Hallo,
hab’ mal kurz gegoogelt, kann als Gegenargument bei Pächtern die in „Gottkönig-Manier“ auftreten, ja vielleicht helfen. (Also sofern jemand meint einen vertreiben zu dürfen, dazu aber letztlich mangels Befugnis eigentlich keinerlei Recht dazu hat).
Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in § 132 StGB geregelt. Der Wortlaut ist:
„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst ODER eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Bedingter Vorsatz ist für den Tatbestand ausreichend. Der Versuch ist (leider) nicht strafbar, da es sich bei § 132 StGB um ein Vergehen handelt und nach § 23 StGB der Versuch eines Vergehens nur strafbar ist, sofern das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Daran fehlt es hier.
Das letztere muss man dem jeweiligen Möchtegern-Imperator ja nicht auf die Nase binden. Allerdings dürfte die Tatsache, dass man selber bescheid weiß und die Angst, dass sie sich mit ihrem Gehabe offensichtlich strafbar machen können, (hoffentlich) viele dieser Schreihälse zum verstummen bringen.
Viele Grüße,
Stephan



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