück und sieht die Nackedeis. Radikalnski "R" verteidigt Frau und Tochter, greift zu seinem Jagadgewehr und holt die Drohne vom Himmel. Der Nachbar "N" zeigt die Sachbeschädigung bei der Polizei an und verlangt Schadensersatz.

    Lösung:

    Dass es sich bei der Zerstörung um eine Sachbeschädigung handelt, die sowohl zivilrechtlich § 823 BGB als auch strafrechtlich § 303 StGB verfolgt werden kann, braucht keiner weiteren Darlegung. Sowohl objektives Tatbestandsmerkmal (Gesetzestext) als auch das subjektive Tatbestandsmerkmal (Wissen und Wollen) liegen vor.

    1) Rechtfertigung
    Es wurde bereits absolut zutreffend die Ebene der Rechtfertigung angesprochen, die im Anschluss daran zu prüfen wäre.... Gerechtfertigt hätte unser Radikalinski gehandelt, wenn ein Angriff von N vorausgegangen wäre, denn R abwehren wollte.... Ein solcher Angriff könnte zunächst das ßberfliegen eines Grundstücks sein.

    a) Hausfriedensbruch
    Um es kurz zu machen, das ßberfliegen ist kein rechtswidriges Tun, solange ich dafür keine Hindernisse aus dem Weg räume bzw. auf dem Grundstück widerrechtlich lande (§ 123 StGb Hausfriedensbruch) Wäre ja auch irgendwie schwierig, da jeglicher Luftverkehr über fremden Grund und Boden stattfindet ;-) Weitere luftverkehrsrechtliche Aspekte lasse ich mal außen vor, da hier erstmal nicht einschlägig.Ein bisschen zivilrechtliche Aspekt sind ja bei zschigi schon angeklungen.

    b) Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
    Die meisten stürzen sich also gleich auf § 201a StGB und bejahen diesen, aber...ist das so einfach? mmmmmhhhhh
    Zunächst wird ein sog. "geschützter Raum" vorausgesetzt. Auch dieser ist hier unzweifelhaft gegeben, da der Garten mit einem Sichtschutz versehen wurde, der die ßffentlichkeit ausschließen soll.

    Dann wird aber auch die Herstellung bzw. ßbertragung von Bildern vorausgesetzt. In diesem Beispiel hat unser N aber keine Bilder gespeichert. Er fliegt rein FPV ohne Aufzeichnung. Damit ist die Herstellung von Bildmaterial erst einmal weg, denn eine irgendwie geartet Manifestation muss schon gegeben sein.
    Weiterhin kommen wir zur ßbertragung. Eine ßbertragung könnte hier bejaht werden, ist aber strittig.
    Die ßbertragung muss eine bestimmte Qualität aufweisen. Eine Fernglas ähnliche ßbertragung ist hiermit nicht gemeint. Es ist eher eine ßbertragung i.S.d. "Livestreams" gemeint, d.h. die ßbertragung muss geeignet sein, von anderen wahrgenommen zu werden. Der Gesetzgeber möchte vermeiden, alltagstypische Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen.
    Auf die Schnelle habe ich keine Urteile hierzu gefunden. Ich werde das aber nachreichen. Ich wollte ohnehin noch eine strafrechtliche Abhandlung -Heli und das StGB- anfertigen. Da werde ich das dezidierter besprechen.
    Ich vertrete jetzt aber mal, die enge Auslegung. Hiernach hat das bloße durch die Drohne gucken mittels FPV keinen andere Qualität als der Nachbar, der sich auf das Dach legt und durchs Fernrohr guckt.
    Ein Angriff des N scheidet damit aus. Die Handlung des R ist nicht gerechtfertigt. An dieser Stelle müsste ich jetzt noch auf den Erlaubnisirrtum eingehen. Als Erlaubnisirrtum wird nach deutschem Strafrecht ein Irrtum bezeichnet, bei dem der Irrende sich einen Rechtfertigungsgrund vorstellt, der tatsächlich aber nicht oder nicht in der vermuteten Form existiert. An einen solchen Irrtum sind daher hohe Anforderungen gestellt. Führe ich an anderer Stelle nochmal aus.
    Ergebnis
    Die Handlung des N stellt keinen Angriff da. Die Handlung des R ist damit nicht gerechtfertigt. Die Drohne ist zu bezahlen.

    Abwandlung

    Sachverhalt
    II.

    Unsere Nackedeis liegen am Pool, aber es gibt keine Hecke.
    Lösung
    Alles wie oben, mit dem Unterschied, dass jetzt bereits kein geschützter Raum vorliegt und § 201a StGB schon deshalb ausscheidet.

