Rechtslage FPV

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  • ThomasC
    Senior Member
    • 10.02.2012
    • 3963
    • Thomas
    • Giessen

    #16
    AW: Rechtslage FPV

    Nuja, die besten Rennen sind eh die im Wald
    Es könnt' alles so einfach sein - isses aber nicht

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    • Hannes82
      Hannes82

      #17
      AW: Rechtslage FPV

      ich muss ehrlich sagen dass ich diese spotter geschichte wirklich blödsinnig finde. wenn man fliegt, fliegt man da wo man keinen gefährden kann. und wenn das ding dann im baum hängt wegen funkausfall... muss man halt selber die leiter holen. und wenn mans nciht findet gibts schließlich so pfeifgeräte. für mich kein argument.
      gestern erst ne notlandung gehabt wegen funkausfall. auf dem video sieht man, 2sec nach funkausfall war er schon aufm boden. da hat man keine zeit irgendwas zu übergeben oder nur zu sagen "hey ich seh nix mehr, flieg du"...
      wenn man sich daran hält, dort zu fliegen wo sonst keiner is, ist ein gezieltes motor ausschalten wohl sinnvoller als gewagte rettungsaktionen, bzw genauso sinnvoll.

      is wie mit befahren von "landwirtschaftlicher verkehr frei" straßen... wenn was passiert, hat man halt pech gehabt...

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      • Juky
        RC-Heli TEAM
        • 15.03.2007
        • 20988
        • Ingolf
        • Dortmund

        #18
        AW: Rechtslage FPV

        Zitat von Klaus Ortner Beitrag anzeigen
        Das wäre eine Frage für den User JustusL.
        Hier gibt es eine interessante Abhandlung (s. a. Pkt. "Steuern aus der FPV-Perspektive").

        Unabhängig davon sollte man aber klären wie es der Versicherer sieht:
        - DMFV: Nur im L/S Betrieb versichert, Spotter reicht nicht
        - MFSD: Spotter erforderlich
        - DMO:?
        - PHV: ?

        Gruß
        Juky

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        • Spartacus
          Member
          • 04.03.2015
          • 63
          • Sascha
          • 15562

          #19
          AW: Rechtslage FPV

          Gestern im Kurier:
          Die Mini-Drohne startete auf der Dach-Terrasse, wurde von einem Nachbarn argwöhnisch beobachtet und ließ Polizisten ausrücken. Für Hobby-Pilot Friedel O. (36) gab es eine Landung vor Gericht.
          Mit Drohnen ist es in der Stadt knifflig: Viele Regeln sind zu beachten. Die Fluggeräte dürfen nicht in fremde Fenster blinzeln und auch sonst nicht überall herumfliegen: Die von O. soll in die Tabu-Zone Regierungsviertel geschwirrt sein.

          Die Turbulenzen am 29. Dezember in Mitte. Nachbarn von Unternehmensberater O. wollen den Nachmittag genießen - vis-à-vis der Terrasse des Hobby-Piloten. Plötzlich ein blinkendes Flug-Objekt: -Es kam auf uns zu, flog dann weiter - wohl Richtung BND-Gebäude.-


          Hobby-Pilot Friedel O. (36) ließ eine Drohne in Mitte aufsteigen - zu nah am Reichstag urteilte das Amtsgericht.
          Die Polizei wurde alarmiert. Die war schnell vor Ort. Es ging um die neue Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Eine Beamtin (42): -Wir sind hoch in das Dachgeschoss von O.-

          Die Wohnung offen, auf dem Tisch eine Drohne, O. gelassen. Die Beamtin: -Er sagte, er habe die Kamera-Drohne nur auf seiner Terrasse fliegen lassen, um einen Kumpel für dessen Facebook-Seite zu filmen.- Schauspieler Philipp Stehler (28) wollte die Aufnahmen: -Wir haben im Internet geguckt, ob etwas gegen Drohnen spricht.-
          Nachhilfe: Rund um den Sitz des Bundestages, im Radius von 5,556 Kilometern (Drei-Meilen-Zone) und unter 1500 Metern, gilt eine Tabu-Zone. Teurer Flug-Spaß für O.: Wegen fahrlässigen Verstoßes gegen Anordnungen über Luftsperrgebiete 2250 Euro Strafe. KE.

