Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

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  • zschigi2
    zschigi2

    #61
    AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

    Ganz grob (!) sollte es so aussehen:

    1. Zivilrechtliche Seite:

    a) Fluggerät

    Das Fluggerät ist (jedenfalls in der Regel) Eigentum (§ 903 BGB) des Piloten. Daran ändert sich auch nichts, wenn es auf das Grundstück des Nachbarn gerät - ganz gleich wie es dahin gelangt, durch Notwehr Absturz etc.

    Gem. § 985 BGB hat der Eigentümer einer Sache (=des Fluggerätes) einen Anspruch gegen den Besitzer dieser (hier der Nachbar, der Zugriff auf das Fluggerät hat [vgl. § 854 BGB]) auf Herausgabe, wenn er (der Besitzer) nicht ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer hat (vgl. § 986 BGB)

    (Ein Recht zum Besitz hat z.B. der Mieter gegenüber dem Vermieter [der ja weiterhin Eigentümer der vermieteten Sache ist]).

    Hier wird ein Recht zum Besitz des Fluggerätes in der Regel nicht in Betracht kommen, so dass der Eigentümer (=Pilot) das Fluggerät grundsätzlich vom Nachbarn herausverlangen kann.

    b) Bildaufnahmen

    Die Bildaufnahmen stellen (unter anderem) eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Betroffen ist hier - je nach konkreter Lage - die Privatsphäre ggf. sogar die Intimsphäre des Nachbarn.
    Aufgrund dessen kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Nachbarn gegen den Piloten in Betracht. Daneben könnte je nach konkretem Fall sogar ein Anspruch auf Schmerzensgeld denkbar sein.

    (Schadensersatz kann hier unter anderem übrigens auch in der Löschung der Aufnahmen bestehen.)

    2. Strafrechtliche Seite

    Die Beschädigung oder Zerstörung der Drohne stellt eine tatbestandliche Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB dar. Diese ist jedoch nur strafbar, sofern sie nicht ihrerseits gerechtfertigt ist.

    Als Rechtfertigungsgrund kommen hier Notwehr (§ 32 StGB) oder Notstand (§ 34 StGB) in Betracht:

    a) Notwehr

    Notwehr ist diejnige Verteidigung, die erforderlich und geeignet ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwehren.

    Ein Angriff setzt vorsätzliches Handeln des Angreifers voraus. Daran fehlte es jedenfalls beim Kontrollverlust über das Fluggerät. In der Ausgangsfallgestaltung, wo von einem willentlichen ßberfliegen ausgegangen wird, liegt Vorsatz jedoch vor.

    Gegenwärtig ist der Angriff wenn er noch andauert. Dass ist hier solang der Fall, wie die Drohe noch in entsprechend geringer Höhe über dem Grundstück des Nachbarn fliegt.

    Geeignet ist ein Verteidigung, wenn sie dazu genügt, den Angriff zu abzuwehren/zu unterbrechen. Dies dürfte im Fall der Zerstörung der Drohe ohne weiteres anzunehmen sein.

    Erforderlich ist der Angriff, wenn er von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln das mildestes ist. Ob also die Beschädigung/Zertsörung erforderlich i.d.S. ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob dem anderen gleich geeignete Mittel zur Verteidigung zur Verfügung standen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Notwehr von dem Gedanken ausgeht, dass "das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht". Damit ist gemeint, dass man grundsätzlich auch zur Verteidigung geringwertiger Rechtsgüter in höherwertige Rechtsgüter des Angreifers eingreifen kann. Eine Güterabwägung zwischen Eingriffs- und Schutzgut findet grundsätzlich nicht statt! Man muss also keine riskanten Experimente zu seinen Lasten unternehmen. (Lediglich bei einem völligen Mißverhältnis von Angriffs- und Eingriffsgut macht die Rechtsprechung hiervon eine Ausnahme unter dem Aspekt des (Nicht-)Gebotenseins der Notwehr; Stichwort "Kirschbaumfall" => Mann im Rollstuhl schießt Kinder mit der Schrottflinte aus seinem Kirschbaum.)

    b) Notstand

    Gerät das Fluggerät versehentlich über das Nachbargrundstück kommt allein Notstand als Eingriffsrechtfertigung in Betracht. Dieser liegt vor, wenn in einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum (..) eine Tat begangen wird, um die Gefahr von sich oder einem Dritten anzuwenden und die Interessen des Notstand ßbenden wesentlich überwiegen. Hier wäre dann eine Güterabägung zwischen Eingriffs- und Schutzgut vorzunehmen. Diese dürfte jedoch in der Regel zu gunsten der Gesundheit des Nachbar und damit gegen das Eigentum des Piloten ausfallen, sofern der Nachbar sich der Gefahr nicht anders - ggf. durch Flucht - erwehren konnte.
    Zuletzt geändert von Gast; 21.02.2013, 17:22.