    Abwandlung

    Sachverhalt
    III.

    Unsere Nackedeis liegen am Pool, es gibt auch die Hecke und unser N zeichnet auf, da er später sich selbst von 100 m entfernt sehen will. Dabei überfliegt er das Grundstück des R mit den bekannten Folgen�.N versteht aber die ganz Aufregung nicht. Er habe das zufällig erstellte Bildmaterial umgehend gelöscht und will seine Drohne wieder.

    Lösung

    Na endlich, hier haben wir den geschützten Raum UND das Anfertigen von Bildern. Also Angriff, oder?
    Die objektiven Tatbestandsmerkmale liegen jetzt vor, aber es bedarf auch des subjektiven Tatbestandsmerkmals, d.h. ein wissentliches und willentliches Handeln bezüglich der objektiven Merkmale. Ein solches haben wir hier nicht. Der N wollte sich aus der Ferne filmen und hat dabei -versehentlich- die Nackedeis mitgefilmt. (Etwas anderes wäre natürlich das mehrminütige Kreisen über den Nackedeis)

    Ergebnis
    Auch hier scheidet eine Verletzung, da die Handlung des N fahrlässig war�.
    So einfach ist das also nicht mit dem Runterholen von Drohnen ;-)

    Ich werde die Tage aber mal die strafrechtliche Abhandlung erstellen. Wenn ihr also Lust habt, dann könnt ihr ja noch ein paar Beispiele aufbauen, Strafrecht ist immer sehr "plastisch" ;-)

    VG

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    • Klaus O.
      Senior Member
      • 03.12.2007
      • 22475
      • Klaus

      #77
      AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

      Hallo Justus,

      erstmal danke für Deine Ausführungen.

      Zitat von JustusL Beitrag anzeigen
      Ich werde die Tage aber mal die strafrechtliche Abhandlung erstellen.
      Sehr schön, das es weitergeht.
      Wenn Du soweit bist, sag bescheid, dann mache ich den entsprechenden Thread temporär wieder auf.
      Gruß Klaus

      Wer emotional wird hat keine sachlichen Argumente mehr und somit verloren.

      Kommentar

      • taucherle
        Member
        • 27.06.2010
        • 92
        • Michael
        • Eching

        #78
        AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

        Interresant wäre es, wenn Du JustusL

        gerne auch plastisch darstellen könntest, wie so ein Fall real verhandelt und abgeurteilt werden würde. Gehen wir vom Ursprung des Thema`s aus.

        Also der notgeile Nachbar kreist und filmt die Nakedeis. Ich nenne es nun nicht Drohne sondern bewusst Fluggerät. Und das Teil wird nicht nicht mit einer Schrotflinte flugunfähig gemacht. Finde ich sehr radikal. Verhältnismäßigkeit wurde ja schon erörtert. Das man auch nicht mit der bloßen Hand danach greift weil rotierende Propeller oder Rotoren böses Aua machen, wird ein "verhältnismäßgies Hiflsmittel verwendet. Das alles setzt voraus, das das Fluggerät geziehlt gesteuert wurde und sich zum Zeitpunkt der Gegenwehr des "Paparazzi-Opfers" das Fluggerät in Bodennähe befand.

        Analog dazu vielleicht das Szenario, dass das Fluggerät in den Wohnraum (wintergarten) eindringt.

        Danke

        Mikey
        Voodoo 600, AC3X / Acrobat Shark, Beast X
        Voodoo 400, AC3X / XK 110 / XK120

        Kommentar

        • Ilasor
          Member
          • 26.12.2011
          • 736
          • Daniel
          • Saarland

          #79
          AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

          Zitat von JustusL Beitrag anzeigen
          Na endlich, hier haben wir den geschützten Raum UND das Anfertigen von Bildern. Also Angriff, oder?
          In wiefern spielt das Anfertigen von Bildern denn hier eine Rolle?
          Findet ein Eingriff in die Privatsphäre nicht auch bereits statt, wenn jemand ohne Aufnahmen zu machen über die Mauer schaut, egal ob mit einem Flugobjekt oder mit einem Fernglas vom Dach?

          Du beziehst dich jetzt hier auf §201 StGB. Okay, der verlangt dass die Verletzung durch Bildaufnahmen stattgefunden hat. Der kommt also nicht in Frage.

          Aber was ist mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen? Ein Verstoß gegen diese würde doch auch Notwehr rechtfertigen, oder seh ich das falsch?
          Zuletzt geändert von Ilasor; 21.02.2013, 22:26.