          Flug ums Regierungsviertel: Drohne schwirrt in die Sperrzone! | Berliner-Kurier.de - Lesen Sie mehr auf:
          Flug ums Regierungsviertel: Drohne schwirrt in die Sperrzone! | Berliner-Kurier.de
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          • R.Grum
            Member
            • 16.01.2014
            • 138
            • Ralf
            • Regesbostel

            #20
            AW: Rechtslage FPV

            Reden wir über fpv Racer oder über Dji Landschaftsfoto- Dinger ?

            Wer jagt denn seinen Racer schon mitten durch die Stadt!?!?

            Zum Glück wohne ich in einem Kuhdorf !

            Gruß Ralf
            [FONT="Tahoma"]250'er, 500'er, 700'er[/FONT]

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            • Seebodener
              Seebodener

              #21
              AW: Rechtslage FPV

              Wobei Kuhdorf IMHO viel gefährlicher ...
              so hat ein "Kollege" doch neulich ganz stolz berichtet, wie er in einem Solchen seinen FPV Racer vom Balkon startet, über mehrere Gärten hinweg, durch eine Häuserlücke durch auf ein Feld fliegt um dort zu üben, bevor es auf dem selben Weg wieder heim geht.

              Nun erdreisten sich auch noch Anwohner dieses ruhigen Kudorfes dieses Flugverhalten zu kritisieren , tztztz,

              Nette Grüße vom See (aus einem Kuhdorf) ð???
              Jörg

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              • samu
                Senior Member
                • 14.02.2013
                • 1199
                • Samuel
                • Rund um Schwanau, Offenburg und in Saint-Imier (Schweiz)

                #22
                AW: Rechtslage FPV

                Zitat von Seebodener Beitrag anzeigen
                Wobei Kuhdorf IMHO viel gefährlicher ...
                so hat ein "Kollege" doch neulich ganz stolz berichtet, wie er in einem Solchen seinen FPV Racer vom Balkon startet, über mehrere Gärten hinweg, durch eine Häuserlücke durch auf ein Feld fliegt um dort zu üben, bevor es auf dem selben Weg wieder heim geht.

                Nun erdreisten sich auch noch Anwohner dieses ruhigen Kudorfes dieses Flugverhalten zu kritisieren , tztztz,

                Nette Grüße vom See (aus einem Kuhdorf) ð???
                Jörg
                Wie viele km Fußmarsch legt dein Kollege dann an einem normalen ßbungstag zurück?
                Wenn ich übe kann ich alle 10sec loslaufen zum aufheben...
                SAMUD OSD - Custom Kiss OSD | FB-Gruppe

                Kommentar

                • R.Grum
                  Member
                  • 16.01.2014
                  • 138
                  • Ralf
                  • Regesbostel

                  #23
                  AW: Rechtslage FPV

                  Naja, man sollte schon mit gesunden Menschenverstand mit so etwas umgehen !

                  Ich zum Beispiel hab direkt hinterm Haus eine Pferdeweide , wenn da keine Pferde drauf sind flieg ich da ansonsten auf den Sportplatz gegenüber!
                  Ich würde nicht von irgendeiner Terasseoder Balkon starten und landen und mein Flugplatz ist noch mal drei Grundstücke entfernt.

                  Man kann auf dem Dorf auch innerhalb von Minuten eine Freifläche außerhalb finden .

                  In der Stadt ist das schon anders !

                  Ich persönlich halte das mit einem Spotter auch nicht ein und finde es auch auf einen freien Feld übertrieben!