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    • Juky
      RC-Heli TEAM
      • 15.03.2007
      • 20988
      • Ingolf
      • Dortmund

      #62
      AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

      Zitat von Schraubcopterflieger Beitrag anzeigen
      Wo steht eigentlich etwas von "in der Wohnung"?
      Vielleicht liest Du wenigstens die Beiträge, bevor Du antwortest- Mike hatte im Startbeitrag von einem Wintergartenanbau geschrieben-
      und bevor Du nachvollziehbare, begründete und sinnvolle Beiträge als *piep* darstellst, solltest Du diese verstanden haben.

      Gruß
      Juky

      Kommentar

      • Juky
        RC-Heli TEAM
        • 15.03.2007
        • 20988
        • Ingolf
        • Dortmund

        #63
        AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

        Zitat von zschigi2 Beitrag anzeigen
        Ein Angriff setzt vorsätzliches Handeln des Angreifers voraus. Daran fehlte es jedenfalls beim Kontrollverlust über das Fluggerät.
        Aber selbst bei einer versehentlichen Gefährdung darf ich mich doch wehren, also das Gerät vom Himmel holen, wenn es auf mich zufliegt.
        Vorsatz, Versehen oder Notstand kann doch vom "Opfer" gar unbedingt eingeschätzt werden in der Situation?

        Abgesehen davon dürfte bei der Gefährdungshaftung das tatsächliche Verschulden (bzw. versehentliche Gefährdung) des Piloten auch gar nicht relevant sein.

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        • Ilasor
          Member
          • 26.12.2011
          • 736
          • Daniel
          • Saarland

          #64
          AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

          Zitat von zschigi2 Beitrag anzeigen
          text...
          Sehr schöne Aufgliederung. Ich glaub ich war mit Notstand auf dem Holzweg und du hast Recht, Notwehr passt schon, weil der Heli ja bewusst von jemandem gesteuert wird.

          Ich denke man kann festhalten, dass von dem Punkt her ein Zerstören durchaus legitim ist.


          Nur darüber, in wieweit die Sache mit dem Eingriff in den Luftverkehr dann noch eine Rolle spielen könnte, bin ich mir nicht wirklich sicher.

          Kommentar

          • Schraubcopterflieger
            Senior Member
            • 15.01.2013
            • 2953
            • Dominique

            #65
            AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

            Zitat von Juky Beitrag anzeigen
            Vielleicht liest Du wenigstens die Beiträge, bevor Du antwortest- Mike hatte im Startbeitrag von einem Wintergartenanbau geschrieben-
            und bevor Du nachvollziehbare, begründete und sinnvolle Beiträge als *piep* darstellst, solltest Du diese verstanden haben.

            Gruß
            Juky
            Danke für die Blumen und mit besten Grüßen zurück, bekomme ich jetzt wieder eine Verwarnung dafür?
            Würdest du meine Ausführung gelesen haben hättest du dir diesen Text klemmen können.

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            • zschigi2
              zschigi2

              #66
              AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

              Zitat von Juky Beitrag anzeigen
              Aber selbst bei einer versehentlichen Gefährdung darf ich mich doch wehren, also das Gerät vom Himmel holen, wenn es auf mich zufliegt.
              Vorsatz, Versehen oder Notstand kann doch vom "Opfer" gar unbedingt eingeschätzt werden in der Situation?

              Abgesehen davon dürfte bei der Gefährdungshaftung das tatsächliche Verschulden (bzw. versehentliche Gefährdung) des Piloten auch gar nicht relevant sein.
              Sofern der Heli nicht bewusst vom Piloten gesteuert wird, ist es (strafrechtlich) ein Fall des rechtfertigenden Notstandes. Hier muss dann also tatsächlich eine Güterabwägung stattfinden. Sofern aber die Gesundheit oder gar das Leben des sich Wehrenden (wesentlich) betroffen sind, wird diese in der Regel zu seinen Gunsten ausfallen. Ergo ist eine Beschädigung oder Zerstörung des Helis in diesem Fall durch rechtfertigenden Notstand (nicht jedoch Notwehr) gerechtfertigt. Man macht sich also nicht strafbar.

