Hallo,
wie versprochen, im folgenden die Antwort auf meine Nachfrage im Originaltext, der Absender hat mir das Einverständnis erteilt:
"Gerne will ich zu dem angesprochenen Thema einige Zeilen schreiben, die Sie gerne auch weiterleiten können. Durch die Mitgliedschaft im DMFV sind die Piloten bei dem Betreiben ihrer Modelle auf allen Modellflugplätzen in den Grenzen Europas versichert.
Ohne Zusatzversicherung besteht daher nur Versicherungsschutz auf Modellfluggeländen - mit und ohne Aufstiegserlaubnis - und unabhängig davon, ob der jeweilige Verein, der dieses Gelände betreibt, dem DMFV angeschlossen ist oder nicht.
Für den "privaten Einsatz auf der grünen Wiese" - also außerhalb von Modellfluggeländen - besteht nur dann ein Versicherungsschutz für den Betrieb von Flugmodellen, wenn zusätzlich zu der DMFV-Mitgliedschaft eine Zusatzversicherung abgeschlossen worden ist. Ansonsten wird der Pilot hier in einem Schadenfall den bei einem Dritten eingetretenen Schaden "aus der eigenen Tasche zahlen" müssen. Alle drei Varianten der Zusatzversicherung gelten weltweit und unterscheiden sich lediglich in der Höhe der Deckungssumme.
Das Betreiben eines Flugmodells mit einem Abfluggewicht über 5 kg - ohne bestehende Aufstiegserlaubnis - stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Auch das private Betreiben eines Verbrennermodells mit einem Abfluggewicht unter 5 kg in einem Abstand von weniger als 1.5 km zum nächstgelegenen Ortsrand ist rechtswidrig. Durch den ordnungswidrigen Modellflug erlischt nicht automatisch der Versicherungsschutz des Piloten. Andererseits legalisiert ein bestehender Versicherungsschutz keine Ordnungswidrigkeit. Entscheidend in einem Schadenfall "bei ordnungswidrigem Modellflug" ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift und dem Eintritt des Schadens. Der Versicherungsschutz ist nur dann gefährdet, wenn der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift die ausschließliche Ursache für den Eintritt des Schadens gewesen ist. Wenn der Schaden also deshalb eingetreten ist, weil der Pilot sich zum Beispiel versteuert hat, die Technik ausgefallen ist oder eine Windböe das Modell gegen einen Pkw oder eine Person gedrückt hat, dann besteht der
Versicherungsschutz so, als wenn keine Ordnungswidrigkeit vorgelegen hätte. Als Argument für die Regulierung des entstandenen Schadens ist hier anzuführen, dass dieser in dem genannten Fall auch dann eingetreten wäre, wenn der Pilot sicht ordnungsgemäß verhalten hätte.
Gleichwohl weisen der Verband und der Versicherungsgeber die Piloten auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin, denn es geht neben dem Einhalten der gesetzlichen Normen auch um das Ansehen und den Ruf aller Modellflugsportler.
Gerne stehe ich für Fragen unter 0228/9785012 zur Verfügung.
Gruß [a href=\"http://www.dmfv.de\" target=\"_blank\"]DMFV[/a] Et"

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