                  Gruß Ralf

                  Ps: meine Heli's fliege ich auch wild aber nicht ohne Versicherungsschutz!
                  [FONT="Tahoma"]250'er, 500'er, 700'er[/FONT]

                  Kommentar

                  • Taumel S.
                    Senior Member
                    • 31.12.2008
                    • 26320
                    • Helfried
                    • Ã?sterreich

                    #24
                    AW: Rechtslage FPV

                    Zitat von Seebodener Beitrag anzeigen
                    Wobei Kuhdorf IMHO viel gefährlicher ...
                    so hat ein "Kollege" doch neulich ganz stolz berichtet, wie er in einem Solchen seinen FPV Racer vom Balkon startet, über mehrere Gärten hinweg, durch eine Häuserlücke durch auf ein Feld fliegt um dort zu üben,
                    Der ist wohl reiner Drohnen-Pilot, ohne intellektueller Gesamtübersicht über die Szene, oder?

                    Kommentar

                    • JustusL
                      JustusL

                      #25
                      AW: Rechtslage FPV

                      Moin, Moin meine lieben Fliegerkollegen,

                      dann will ich mal versuchen, ein wenig Licht in das Dunkel der Rechtslage zu bringen.

                      Am Anfang steht immer die Differenzierung der Themen und der Grundsatz, alles ist so lange erlaubt wie es nicht ausdrücklich verboten ist. Beides wird hier ganz gern vergessen

                      1) Begriffsbestimmung

                      a) Drohne ist nicht gleich Drohne

                      Wenn hier von Drohnen gesprochen wird, dann handelt es sich legal um "Flugmodelle". Im Gegensatz zu "unbemannten Luftfahrtsystemen" (sog. UAS) unterliegen diese weniger rechtlichen Beschränkungen, d.h. Flugmodelle sind nicht per se erlaubnispflichtig. In meinen Ausführungen werde ich aber weiter von Drohnen sprechen.

                      Exkurs zu UAS
                      Im Gegensatz zu den unbemannten Flugmodellen bedürfen die unbemannten Luftfahrtsysteme grundsätzlich einer Aufstiegserlaubnis. Im Unterschied zu den unbemannten Flugmodellen dürfen sie jedoch mit einem Gewicht von bis zu 25 Kilogramm aufsteigen, § 15a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVO. Zuständig für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis sind die Luftfahrtbehörden der Länder, § 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG iVm. § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO. Danach wird eine Aufstiegserlaubnis erteilt, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde festgestellt hat, dass die beabsichtigte Nutzung des unbemannten Luftfahrtsystems nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt und Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzt werden, § 16 Abs. 4 Satz 1 LuftVO.
                      Exkurs Ende

                      Einige Luftfahrtbehörden halten Kameradrohnen prinzipiell nicht für Flugmodelle, sondern für UAS im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG. Die Argumentation der Behörden variiert, kommt aber aufs gleiche heraus: Sobald eine Kamera dranhängt, ist es kein reines Sport- und Freizeitvergnügen mehr.

                      Ich kann dieser weiten Auffassung nicht folgen, da aus meiner Sicht der Grund des Drohnenflugs näher betrachtet werden muss. Ist dieser gewerblich (z.B. wiederkehrende Prüfung an Bauwerken) oder Freizeit (z.B. FPV Racing).

                      Hierzu heißt es in § 1 Abs.2 LuftVG:

                      "...Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme)...."

                      M.E. handelt es sich bei unseren "Drohnen" also um Flugmodelle und es gelten daher auch meine anderen Ausführungen zum Helimodellflug entsprechend. Ein Urteil habe ich hierzu allerdings noch nicht gefunden. Mir ist auch nicht bekannt, ob die Behörden noch an der vorgenannten Betrachtung festhalten, nachdem der Gesetzesgeber die Legaldefinition neu eingeführt hat (in 2014).

                      b) Spotter und L/S Spotter

                      Ich muss zugeben, dass ich mich immer noch zum Heliflug hingezogen fühle und daher nicht wirklich in der Szene bin. Wenn ich also etwas falsch verstehe/verstanden habe, korrigiert mich bitte. Ich unterscheide jetzt zwei Personen, den Spotter und den L/S Spotter. Während ersterer ohne Funke daneben steht und die Drohne von außen wie ein Zuschauer betrachtet, hat der L/S Spooter selbst eine Funke in der Hand und kann die Drohne jederzeit übernehmen, wie bei einer "normalen" Lehrer/Schüler Funken-Verbindung, die z.B. bei Anfängern genutzt wird.

