Hier kommt aber vielleicht schon gar kein Kaufvertrag zustande, da das Anpreisen der Ware auf der Webseite lediglich eine "invitatio ad offerendum" ist, also eine Einladung an den potentiellen Käufer ein Angebot abzugeben. Dieses Angebot muss dann noch vom Verkäufer angenommen werden.
Auch wenn man sofort überweist, ohne Annahmeerklärung des Verkäufers, kommt kein Verfügungsgeschäft (Kaufvertrag) zustande.
So müsste das eigentlich auch auf Onlineshops zutreffen.
Viele Grüße vom Fast-juristen


. Das Angebot über den Shop bzw. InetShop ist zwar keine Willenserklärung, aber das mit dem anfechten wegen falscher Auszeichnung hab ich dann trotz (fast vollständiger) geistiger Abwesenheit in der Berufsschule noch richtig mitbekommen



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