Ganz grob (!) sollte es so aussehen:
1. Zivilrechtliche Seite:
a) Fluggerät
Das Fluggerät ist (jedenfalls in der Regel) Eigentum (§ 903 BGB) des Piloten. Daran ändert sich auch nichts, wenn es auf das Grundstück des Nachbarn gerät - ganz gleich wie es dahin gelangt, durch Notwehr Absturz etc.
Gem. § 985 BGB hat der Eigentümer einer Sache (=des Fluggerätes) einen Anspruch gegen den Besitzer dieser (hier der Nachbar, der Zugriff auf das Fluggerät hat [vgl. § 854 BGB]) auf Herausgabe, wenn er (der Besitzer) nicht ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer hat (vgl. § 986 BGB)
(Ein Recht zum Besitz hat z.B. der Mieter gegenüber dem Vermieter [der ja weiterhin Eigentümer der vermieteten Sache ist]).
Hier wird ein Recht zum Besitz des Fluggerätes in der Regel nicht in Betracht kommen, so dass der Eigentümer (=Pilot) das Fluggerät grundsätzlich vom Nachbarn herausverlangen kann.
b) Bildaufnahmen
Die Bildaufnahmen stellen (unter anderem) eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Betroffen ist hier - je nach konkreter Lage - die Privatsphäre ggf. sogar die Intimsphäre des Nachbarn.
Aufgrund dessen kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Nachbarn gegen den Piloten in Betracht. Daneben könnte je nach konkretem Fall sogar ein Anspruch auf Schmerzensgeld denkbar sein.
(Schadensersatz kann hier unter anderem übrigens auch in der Löschung der Aufnahmen bestehen.)
2. Strafrechtliche Seite
Die Beschädigung oder Zerstörung der Drohne stellt eine tatbestandliche Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB dar. Diese ist jedoch nur strafbar, sofern sie nicht ihrerseits gerechtfertigt ist.
Als Rechtfertigungsgrund kommen hier Notwehr (§ 32 StGB) oder Notstand (§ 34 StGB) in Betracht:
a) Notwehr
Notwehr ist diejnige Verteidigung, die erforderlich und geeignet ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwehren.
Ein Angriff setzt vorsätzliches Handeln des Angreifers voraus. Daran fehlte es jedenfalls beim Kontrollverlust über das Fluggerät. In der Ausgangsfallgestaltung, wo von einem willentlichen ßberfliegen ausgegangen wird, liegt Vorsatz jedoch vor.
Gegenwärtig ist der Angriff wenn er noch andauert. Dass ist hier solang der Fall, wie die Drohe noch in entsprechend geringer Höhe über dem Grundstück des Nachbarn fliegt.
Geeignet ist ein Verteidigung, wenn sie dazu genügt, den Angriff zu abzuwehren/zu unterbrechen. Dies dürfte im Fall der Zerstörung der Drohe ohne weiteres anzunehmen sein.
Erforderlich ist der Angriff, wenn er von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln das mildestes ist. Ob also die Beschädigung/Zertsörung erforderlich i.d.S. ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob dem anderen gleich geeignete Mittel zur Verteidigung zur Verfügung standen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Notwehr von dem Gedanken ausgeht, dass "das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht". Damit ist gemeint, dass man grundsätzlich auch zur Verteidigung geringwertiger Rechtsgüter in höherwertige Rechtsgüter des Angreifers eingreifen kann. Eine Güterabwägung zwischen Eingriffs- und Schutzgut findet grundsätzlich nicht statt! Man muss also keine riskanten Experimente zu seinen Lasten unternehmen. (Lediglich bei einem völligen Mißverhältnis von Angriffs- und Eingriffsgut macht die Rechtsprechung hiervon eine Ausnahme unter dem Aspekt des (Nicht-)Gebotenseins der Notwehr; Stichwort "Kirschbaumfall" => Mann im Rollstuhl schießt Kinder mit der Schrottflinte aus seinem Kirschbaum.)
b) Notstand
Gerät das Fluggerät versehentlich über das Nachbargrundstück kommt allein Notstand als Eingriffsrechtfertigung in Betracht. Dieser liegt vor, wenn in einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum (..) eine Tat begangen wird, um die Gefahr von sich oder einem Dritten anzuwenden und die Interessen des Notstand ßbenden wesentlich überwiegen. Hier wäre dann eine Güterabägung zwischen Eingriffs- und Schutzgut vorzunehmen. Diese dürfte jedoch in der Regel zu gunsten der Gesundheit des Nachbar und damit gegen das Eigentum des Piloten ausfallen, sofern der Nachbar sich der Gefahr nicht anders - ggf. durch Flucht - erwehren konnte.




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