Wenn man die Ausführungen des BGH dann ein wenig interpretiert, bauen wir nur Originale nach und verletzen somit keine Markenrechte der Hersteller des Originals.
Also los: Kräftig weiter böse schwarze Helis bauen mit MG's und Co....
Das stinkt nicht....das ist Modellflieger-Parfüm!
Tja. So sind sie, unsere ehemaligen Jurastudenten. Dumm wie Brot weil nicht in der Lage, ihr Geld auf ehrliche Art und Weise zu verdienen. Kotzen könnte man Tag und Nacht bei sowas.
Früher wurde sowas Politiker, das scheint heute wohl nicht mehr zu funktionieren.
Wobei.. die Schäden die sie als Politiker anrichten (würden) noch größer sind.
Vielleicht findet sich ja mal jemand der so einen besucht und seinen IKEA Meinungsverstärker Typ "Kloppe" dabei hat.
Soviel ich weiß, sind selbst die dicksten Modellflugzeuge und Modellhelis rechtlich nur Spielzeug.
Sehe ich anders, denn dadurch dass Modellflugzeuge dem Luftrecht unterstehen (komplett mit Versicherungspflicht, Aufstiegserlaubnis, Halterkennzeichnung, ...) , sind sie nicht als "Spielzeug" zu handhaben.
Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten oder nachfragen!
Der Dunning-Krueger-Effekt ist immer und überall!
Gutes Argument, Jürgen. Wie verhält sich das aber bei Koaxialhelis? Selbst dafür benötigt man die Versicherung, wenn man damit draußen bei Windstille rumpropellert. Und die Halterkennzeichnung ist auf den teilweise winzigen Dingern kaum durchführbar. Wie sieht es da mit den China-Luftwölfen aus, die teilweise erstaunlich detailgetreu sind, obwohl sie nur mit 3 Kanälen gesteuert werden?
Ich schätze, das sollte in einen extra Thread. Aber ich mach den nicht auf... könnte sein daß es da schon was gibt und ich nur die falschen Suchbegriffe benutze, wie so oft.
Nur dadurch, dass etwas im Luftverkehrsgesetz erwähnt wird, bedeutet dies nicht gleich, dass es sich dabei nicht um ein "Spielzeug" bzw. korrekt (und konkret) um ein "Modell" handeln kann. Bzw. wird unser Modell ja erst durch das Luftverkehrsgesetz zu einem Modell. Und auch nur dann, wenn es unter freiem Himmel fliegt - denn nur da greift das Luftverkehrsgesetz.
Ob dann ein 10gr IR-Koax oder ein 25kg Turbinenheli ist erst mal egal. Zwar gelten weitere Vorschriften, aber dennoch definiert man dies ganz klar als Flugmodell. Und unter 5kg braucht man auch keine Kennzeichnung - demzufolge auch keine Zulassung (wobei das auch wieder 2 paar Schuhe sind).
Das "Spielzeugauto" im Beispiel kann ja auch auf der Straße gefahren werden, unterliegt
dann dem Straßenverkehrsgesetz, ist aber nach wie vor ein Spielzeug (bzw. Modellauto).
Nur dadurch, dass etwas im Luftverkehrsgesetz erwähnt wird,
Es wird darin nicht "erwähnt", sondern ausdrücklich definiert, was als Luftfahrzeug gilt. Viel Raum für Auslegung bietet §1 Abs. 2 LuftVG da nicht.
Code:
(2) Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. (weggefallen)
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig
Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum
befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht
zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
Und was sagt der BGH (wie auch die Instanzen darunter):
Nach den Vorinstanzen wies nun auch der BGH die Klage in oberster Instanz ab. Das am Modellauto angebrachte Markenzeichen werde von den Verbrauchern als Nachbildungsdetail des Modells angesehen, nicht aber als Verweis auf dessen Hersteller.
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