Der Händler muss nicht ausliefern. Juritisch ist das einstellen ein
Invitatio ad offerendum ( Einladung zum Abschluß eines Kaufvertrages).
Ein Kaufvertrag sieht aber zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor. Da ich glaube das das beim Händler mangelt...
Juritisch ist es glaube ich ein error in objecta ??
Der Händler muss nicht ausliefern. Juritisch ist das einstellen ein
Invitatio ad offerendum ( Einladung zum Abschluß eines Kaufvertrages).
Ein Kaufvertrag sieht aber zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor. Da ich glaube das das beim Händler mangelt...
Juritisch ist es glaube ich ein error in objecta ??
Soviel mit meinem Halbwissen
Alles richtig, bis auf den "error in objecta" - das ist Strafrecht...
Zivilrechtlich passiert da noch nicht viel, da nichtmal ein Vertrag zustande kommt...
Nur Arbeit für den Verkäufer, weil er die ganzen Shop-Vorgänge löschen muss .
Da gab es doch mal ein ähnliches Problem mit einem Flachbildschirm Fernseher wo das komma verrutscht war (gabs dann für 400 Eu anstatt für 4000).
War das bei Quelle?
Die Kunden die auf Vorkasse bezahlt und bereits überwiesen hatten bekamen den Fernseher. (Mit der ßBerweisung war der Kaufvertrag abgeschlossen).
Wenn du also schon Zahlungsinformationen (/Bestellbestätigung und Aufforderung zur Zahlung) bekommen hast und schnell überweist sieht es für den Händler glaube ich schlecht aus...
Bei Quelle (Falls es da war) ging das halt automatisch, die Kßufer haben überwiesen und damit hatte Quelle ein Problem (hat die TFT's dann ausgeliefert).
Nee aber im ernst: Wir hatten das Thema neulich auch bei der Arbeit, als ein kollege einen preis versehentlich falsch ausgezeichnet hat.
Meine Sefe hat aber gemerkt und gemeint: Wenn jetzt einer gekommen wäre und das teil haben wolle, müsste er es ihm zu diesem Preis überlassen. Das ist dann reine Kullanz sache des Kunden der dann sagen kann 'ok fehler passiern mal' und dann den regulären Preis bezahlt.
Andererseits ist es mit sicherheit so, dass irgendwo auf dieser besagten Seite ein Hinweis steht, jetzt aufpassen WICHTIG: "Irrtümer vorbehalten" oder so ähnlich
also wird wohl nix mit billigem Flugspass
Ne, der Händler bietet den Artikel im Shop an, egal ob echter oder Online. Das ist dann die "Einladung zum kauf" quasi seine Willenserklärung. Also er will was verkaufen. Und du kaufst, dass ist dann die zweite Willenserklärung. Das müsste soweit dann passen.
Allerdings ist es so, dass ein ein Artikel vom Verkäufer versehentlich falsch ausgezeichnet werden kann. Z.B. deutlich unter Wert. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass der Artikel so sicher nicht verkauft wird. Z.B. nen Fernseher für 9,99€ statt 999€
In diesem Fall kann der Verkäufer vom Kaufvertag zurücktreten und muss den Artikel nicht so günstig hergeben, kann aber was dann unter Kulanz läuft.
Handelt es sich aber nur um einen "minimalen Betrag", z.B. 50€ beim Fernseh weniger, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass es ein Fehler ist und der Verkäufer muss den Artikel dann auch so hergeben, auch wenn er gern 50 Flocken mehr hätte.
Ich hoffe das war einigermaßen verständlich. Hatte das vor ca. nem Jahr in der Berufsschule und ich meine das müsste so ca. hinkommen. Bin mir allerdings nicht mehr ganz sicher.
müsste so ca. hinkommen. Bin mir allerdings nicht mehr ganz sicher.
Sehr viel "ca."...
Die "Einladung" ist keine Willenserklärung und der Verkäufer kann statt zurückzutreten seine Willenserklärung anfechten. Dafür braucht man aber zuerst nen Vertrag.
Bei einem Tippfehler in der Preisangabe kann ein Online-Versandhändler auch dann noch den Kaufvertrag anfechten, wenn er bereits eine automatische Bestätigungsmail verschickt hat – so ein Urteil des LG Osnabrück.
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