          Kommentar

          • zschigi2
            zschigi2

            #80
            AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

            Nur damit keine Missverständnisse auftreten. Soweit ich in meinem ersten Beitrag von möglicher Notwehr oder Notstand gegen den Drohnenflug spreche, bezieht sich dies auf eine Flughöhe/-Tiefe, bei der unmittelbar mit Verletzungen der Nachbarn gerechnet werden muss und diese aufgrund der Flugsituation auch hinreichend wahrscheinlich bevorstehen. Außerhalb dessen besteht kein Notwehr- oder Notstandsrecht, wie auch JustusL zutreffend ausführt.
            Zuletzt geändert von Gast; 21.02.2013, 22:29.

            Kommentar

            • higginsd
              higginsd

              #81
              AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

              Zitat von Ilasor Beitrag anzeigen
              Du darfst auch einem flüchtenden Dieb nicht hinterher schießen, wenn er die Beute noch nicht fallen gelassen hat.
              Sicher? Der Angriff auf das schützenswerte Rechtsgut - mein Eigentum - dauert an. Ich würd's nicht tun, aber so pauschal kann man das m.E. auch nicht sagen.

              Kommentar

              • Ilasor
                Member
                • 26.12.2011
                • 736
                • Daniel
                • Saarland

                #82
                AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                Okay, meine Frage bezieht sich auf den Fall, dass der Flugabstand groß genug ist, dass es nicht zu Verletzungen kommt.

                Ich frage deshalb, weil es da 2012 ein Urteil vom OLG Hamburg zu einem Fall von Notwehr in Verbindung mit Persönlichkeitsrechen gabt. Ein Kleinkrimineller wurde dort auf dem Weg zum Gericht von einem Fotographen fotografiert, worauf er diesem die Kamera weg geschlagen und ihn dabei verletzt hat.
                Das OLG hat den Kleinkriminellen freigesprochen, weil sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, in diesem Fall das Recht am eigenen Bild, schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an dem Kleinkriminellen. Damit hat er in Notwehr gehandelt um sein Persönlichkeitsrecht zu schützen.

                Wäre das hier nicht relativ ähnlich? Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird eben hier nicht durch das Recht am eigenen Bild, sondern durch den Eingriff in die Privatsphäre verletzt. Ein konkurrierendes Recht haben wir hier nichtmal, mit dem wir abwägen müssten.

                Demnach würde doch allein die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die Drone für Notwehr und damit Zerstörung ausreichen, sofern sie über Mauern schaut?

                @der.stefan: Ich würde meine Hand auch nicht für ins Feuer legen. Ich meinte sowas hat mein Landesrichterjuradozent gesagt gehabt, weil es ein zu großes Missverhältnis ist. Aber wo das beginnt und wo aufhört, keine Ahnung.
                Zuletzt geändert von Ilasor; 21.02.2013, 22:44.

                Kommentar

                • Schraubcopterflieger
                  Senior Member
                  • 15.01.2013
                  • 2953
                  • Dominique

                  #83
                  AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                  Zitat von Ilasor Beitrag anzeigen
                  Findet ein Eingriff in die Privatsphäre nicht auch bereits statt, wenn jemand ohne Aufnahmen zu machen über die Mauer schaut, egal ob mit einem Flugobjekt oder mit einem Fernglas vom Dach?
                  Mit dem überfliegen beeinträchtigt dein böser Nachbar nur dein Eigentum. Wenn er dich dabei in der Nutzung behindert. Sprich du willst im Garten eine Runde Schläfchen halten und der dröhnt über deinem Grundstück rum. Du kannst dagegen dann vorgehen. Wenn er es nicht freiwillig lässt holst du die Polizei. Gegebenenfalls kannst du auf Unterlassung klagen.

                  Zitat von Ilasor Beitrag anzeigen
                  Okay, meine Frage bezieht sich auf den Fall, dass der Flugabstand groß genug ist, dass es nicht zu Verletzungen kommt.

                  Ich frage deshalb, weil es da 2012 ein Urteil vom OLG Hamburg zu einem Fall von Notwehr gibt. Ein Kleinkrimineller wurde dort auf dem Weg zum Gericht von einem Fotographen fotografiert, worauf er diesem die Kamera weg geschlagen und ihn dabei verletzt hat.
                  Das OLG hat den Kleinkriminellen freigesprochen, weil sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, in diesem Fall das Recht am eigenen Bild, schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an dem Kleinkriminellen. Damit hat er in Notwehr gehandelt.
                  Was du hier nicht erwähnt hast ist das der Kleinkriminelle das Photographieren sich mehrfach erfolglos verbeten hatte. Erst dann hat er zugeschlagen, und erst dadurch war es für ihn straf frei.