                      c) aktives und passives FPV

                      Wie alle wissen, steht FPV für -first person view- und bezeichnet grundsätzlich alles, was mit der -Ich-Perspektive- zu tun hat, also auch den Modellflug mit Kamera. Im Prinzip ist die Befestigung einer Kamera und die Aufnahme des Flugs schon eine Form des FPV. Ich möchte dies als passives FPV bezeichnen, während die Steuerung mittels entsprechender Brille und Kamera als aktives FPV bezeichnet werden soll. Das passive FPV soll hier nicht näher betrachtet werden. Das gab es auch schon bei den Helifliegern und gilt als unproblematisch.

                      Interessanter ist das aktive FPV, welches insbesondere bei FPV (Drohnen-) Racing etc. zum Einsatz kommt.

                      2) Rechtslage

                      Zuständig für die Umsetzung des Luftfahrtgesetzes (LuftVG) ist das mittlerweile neu genannte BMVI (Bundes*ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur).

                      Bitte erlaubt mir an dieser Stelle einen kurzen Exkurs:

                      Ihr lest häufiger, dass das Bundesministerium XY ein Votum abgibt bzw. der Meinung ist, dass dieses oder jenes nicht von den Gesetzen hinreichend geschützt ist etc. Es handelt sich hierbei nur um eine schlichte "Rechtsmeinung", die streng genommen nichts wert ist, da es in den Hoheitsbereich der Gerichte fällt Recht zu finden. Der Gesetzgeber kann einem Ministerium aber eine Ermächtigung geben, selbst "Gesetze" zu erlassen. Das nennt sich dann Verordnung. Grundlage zum Erlass einer Verordnung ist aber immer! das Gesetz und dieses Recht muss ausdrücklich genannt sein und den Umfang des Reglungsgehaltes einer Verordnung genau bestimmen.

                      So findet ihr dann z.B. in § 57c LuftVG den Absatz:

                      "...(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anforderungen an die Schlichtungsstellen nach § 57 und das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren..."

                      Exkurs Ende

                      Was habe ich also aktuelles gefunden zu unserem Thema "FPV" Rechtslage. So unerquicklich das für viele hier ist. Die Antwort lautet: "Nichts".

                      Das macht mir die Darstellung natürlich einfach, da ich auf alles verweisen kann, was ich bereits zum Heliflug geschrieben habe und das bedeutet für alle Hobby FPV-Racer nichts Gutes. Es bleibt bei der Rechtsauffassung, dass auch hier auf Sicht zu fliege ist, wenn man in den Grenzen des derzeitig zulässigen fliegen will, ohne dass man eine Erlaubnis einholen muss. So ist dann auch das sog. "Votum" des (damals noch BMVBS) zuständigen Ministeriums zu verstehen.

                      "Der Betrieb von Flugmodellen mit Videobrille stellt aus Sicht des BMVBS grundsätzlich dann keine Gefahr dar, wenn:

                      - der verantwortliche Steuerer das Flugmodell in Sichtweite betreibt und somit jederzeit die Gewalt über die Steuerung innehat bzw. übernehmen kann,
                      und
                      - eine zusätzliche Person mittels einer zweiten Fernsteuerung (z. B. eine Lehrer-Schüler-Verbindung) und Videobrille das Flugmodell mitsteuert."

