Moin Sky!
5.1. Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen
Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTBZulassungszeichen
tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
5.2. Diejenigen, die solche Waffen in der ßffentlichkeit führen wollen, bedürfen
einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - ( § 10 Abs. 4 Satz 4
i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1). Bei der Erteilung
des kleinen Waffenscheins wird von der Behörde die Zuverlässigkeit ( § 5
WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) überprüft.
5.3. Darüber hinaus muss ein Waffenhändler bei der Veräußerung von Gas- und
Signalwaffen den Käufer auf die Strafbarkeit des Führens ohne kleinen
Waffenschein hinweisen und die Erfüllung dieser Hinweispflicht
protokollieren ( § 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG).
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Genehmigung - mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist
Fettgedrucktes dürfte nach meinem Verständniss auch für Flugtage gelten.
Sicher bin ich mir da allerdings nicht

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1.
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
.
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.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Wäre mir aber zu heikel, insbesondere mit Waffengesetz in D.
Man denke nur an einen Spaziergänger der es knallen hört...




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