
Punkt 1.8 der Aufstiegsgenehmigung sagt:
Das An- und ßberfliegen von Personen, Tieren und Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt.
Punkt 1.9 der Aufstiegsgenehmigung sagt:
Straßen und Wege, die unterhalb des für den Flugbetrieb benutzten Luftraumes liegen, sind in einer Höhe von mindestens 25 m über Grund zu überfliegen. In horizontaler Richtung dürfen sich Flugmodelle anderen Verkehrsteilnehmern höchstens auf 50 m nähern.
Beides Auszüge aus der Aufstiegsgenehmigung der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern.


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