                      Der Betrieb der Drohne muss also innerhalb der Sichtweite der zu steuernden Person erfolgen. Dies entspricht auf freier Fläche einer Maximalentfernung von 200 bis 300 Metern. Letztlich bedeutet das, dass der Sichtflug immer noch als maßgeblich betrachtet wird und das aktive FPV diesen nicht ersetzt. Es bleiben damit die Möglichkeiten des

                      - "einäugigen" Brillenfliegens (wie das ohne Knoten im Hirn gehen soll, ist mir ein Rätsel) oder eben des
                      - aktiven FPV mit L/S Spotter (wobei der Spotter natürlich den Lehrermode innehaben muss)

                      Alles andere ist nur mit entsprechender Genehmigung möglich. Zuständig für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis sind die Luftfahrtbehörden der Länder. Diese prüft, ob die beabsichtigte Nutzung des unbemannten Luftfahrtsystems zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt und ob möglicherweise Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden. Wenn ihr FPV fliegen wollt, dann habt ihr das auch bei Beantragung der Genehmigung mitzuteilen.

                      Falls noch allgemeine Fragen bestehen, beantworte ich diese gern. Spezielle Fragen zu örtlichen Gegebenheit beantworte ich grds. nicht, da diese eine intensivere Prüfung mit den Gegebenheiten des Einzelfalles erforderlich machen würde.

                      Das war es, danke für eure Aufmerksamkeit

                      Kommentar

                      • luha
                        Senior Member
                        • 07.10.2013
                        • 4847
                        • Lutz
                        • Lehrte bei Hannover

                        #26
                        AW: Rechtslage FPV

                        Zitat von JustusL Beitrag anzeigen
                        Der Betrieb der Drohne muss also innerhalb der Sichtweite der zu steuernden Person erfolgen. Dies entspricht auf freier Fläche einer Maximalentfernung von 200 bis 300 Metern. Letztlich bedeutet das, dass der Sichtflug immer noch als maßgeblich betrachtet wird und das aktive FPV diesen nicht ersetzt.
                        Bis hierhin kann ich zustimmen, die beiden folgenden Schlussfolgerungen halte ich aber schlicht für falsch.

                        Ich bin schließlich nicht gezwungen mein Modell die ganze Zeit zu beobachten. Ich darf auch meinen Sender schauen, um z.B. Telemetriewerte abzulesen oder auch auf einen Bildschirm, um den Aufnahmewinkel zu kontrollieren. Wie lange ich das tue ist meine Entscheidung.

                        Wenn ich weiterhin dem Grundsatz folge "alles ist so lange erlaubt wie es nicht ausdrücklich verboten ist" muss ich feststellen, dass es mir eben nicht verboten ist, mir 2 Displays vor die Augen zu pappen, solange ich durch meine fliegerischen Fähigkeiten sicher stelle, das Flugmodell nicht aus meiner Sichtweite zu fliegen.

                        Natürlich muss ich den Racetrack so abstecken, dass ich das Modell auch überall in der alt bekannten 3. Person Sicht (TPV) steuern kann. Damit ist dem Gesetzestext genüge getan.

                        So genannte Long Range Flüge sind so natürlich nicht zu rechtfertigen, keine Frage aber ich sehe keine Vorschrift, die es mir verbieten würde "Short Range" FPV Rennen ohne LS Spotter zu fliegen, denn dass Modell verlässt meine Sichtweite dabei nicht. Die ändert sich schließlich nicht, nur weil ich meine Augen auf 2 Displays richte.

                        Reist die FPV Verbindung ab, dauert das Abnehmen der FPV Brille auch nicht länger, als wenn ich mit dem Modell in TPV durch die Sonne gesteuert habe und die Augen schließen musste, um sie nicht zu verbrennen. In beiden Fällen besteht natürlich die Gefahr eines Absturzes, das ist ein Risiko mit dem jeder Modellpilot leben und gegen dass er Versichert sein muss.
                        Gruss, Lutzceterum censeo librum facierum esse delendam

                        Kommentar

                        • JustusL
                          JustusL

                          #27
                          AW: Rechtslage FPV

                          Na das lobe ich mir mal, eine fundierte Kritik

                          Der Ausgang deiner ßberlegung ist gar nicht so verkehrt und man sollte auch hier den Begriff des "Sichtfluges" näher spezifizieren, da dieser ja auch in der normalen Fliegerei gebraucht wird als Abgrenzung zum Instrumentenflug.

                          Sichtflug bei der Modellfliegerei bedeutet aber immer, dass Du Dein Modell im Verhältnis zum drum herumliegenden Raum jederzeit wahrnimmst, um so eine Gefährdung ausschließen zu können.