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                  • higginsd
                    higginsd

                    #84
                    AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                    Herrliches Thema! Und vielen Dank an die Herren Rechtsanwälte, daß sie sich so verständlich und ausführlich zu diesem - im Grunde unwichtigen und theoretischen - Thema äußern!

                    Kurz und gut, ob es von der Rechtslage her gedeckt ist oder nicht: erwische ich meinen Nachbarn bei solchen Geschichten, ist seine Drohne Geschichte. Egal ob mit Baseballkeule, Spaten oder Steinschleuder: das Teil fällt. Und dann mache ich einen auf reumütiger Sünder, treffe auf einen verständnisvollen Richter und bezahle den Kram. Aber mein Nachbar hat seine Lektion gelernt, da sorge ich für...

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                    • Klaus O.
                      Senior Member
                      • 03.12.2007
                      • 22475
                      • Klaus

                      #85
                      AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                      Zitat von der.stefan Beitrag anzeigen
                      Geschichte. Egal ob mit Baseballkeule, Spaten oder Steinschleuder: das Teil fällt. Und dann mache ich einen auf reumütiger Sünder, treffe auf einen verständnisvollen Richter und bezahle den Kram. Aber mein Nachbar hat seine Lektion gelernt, da sorge ich für...
                      Dazu fällt mir nur ein Wort ein: Selbstjustiz.
                      Das kanns/darfs ja wohl auch nicht sein.
                      Gruß Klaus

                      Wer emotional wird hat keine sachlichen Argumente mehr und somit verloren.

                      Kommentar

                      • JustusL
                        JustusL

                        #86
                        AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                        1) Notwehr/mildestes Mittel

                        Es stimmt zwar, dass die Verhältnismäßigkeit der Notwehrhandlung zugrundeliegt, d.h. aber nicht, dass der Notwehrübende sich auf Risiken bei der Verteidigung einlassen müsste. Mit anderen Worten Du musst weder fliehen (immer das mildestes Mittel) noch müsstest Du versuchen, mit Farbbomben (unterstellt du hättest sie) nach der Kamera des Fluggeräts zu werfen, wenn Du es auch mit einem wohlgezielten Steinwurf oder deinem Jagdgewehr vom Himmel holen könntest; Schrotflinte hast Du gesagt ;-)

                        Gehen wir jetzt mal davon aus, ich halte einen Stock in den Propeller oder schmeiße einen Stein in den selbigen.

                        Okay hier also der wahrscheinliche Ablauf der Verhandlung immer unter der Voraussetzung du bist nicht vorbestraft:

                        1) Ballungsräume
                        Berlin/NRW/Hamburg etc. also alle Orte, wo viel los ist. Irgendwann würde dich ein Strafbefehl ereilen, in dem die Staatsanwaltschaft anzeigt, dass Sie es gegen Zahlung von 60 Tagessätzen unterlässt das Verfahren vor Gericht zu bringen, soweit Du innerhalb der nächsten 2 Wochen zahlst.

                        Mit 95% Wahrscheinlichkeit keine Verhandlung.

                        2) Dorf
                        Hier sieht es etwas anders aus. die Leute kennen sich. Die StA und Gericht sind nicht überlastet. Die dörfliche Gemeinschaft schreit nach Rache ;-) Der nach ca. 3-6 Monaten vor Gericht gezerrte Angeklagte ist anwaltlich vertreten. Ein armer Rechtsreferendar muss den Fall vertreten, da die StA diesen Fall ohnehin an die Amtsanwaltschaft abgegeben hat wegen der Geringfügkeit der zu erwartenden Strafe. Der Referendar macht keine so gute Figur, da er sich die ganze Zeit auf sein Abschlussplädoyer konzentriert und der Verhandlung eher wie ein gespannter Zuschauer folgt.
                        Der Anwalt wird behaupten, dass die Amtsanwaltschaft nichts in den Händen hat und das ganze ohnehin ein bedauerlicher Justizirrtum ist. Er plädiert auf Freispruch.

                        Die Amtsanwaltschaft ruft die Zeugen rein. Als erstes erscheint der Rüpel "R". Für die Amtsanwaltschaft "vollkommen überraschend" sagt er nicht aus. Der Anwalt hatte nämlich ein Verfahren wegen Sachbeschädigung anhängig gemacht, so dass der "R" lieber schweigt, da er sich u.U. verplappern könnte.