              Kommt es übrigens durch den Heli zu einem Gesunbdheitsschaden beim Nachbarn, kann dies ggf. eine fahrlässige Körperverletzung durch den Piloten darstellen. (Fahrlässige Sachbeschädigung kennt das StGB hingegen nicht, so dass hier zwar keine Strafbarkeit vorläge, aber zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht kommen.)

              Demgegenüebr ist die Haftungsfrage zivilrechtlicher Natur und betrifft die Frage, inwiefern der Schädiger für möglicherweise angerichteten Schaden auf Schadensersatz haftet. Grundsatz: man haftet nur für Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 BGB). Ausnahmen bestehen jedoch - wie von dir angedeutet - in Fällen der gesetzlich angeordneten Gefährdungshaftung. Hier kommt es auf ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) für den Eintritt der Haftung tatsächlich nicht an. Man haftet allein aufgrund der Setzung des Gefährdungspotentials durch die Verwirklichung des (tatbestandlich umschriebenen) gefahrgeneigten Verhaltens.
              Zuletzt geändert von Gast; 21.02.2013, 18:59.

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              • rc2013
                Member
                • 14.01.2013
                • 869
                • Thomas
                • outdoor

                #67
                AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                Es bleibt aber auch festzuhalten, wenn das Ding in 20m Höhe über mir kreist kann ich mich zwar aufregen und meinetwegen auch die Polizei verständigen, aber straffrei zum Abschuss freigegeben ist der Heli deswegen noch lange nicht. Auch nicht zur "Beweissicherung", weil ich an den Film will.

                Gruß
                Thomas

                Kommentar

                • zschigi2
                  zschigi2

                  #68
                  AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                  Zitat von rc2013 Beitrag anzeigen
                  Es bleibt aber auch festzuhalten, wenn das Ding in 20m Höhe über mir kreist kann ich mich zwar aufregen und meinetwegen auch die Polizei verständigen, aber straffrei zum Abschuss freigegeben ist der Heli deswegen noch lange nicht. Auch nicht zur "Beweissicherung", weil ich an den Film will.

                  Gruß
                  Thomas
                  Ja!

                  Kommentar

                  • Juky
                    RC-Heli TEAM
                    • 15.03.2007
                    • 20988
                    • Ingolf
                    • Dortmund

                    #69
                    AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                    Zitat von Schraubcopterflieger Beitrag anzeigen
                    bekomme ich jetzt wieder eine Verwarnung dafür?
                    Nö, von mir nur ein *piep*

                    Und ich finde die total *piep*
                    So einen Beitrag kann man sich in einer solchen Diskussion einfach mal
                    klemmen, zumal der.stefan sich mit dem Beitrag Mühe gegeben hat-
                    fand ich etwas "ärgerlich".

                    @zschigi2: wow, Danke für die Erklärungen!

                    Gruß
                    Juky

                    Kommentar

                    • mike65
                      mike65

                      #70
                      AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                      Danke zschigi2 für die ausführliche Erklärung.

                      LG Mike

                      Kommentar

                      • Schraubcopterflieger
                        Senior Member
                        • 15.01.2013
                        • 2953
                        • Dominique

                        #71
                        AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                        Zitat von Juky Beitrag anzeigen
                        Nö, von mir nur ein *piep*
                        Danke, offensichtlich doch nicht alle verbohrt hier.
                        So einen Beitrag kann man sich in einer solchen Diskussion einfach mal
                        klemmen, zumal der.stefan sich mit dem Beitrag Mühe gegeben hat-
                        fand ich etwas "ärgerlich".
                        Ich habe nicht seine Bemühungen in Abrede gestellt, nur den Kontext!
                        Es passt einfach nicht in mein Rechtsempfinden und Weltbild wenn man fremdes Eigentum unnötigerweise zerstört.

                        Kommentar

                        • mike65
                          mike65

                          #72
                          AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                          Wenn das so ist:

                          Zitat von zschigi2 Beitrag anzeigen
                          a) Notwehr

                          Notwehr ist diejnige Verteidigung, die erforderlich und geeignet ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwehren.