                          Das kannst Du bei FPV aber nicht, denn:

                          1) die Relation des Raums ist geändert. Bei meinem ersten FPV Flug war es mir nicht möglich (jedenfalls nicht ohne weitere ßbung) den Abstand zum Boden richtig einzuschätzen. Ich denke, dass einige andere auch diese Erfahrung gemacht haben dürfte.

                          Kommentar

                          • JustusL
                            JustusL

                            #28
                            AW: Rechtslage FPV

                            2) Jetzt kann man natürlich sagen, dass ist alles eine Sache der ßbung, aber Du hast niemals bei FBV den ganzen Raum um Dich herum unter Beobachtung. Du kannst Dich nicht umdrehen. Gerade das ist aber nötig um eine Gefährdung des Luftraums auszuschließen.
                            3) Der Gefährdungsausschluß ist aber das oberste Gebot im öffentlichen Verkehrsraum. Das gilt auch für deinen Blick auf die Telemetrie. Nein, Du darfst nicht solange Du möchtest auf die Telemetrie schauen. Auch hier gilt das Gefährdungsprinzip. Stell es Dir wie im Straßenverkehr vor, Du darfst einen Schulterblick machen, deswegen aber nicht auf einen anderen auffahren.

                            4) Last but not least zu Deinem Beispiel. Das ganz gut geeignet ist, um Deine Ausführungen zu widerlegen. Angenommen der Blick in die Sonne ist vergleichbar mit dem Runterreißen der Brille. Dann frage Dich doch mal, ob Du nachdem Du einmal versehentlich in die Sonne geflogen bist, dieses Risiko bewusst noch einmal eingehst�.. Nein wirst Du nicht.
                            Bei FPV kommen aber noch andere Risiken dazu, wie z.B. Du bekommst die Brille nicht schnell vom Kopf, findest Dein Modell nicht, weil es vielleicht sogar von Deiner Position aus in der Sonne steht, verküpplest Dich beim Brille vom Kopf reissen usw�

                            Versicherung
                            Wenn Du schreibst:
                            �. In beiden Fällen besteht natürlich die Gefahr eines Absturzes, das ist ein Risiko mit dem jeder Modellpilot leben und gegen dass er Versichert sein muss�.

                            Möchte ich Dich bitten, mir die Stellungnahme Deiner Versicherung zu zeigen, in der drin steht, dass grundsätzlich FPV short range RAces mitversichert sind. Diese Bitte kommt nicht, um Dich zu ärgern, sondern weil es mich tatsächlich interessiert, welche Versicherung das Risiko mitversichert.

                            Garantiert nicht mitversichert ist aber die Geldstrafe die Dir ein Strafrichter aufbrummt, der Dich wegen fahrlässiger Körperverletzung -verknackt-, weil Du den Pilzsammler P im Wald über den Haufen geflogen bist. Der wird sich nur fragen:
                            -Hätte ein vernünftiger Modellflieger einen L/S Spotter gehabt und hätte die Verletzung durch einen erfahrenen L/S Spotter vermieden werden können?-

                            Versteh mich nicht falsch. Ich bin nicht dafür da, FPV schlecht zu reden. Ich zeige nur eine rechtliche Situation auf. Die Risikobereitschaft beim Flug muss jeder für sich selbst beantworten.

                            Kommentar

                            • luha
                              Senior Member
                              • 07.10.2013
                              • 4847
                              • Lutz
                              • Lehrte bei Hannover

                              #29
                              AW: Rechtslage FPV

                              Zitat von JustusL Beitrag anzeigen
                              Na das lobe ich mir mal, eine fundierte Kritik
                              Aber gerne doch, nur so führen Diskussionen vielleicht zu etwas

                              Der Ausgang deiner ßberlegung ist gar nicht so verkehrt und man sollte auch hier den Begriff des "Sichtfluges" näher spezifizieren, da dieser ja auch in der normalen Fliegerei gebraucht wird als Abgrenzung zum Instrumentenflug.