                        Danach werden die beiden Nackedeis reingerufen. Diese werden nach eingehender Befragung durch den Anwalt (die Amtsanwaltschaft ist zu eine richtigen Befragung nicht in der Lage, ist wirklich so ;-) ungefähr folgendes aussagen:

                        -Nein, sie können sich nicht mehr an die konkrete Zeit erinnern, die das Fluggerät über ihnen gestanden hat, subjektiv gefühlt waren es natürlich Stunden,

                        -Nein, sie können sich nicht mehr erinnern, wie das Fluggerät zu ihnen gestanden hat, schließlich war man zu sehr damit beschäftigt seine Blöße zu bedecken. Bei dem N hätten sie aber immer schon so ein komisches Gefühl gehabt, der gucke wahrscheinlich auch Pornos. Er lebe schließlich allein ohne Frau und Kinder und fliegt mit Modellfluggeräten, also Herr Richter welcher erwachsene Mann tut denn bitte so was?

                        - Nein an mehr könne man sich nicht mehr erinnern, ist ja schließlich schon so lange her. Bis heute würde man aber noch davon träumen, so ein schlimmer Schock sei das gewesen.

                        Beweisaufnahme Ende

                        Abschlussplädoyer StA ganz klarer Verstoß gg. 201 a StGB. Angeklagte soll zu 180 Tagessätzen verurteilt werden;
                        Abschlussplädoyer Anwalt, leider habe die StA keinen Plan vom wirklichen Leben. Dies sei ja auch nicht zu erwarten, da gerade von der uni gekommen. Auch die zeugen der StA -so sie denn überhaupt ausgesagt haben- hätten die Einlassung des Angeklagten, seine Fernsteuerung hätte sich verklemmt, so dass das Fluggerät unvorhersehbar vom Kurs abgekommen ist in keinster Weise widerlegen können. Der Angeklagt sein freizusprechen.

                        Dann Gericht (je nach ßberzeugungskraft der Zeugen):

                        - Gericht ist nicht vollständig vom Vorsatz des Angeklagten überzeugt, Angeklagter wird freigesprochen; 75 % Wahrscheinlichkeit

                        - Gericht ist überzeugt, sieht die Schuld des Angeklagten aber als äußerst gering an, Einstellung des Verfahrens gg. kleine Zahlung an das Rote Kreuz (20% Wahrscheinlichkeit) bzw. Verurteilung zu 30-60 Tagessätzen. (5 % Wahrscheinlichkeit)

                        Aus die Maus.

                        Das Beispiel mit dem Wintergarten verstehe ich nicht. Normalerweise ist ein Windergarten ein umschlossener Raum mit viel Glasscheiben...Soll das Fluggerät durch das Glas fliegen?

                        Kommentar

                        • JustusL
                          JustusL

                          #87
                          AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                          P.S. Der fall ist aus Sicht des Drohnenfliegers gelöst

                          Kommentar

                          • rc2013
                            Member
                            • 14.01.2013
                            • 869
                            • Thomas
                            • outdoor

                            #88
                            AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                            Super Beitrag.

                            Der arme Rechtsanwalt aus dem Ballungsraum der aufs Dorf muß,
                            Kulturschock- beidseitig

                            Wintergarten: durch die offene Tür, die man zumacht wenn die Drohne drin ist
                            Das dürfte erlaubt sein, und man bekommt den Vogel zu Gesicht wenn er sein Ding wiederhaben möchte

                            Kommentar

                            • higginsd
                              higginsd

                              #89
                              AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                              Zitat von Klaus Ortner Beitrag anzeigen
                              Dazu fällt mir nur ein Wort ein: Selbstjustiz.
                              Das kanns/darfs ja wohl auch nicht sein.
                              Tja, leider ist das aber die einzige Sprache, die der ein oder andere versteht... Ich glaube nie im Leben, daß jemand hingeht, mich oder meine Töchter mit einer Kameradrohne vorsätzlich filmt und sich dann auch noch beschwert, wenn ich sein Spielzeug "einsatzunfähig" mache.

                              Zitat von JustusL Beitrag anzeigen
                              Aus die Maus.
                              Hm, im Ballungsraum: ja. Auf dem Dorf: eher nein...

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                              • rc2013
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                                • 14.01.2013
                                • 869
                                • Thomas
                                • outdoor

                                #90
                                AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                                Zitat von der.stefan Beitrag anzeigen
                                Tja, leider ist das aber die einzige Sprache, die der ein oder andere versteht... Ich glaube nie im Leben, daß jemand hingeht, mich oder meine Töchter mit einer Kameradrohne vorsätzlich filmt und sich dann auch noch beschwert, wenn ich sein Spielzeug "einsatzunfähig" mache.
                                Darauf würde ich nicht wetten, wie war das mit diesem Entführer Geffken?

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