Nun Offizielles Flugverbot am Brammenring in Oberhausen

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  • HansKoeln
    Member
    • 22.09.2011
    • 89
    • Hans-Joachim
    • Köln-West

    #76
    AW: Nun Offizielles Flugverbot am Brammenring in Oberhausen

    Zitat von Oxigen Beitrag anzeigen
    Heute kam eine Mitarbeiterin vom Ordnungsamt zu mir und verwies mich auf das dortige Flugverbot und gab mir noch ein Schriftstück mit.
    Das habe ich eben gefunden.Was damit wohl gemeint ist das diese Vorschrift aufgehoben wurde?

    (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis 1. der Aufstieg von Flugmodellen a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse, b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt, c) mit


    Und was ist der Unterschied von einem Gesetz und Verordnung?

    Ach noch was.Was bedeutet "Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis"?

    Ich hoffe ich nerve nicht?! ;-)
    Zuletzt geändert von HansKoeln; 03.07.2016, 13:34.
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    E-Novation 3000

    Kommentar

    • JMalberg
      RC-Heli TEAM
      • 05.06.2002
      • 22636
      • J
      • D: um Saarbrücken drum rum

      #77
      AW: Nun Offizielles Flugverbot am Brammenring in Oberhausen

      @HansKoeln: Du verweist auf eine veraltetet Verordnung von 1999
      Die LuftVO vom 29.10.2015 besagt vergleichbares in §19 bis 20 (statt §16).
      LuftVO - Einzelnorm
      Gesamttext ist hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bu...015/gesamt.pdf

      Weiteres auch im LuftVG LuftVG - Luftverkehrsgesetz
      Hier steht bezüglich Flugmodelle dass sie unter das Gesetz fallen und damit der Umsetzung des Gesetztes nach der Verordnung LuftVO vom 29.10.2015 fallen.

      Aus §20 LuftVO geht auch hervor, dass die für eine Aufstiegserlaubnis auch eine Nutzungserlaubnis vom Grundstückseigentümer verlangt werden KANN.

      § 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
      (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im ßbrigen der Erlaubnis:

      1. der Aufstieg von Flugmodellen

      a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
      b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
      c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
      d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
      e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden,
      ...
      ...
      (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller nachweist, dass der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks der Nutzung zustimmt.
      So wie ich das verstehe wird seit 29.10.2015 jedenfalls vom Luftrecht unter 5kg Masse her keine "Nutzungserlaubnis" vom Grundstückeigentümer verlangt, da diese Modelle erlaubnisfrei fliegen dürfen.

      Soweit ich mich aber im Zivilrecht auskenne, nutzt es aber nichts sich auf das Luftrecht zu beziehen, wenn der Eigentümer (Bauer, Gemeinde, Stadt,...) die Nutzung zum Start von Flugmodellen verweigert.

      Es hat mich schon all die Jahre gewundert wieso das Luftrecht seinen Wirkungsraum auch auf Grund und Boden ausdehnen konnte.
      Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten oder nachfragen!
      Der Dunning-Krueger-Effekt ist immer und überall!

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      • goemichel
        Senior Member
        • 11.01.2012
        • 4180
        • Michael
        • FMSC-Steinfurt / Münster und anderswo

        #78
        AW: Nun Offizielles Flugverbot am Brammenring in Oberhausen

        Zitat von HansKoeln Beitrag anzeigen
        Das habe ich eben gefunden.Was damit wohl gemeint ist das diese Vorschrift aufgehoben wurde?

        (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis 1. der Aufstieg von Flugmodellen a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse, b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt, c) mit


        Und was ist der Unterschied von einem Gesetz und Verordnung?

        Ach noch was.Was bedeutet "Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis"?

        Ich hoffe ich nerve nicht?! ;-)
        1. Niemals aus Drittquellen schöpfen....Buzer.de schreibt nur ab - und beim Abschreiben passieren manchmal Fehler...
        2. Dass die Vorschrift aufgehoben wurde, bedeutet, dass sie nicht mehr gilt. ABER: stattdessen gilt jetzt § 20 LuftVO -> LuftVO - Einzelnorm (siehe den Beitrag von Jürgen)
        3. Ein Gesetz wird vom Bundestag (aka Parlament) beschlossen und hat einen höheren Rang als eine Verordnung (die von einem Minister erlassen wird). Unser höchstes Recht ist die Verfassung (aka Grund"gesetz"), dann kommen "einfache" Gesetze, dann Verordnungen.
        3. "Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis" bedeutet, dass das Verzeichnis nicht Bestandteil des Gesetzes ist, sondern von einem Dritten geschrieben wurde.
        Zuletzt geändert von goemichel; 03.07.2016, 16:03.
        GruÃ? Michael
        [FONT="Comic Sans MS"]Valar morghulis[/FONT]

        Bedienungsanleitungen werden nicht nur kostenlos, sondern meistens auch völlig umsonst beigelegt!

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