                              Sichtflug bei der Modellfliegerei bedeutet aber immer, dass Du Dein Modell im Verhältnis zum drum herumliegenden Raum jederzeit wahrnimmst, um so eine Gefährdung ausschließen zu können.
                              Woraus folgerst Du das denn? Nur weil das bisher immer so war, kann es ja nicht sein. Wie man aus der manntragenden Fliegerei weiß, funktioniert das hervorragend mit Sicht aus dem Cockpit. Sichtflug bleibt es nach wie vor, nur die Perspektive hat sich halt geändert.

                              Das kannst Du bei FPV aber nicht, denn:

                              1) die Relation des Raums ist geändert. Bei meinem ersten FPV Flug war es mir nicht möglich (jedenfalls nicht ohne weitere ßbung) den Abstand zum Boden richtig einzuschätzen. Ich denke, dass einige andere auch diese Erfahrung gemacht haben dürfte.
                              Damit hat man am Anfang auch Probleme aus der TPV. Besonders mit Entfernungen und der "verkehrtrum" Steuerung wenn das Modell auf einen zu kommt, hat man anfangs seine Probleme. Das ist nur eine Frage der ßbung.

                              2) Jetzt kann man natürlich sagen, dass ist alles eine Sache der ßbung, aber Du hast niemals bei FBV den ganzen Raum um Dich herum unter Beobachtung. Du kannst Dich nicht umdrehen. Gerade das ist aber nötig um eine Gefährdung des Luftraums auszuschließen.
                              Für wie viele Dinge hinter dem Modell geht denn noch eine Gefährdung von dem Modell aus? Normalerweise sind Hindernisse in Flugrichtung zu finden und gerade in die Richtung kann ich besonders gut schauen. Hier funktioniert das See and Avoid Prinzip hervorragend. Mit einem Headtracker lässt sich das sogar noch perfektionieren.

                              Wie oft schaust Du Dir beim TPV Flug über die Schulter? Ich, ehrlich gesagt, so gut wie nie. Damit kann ich auch nicht weit in Flugrichtung schauen, wenn das Modell auf mich zu kommt. Es reicht schon ein Vorbeiflug von links nach rechts, dass ich mich um mehr als 90° drehen muss. Damit kann ich erst in Flugrichtung schauen, wenn das Modell an mir Vorbei ist. Das ist FPV deutlich besser.

                              3) Der Gefährdungsausschluß ist aber das oberste Gebot im öffentlichen Verkehrsraum. Das gilt auch für deinen Blick auf die Telemetrie. Nein, Du darfst nicht solange Du möchtest auf die Telemetrie schauen. Auch hier gilt das Gefährdungsprinzip. Stell es Dir wie im Straßenverkehr vor, Du darfst einen Schulterblick machen, deswegen aber nicht auf einen anderen auffahren.
                              Ich sehe FPV ja auch wohin ich fliege. Dieses technische Versagen tritt ja nun auch nicht dauernd auf. Es ist in der Entfernung, in der legal geflogen werden darf, die absolute Ausnahme.

                              4) Last but not least zu Deinem Beispiel. Das ganz gut geeignet ist, um Deine Ausführungen zu widerlegen. Angenommen der Blick in die Sonne ist vergleichbar mit dem Runterreißen der Brille. Dann frage Dich doch mal, ob Du nachdem Du einmal versehentlich in die Sonne geflogen bist, dieses Risiko bewusst noch einmal eingehst�.. Nein wirst Du nicht.
                              Bei FPV kommen aber noch andere Risiken dazu, wie z.B. Du bekommst die Brille nicht schnell vom Kopf, findest Dein Modell nicht, weil es vielleicht sogar von Deiner Position aus in der Sonne steht, verküpplest Dich beim Brille vom Kopf reissen usw�
                              Auch hier unterstellst Du die Ausnahmesituation. Verknüppeln kannst Du Dich auch ohne FPV Brille.