                          Ein Angriff setzt vorsätzliches Handeln des Angreifers voraus. Daran fehlte es jedenfalls beim Kontrollverlust über das Fluggerät. In der Ausgangsfallgestaltung, wo von einem willentlichen ßberfliegen ausgegangen wird, liegt Vorsatz jedoch vor.

                          Gegenwärtig ist der Angriff wenn er noch andauert. Dass ist hier solang der Fall, wie die Drohe noch in entsprechend geringer Höhe über dem Grundstück des Nachbarn fliegt.

                          Geeignet ist ein Verteidigung, wenn sie dazu genügt, den Angriff zu abzuwehren/zu unterbrechen. Dies dürfte im Fall der Zerstörung der Drohe ohne weiteres anzunehmen sein.
                          Verstehe ich das nicht:

                          Zitat von zschigi2 Beitrag anzeigen
                          Ergo ist eine Beschädigung oder Zerstörung des Helis in diesem Fall durch rechtfertigenden Notstand (nicht jedoch Notwehr) gerechtfertigt. Man macht sich also nicht strafbar.
                          LG Mike

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                          • Ilasor
                            Member
                            • 26.12.2011
                            • 736
                            • Daniel
                            • Saarland

                            #73
                            AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                            In dem ersten Fall wird die Drone aktiv von einer Person gesteuert. Damit ist sie nur ein Hilfsmittel, mit dem der Drohnenbesitzer dich "angreift". Den Vorsatz hast du durch das willentliche ßberfliegen.
                            Damit ist es Notwehr, du wehrst den gezielten Angriff von einem Menschen in Form der Drone ab.

                            Das zweite Zitat stammt ja aus dem Fall, dass die Drone außer Kontrolle ist und nicht mehr aktiv gesteuert wird. Dann hast du natürlich auch keinen Menschen mehr, der dich und deine Rechte irgendwie "angreift", sondern eine Sache, die dich bedroht. Damit darfst du auch entsprechende Maßnahmen ergreifen, aber es ist dann rechtlich eine Notlage in der du dich befindest, keine Notwehr mehr.



                            Generell denke ich, begibt man sich mit einem Abschuss aber auf dünnes Eis. Nicht nur wegen dem Eingriff in den Luftverkehr, sondern auch weil man garnicht wissen kann, ob die Drone aufnimmt. Da man durchaus mit so einem Gerät einfach nur zum Spaß fliegen kann, kann man auch nicht einfach annehmen, dass sie aufnimmt.
                            Hast du dazu ne Idee zschigi2?
                            Zuletzt geändert von Ilasor; 21.02.2013, 19:55.

                            Kommentar

                            • mike65
                              mike65

                              #74
                              AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                              Zitat von Ilasor Beitrag anzeigen
                              Das zweite Zitat stammt ja aus dem Fall, dass die Drone außer Kontrolle ist und nicht mehr aktiv gesteuert wird.
                              Achso das hatte ich überlesen, jetzt ists klar.

                              LG Mike

                              Kommentar

                              • zschigi2
                                zschigi2

                                #75
                                AW: Paparazzis und andere Spanner, was ist erlaubt?

                                Wenn die Drohe hoch genug fliegt ist abschießen aus juristischer Sicht keine Option! Abschießen ist generell keine Option!

                                Insofern stellt sich bereits die Frage, inwiefern man damit ggf. gegen das Waffenrecht verstößt.

                                Darüber hinaus ist die Notwehr-/Notstandslage wesentlich problematischer:

                                1. Eine Gefahr für Leib oder Leben scheidet ab einer bestimmten Höhe rein tatsächlich aus.

                                2. Auch eine Beeinträchtigung des Eigentums ist fraglich. Denn gem. § 905 Satz 2 BGB ist das Eigentum an Grundstücken bzw. dessen Schutz höhenmäßig begrenzt. Zitat (§ 905 Satz 2 BGB):

                                "Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat."

                                Das ßberfliegen des Grundstücks führt also nicht ohne weiteres zu einer Eigentumsverletzung. (Denken könnte man ggf. jedoch an eine Beeinträchtigung des Eigentums durch Lärmemissionen, sofern diese das ortsübliche Maß überschreiten.)

                                3. Es bliebe eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch mögliche Bildaufnahmen von Personen, die man jedoch beweisen müsste.

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