Uhhh das geht hier ja wieder heiß her
Um mal ein wenig Licht ins Dunkel der Vermutungen zu bringen. Vieles ist ja hier schon richtig zitiert worden, aber mit dem Subsumieren ist das so eine Sache. Nehmen wir also mal das erste Beispiel:
SV:
I.
Mama Nackedei und Tochter Nackedei liegen am Pool ihrer Villa. das grundstück ist von einer hohen Heckke umgeben, so dass sich unsere Nackedeis unbeobachtet fühlen. Der Nachbar N hat das FPV Drohnenfliegen für sich entdeckt und fliegt dabei über das Nachbargrundstück und sieht die Nackedeis. Radikalnski "R" verteidigt Frau und Tochter, greift zu seinem Jagadgewehr und holt die Drohne vom Himmel. Der Nachbar "N" zeigt die Sachbeschädigung bei der Polizei an und verlangt Schadensersatz.
Lösung:
Dass es sich bei der Zerstörung um eine Sachbeschädigung handelt, die sowohl zivilrechtlich § 823 BGB als auch strafrechtlich § 303 StGB verfolgt werden kann, braucht keiner weiteren Darlegung. Sowohl objektives Tatbestandsmerkmal (Gesetzestext) als auch das subjektive Tatbestandsmerkmal (Wissen und Wollen) liegen vor.
1) Rechtfertigung
Es wurde bereits absolut zutreffend die Ebene der Rechtfertigung angesprochen, die im Anschluss daran zu prüfen wäre.... Gerechtfertigt hätte unser Radikalinski gehandelt, wenn ein Angriff von N vorausgegangen wäre, denn R abwehren wollte.... Ein solcher Angriff könnte zunächst das ßberfliegen eines Grundstücks sein.
a) Hausfriedensbruch
Um es kurz zu machen, das ßberfliegen ist kein rechtswidriges Tun, solange ich dafür keine Hindernisse aus dem Weg räume bzw. auf dem Grundstück widerrechtlich lande (§ 123 StGb Hausfriedensbruch) Wäre ja auch irgendwie schwierig, da jeglicher Luftverkehr über fremden Grund und Boden stattfindet ;-) Weitere luftverkehrsrechtliche Aspekte lasse ich mal außen vor, da hier erstmal nicht einschlägig.Ein bisschen zivilrechtliche Aspekt sind ja bei zschigi schon angeklungen.
b) Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Die meisten stürzen sich also gleich auf § 201a StGB und bejahen diesen, aber...ist das so einfach? mmmmmhhhhh
Zunächst wird ein sog. "geschützter Raum" vorausgesetzt. Auch dieser ist hier unzweifelhaft gegeben, da der Garten mit einem Sichtschutz versehen wurde, der die ßffentlichkeit ausschließen soll.
Dann wird aber auch die Herstellung bzw. ßbertragung von Bildern vorausgesetzt. In diesem Beispiel hat unser N aber keine Bilder gespeichert. Er fliegt rein FPV ohne Aufzeichnung. Damit ist die Herstellung von Bildmaterial erst einmal weg, denn eine irgendwie geartet Manifestation muss schon gegeben sein.
Weiterhin kommen wir zur ßbertragung. Eine ßbertragung könnte hier bejaht werden, ist aber strittig.
Die ßbertragung muss eine bestimmte Qualität aufweisen. Eine Fernglas ähnliche ßbertragung ist hiermit nicht gemeint. Es ist eher eine ßbertragung i.S.d. "Livestreams" gemeint, d.h. die ßbertragung muss geeignet sein, von anderen wahrgenommen zu werden. Der Gesetzgeber möchte vermeiden, alltagstypische Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen.
Auf die Schnelle habe ich keine Urteile hierzu gefunden. Ich werde das aber nachreichen. Ich wollte ohnehin noch eine strafrechtliche Abhandlung -Heli und das StGB- anfertigen. Da werde ich das dezidierter besprechen.
Ich vertrete jetzt aber mal, die enge Auslegung. Hiernach hat das bloße durch die Drohne gucken mittels FPV keinen andere Qualität als der Nachbar, der sich auf das Dach legt und durchs Fernrohr guckt.
Ein Angriff des N scheidet damit aus. Die Handlung des R ist nicht gerechtfertigt. An dieser Stelle müsste ich jetzt noch auf den Erlaubnisirrtum eingehen. Als Erlaubnisirrtum wird nach deutschem Strafrecht ein Irrtum bezeichnet, bei dem der Irrende sich einen Rechtfertigungsgrund vorstellt, der tatsächlich aber nicht oder nicht in der vermuteten Form existiert. An einen solchen Irrtum sind daher hohe Anforderungen gestellt. Führe ich an anderer Stelle nochmal aus.
Ergebnis
Die Handlung des N stellt keinen Angriff da. Die Handlung des R ist damit nicht gerechtfertigt. Die Drohne ist zu bezahlen.
Abwandlung
Sachverhalt
II.
Unsere Nackedeis liegen am Pool, aber es gibt keine Hecke.
Lösung
Alles wie oben, mit dem Unterschied, dass jetzt bereits kein geschützter Raum vorliegt und § 201a StGB schon deshalb ausscheidet.
Abwandlung
Sachverhalt
III.
Unsere Nackedeis liegen am Pool, es gibt auch die Hecke und unser N zeichnet auf, da er später sich selbst von 100 m entfernt sehen will. Dabei überfliegt er das Grundstück des R mit den bekannten Folgen�.N versteht aber die ganz Aufregung nicht. Er habe das zufällig erstellte Bildmaterial umgehend gelöscht und will seine Drohne wieder.
Lösung
Na endlich, hier haben wir den geschützten Raum UND das Anfertigen von Bildern. Also Angriff, oder?
Die objektiven Tatbestandsmerkmale liegen jetzt vor, aber es bedarf auch des subjektiven Tatbestandsmerkmals, d.h. ein wissentliches und willentliches Handeln bezüglich der objektiven Merkmale. Ein solches haben wir hier nicht. Der N wollte sich aus der Ferne filmen und hat dabei -versehentlich- die Nackedeis mitgefilmt. (Etwas anderes wäre natürlich das mehrminütige Kreisen über den Nackedeis)
Ergebnis
Auch hier scheidet eine Verletzung, da die Handlung des N fahrlässig war�.
So einfach ist das also nicht mit dem Runterholen von Drohnen ;-)
Ich werde die Tage aber mal die strafrechtliche Abhandlung erstellen. Wenn ihr also Lust habt, dann könnt ihr ja noch ein paar Beispiele aufbauen, Strafrecht ist immer sehr "plastisch" ;-)
VG


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