                              Thema Versicherung

                              DMO - Versicherungen

                              Das FPV (First Person View)-Verfahren, der Lehrer-Schüler- sowie Indoorbetrieb sind mit eingeschlossen.
                              Ebenso ist das Steuern des Modells mittels Smartphone und Tablet mitversichert.
                              Man beachte, dass LS zwar im selben Satz aber nicht in Abhängigkeit steht. Versicherungstechnisch sehe ich somit kein Problem.

                              Garantiert nicht mitversichert ist aber die Geldstrafe die Dir ein Strafrichter aufbrummt, der Dich wegen fahrlässiger Körperverletzung -verknackt-, weil Du den Pilzsammler P im Wald über den Haufen geflogen bist. Der wird sich nur fragen:
                              -Hätte ein vernünftiger Modellflieger einen L/S Spotter gehabt und hätte die Verletzung durch einen erfahrenen L/S Spotter vermieden werden können?-
                              Ein Spotter wird aber nirgends im Gesetz gefordert und ist auch bei FPV Piloten nicht üblich. ich habe ehrlich gesagt noch nie einen FPVler getroffen der das praktiziert. Der praktische Nutzen erschließt sich mir auch nicht. Wenn ich einen Racer mit 80-100 km/h in 1-2m Höhe durch einen Track steuere, liegt der Copter schneller im Dreck als ich sagen könnte "Bildausfall, übernimm mal."

                              Dennoch, wenn ich einen Pilzsammler im Wald treffe, habe ich schon bei der Auswahl des Flugraums einen Fehler gemacht.
                              Wenn dieser Sammler jedoch seine Pilze auf einem abgestecken Racetrack auf einem Modellflugplatz sucht, darf man schon mal nachfragen was er da wollte.

                              Mal ganz davon abgesehen, dass es sogar erwiesen ist, dass man in der FPV Hindernissen in der Flugbahn besser abschätzen und ihnen ausweichen kann als TPV.

                              Wie Viele Leute kennst Du die TPV durch kleine Tore fliegen können? Du weißt wie schwierig Balonstechen ist?

                              Ich wage die Behauptung, die Gefährdung für den plötzlich auftauchenden Pilzsammler ist somit sogar geringer, wenn da ein FPV Flieger kommt.

                              Versteh mich nicht falsch. Ich bin nicht dafür da, FPV schlecht zu reden. Ich zeige nur eine rechtliche Situation auf. Die Risikobereitschaft beim Flug muss jeder für sich selbst beantworten.
                              Die rechtliche Situation aufzuzeigen und sie zu interpretieren sind aber zwei unterschiedliche paar Schuhe. Und Du musst zugeben, wir interpretieren beide solange es keine Entscheidungen von Richtern gibt.

                              Ich bleibe dabei, solange nicht ausdrücklich verboten ...
                              Gruss, Lutzceterum censeo librum facierum esse delendam

                              Kommentar

                              • Steffen Schröck
                                Senior Member
                                • 02.06.2001
                                • 7112
                                • Steffen Schröck
                                • Bobenheim-Roxheim und wo Platz ist!

                                #30
                                AW: Rechtslage FPV

                                Zitat von luha Beitrag anzeigen
                                Man beachte, dass LS zwar im selben Satz aber nicht in Abhängigkeit steht. Versicherungstechnisch sehe ich somit kein Problem.
                                Das stimmt, auf der Homepage direkt steht nichts. Will man allerdings einen Antrag ausfüllen, steht unter Punkt 3.2.1:
                                Das FPV-Verfahren mit Videobrille oder Monitor ist eine zusätzliche Steuerungsart, bei der immer ein Steuerer auf Sicht die Priorität haben muss und im Falle des Ausfalls dieser FPV-Steuerungsart das Modell jederzeit übernehmen und konventionell nach Sicht steuern kann.
                                Ich finde das ganze ein sehr "spannendes" Thema!

                                Ich, für mich, halte es so wie du es mit deinen letzten beiden Sätzen schreibst. Dazu den "gesunden Menschenverstand".....ich denke, dann ist man auf einem guten Weg!
                                GruÃ?
                                Steffen

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