Der Grundstückseigentümer darf das Betreten des Geländes verbieten, sofern dies zur Bergung nicht zwingend erforderlich ist.
Er darf aber das Modell nicht einbehalten, das wäre eine Unterschlagung!
D.h. wenn er das Betreten des Geländes untersagt, dann ist er zur umgehenden Herausgabe des Modells verpflichtet.
Das Alles hat aber nur eine Bedeutung, wenn der Grundstückseigentümer auch tatsächlich anwesend ist.
In allen anderen Fällen kann man von "Gefahr im Verzug" ausgehen, denn einerseits besteht die Gefahr eines LiPo-Brandes (wenn der nicht rechtzeitig abgezogen wird), andererseits besteht die Gefahr, dass ein Anderer das Modell entwendet oder gar der Bauer drüber fährt oder es z.B. mit einem Mähwerk erfasst etc.
D.h. eine umgehende Bergung ist im Interesse der Gefahrenabwehr, damit kommt man immer durch!
Ob ein Jagdpächter hier stellvertretend für den Eigentümer sprechen darf oder gar durch die Jagdpacht ein Besitzrecht hat, welches es ihm erlaubt, wie der Grundstückseigentümer zu verfügen, das würde ich mal ganz stark bezweifeln.



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