Fliegen im Hintergarten?

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  • niethitwo
    niethitwo

    #1

    Fliegen im Hintergarten?

    Hallo!

    Ich weiß nicht, ob das hier rein gehört, ich schreibs einfach mal hier rein.

    Ist es rechtlich eigentlich erlaubt, mit einem E-Heli bis zu einer bestimmten größe im Hintergarten zu fliegen?



    THX 4 Information
  • Andi Hirtreiter
    Andi Hirtreiter

    #2
    Fliegen im Hintergarten?

    Meine Meinung ist, dass solange sich keiner beschwert und du dich auf deinem eigenen Privatbesitz befindest, dir keiner was verbieten könnte.
    Einziges Problem wäre wohl die Lärmbelästigung und evtl die Versicherung.

    Gruß Andi

    P.S. E-Motoren betriebene Flugzeuge dürfen ja sowieso ohne Einschränkung und überall betrieben werden!!!

    Kommentar

    • niethitwo
      niethitwo

      #3
      Fliegen im Hintergarten?

      HALT, HALT, HALT!!!!!!

      E-Motor Flugzeuge dürfen nur auf Flugplätzen oder dort wo sie geduldet sind fliegen!!!!!

      Wie das bei Helis ist, weiß ich nicht, aber wüsste es gerne!
      (welcher Rotordurchmesser,..??)

      Kommentar

      • hubi-kochi
        Member
        • 16.07.2002
        • 249
        • Hartmut
        • SFVOE-Oerlinghausen

        #4
        Fliegen im Hintergarten?

        Hallo

        Ich fliege mit meinem Logo 10 auch im eigenen Garten und die Nachbarn finden dies prima und schauen oft zu.
        Ich habe mir mal sagen lassen das dieses erlaubt ist wenn man dei passende Versicherung hat.Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

        Gruß an alle Hartmut
        Ich hab schon leichtes nicht geschafft

        Kommentar

        • Dirk K.
          Member
          • 31.05.2001
          • 390
          • Dirk

          #5
          Fliegen im Hintergarten?

          Hallo niethitwo,

          1. mit E-Modellen (egal ob Flugzeug oder Hubi) unter 5Kg darf ich überall fliegen, vorausgesetzt ich habe die Genehmigung des Grundstückseigentümers und habe keinen Flugplatz in einer Nähe von 1,5Km (oder wares es 5km?)


          2. Verbrenner [ 5Kg müssen zusätzlich einen Abstand von min. 1,5Km von der nächsten Ansiedlung haben (]3 Häuser, ein einzelner Einsiedlerhof zählt nicht dazu)

          3. Alles ] 5Kg braucht einen Modellflugplatz.

          Wobei ich selber nicht verstehe, warum eine E-Hubi mit 4,9Kg ungefährlicher sein soll als Verbrenner mit 4,9Kg. Wahrscheinlich geht es in Punkt 2 aber nur um die Lärmbelästigung.


          Gruß Dirk


          Nachtrag:
          Hallo Andy, Deine Aussage gilt nur für unter 5Kg Modellgewicht.
          Hallo niethitwo, die Rotorgröße ist egal - nur das Modellgwicht zählt.

          Kommentar

          • Kai-Uwe
            Kai-Uwe

            #6
            Fliegen im Hintergarten?

            Hallo niethitwo,

            prinzipiell brauchst du nicht mal die Genehmigung eines Grundstückeigentümers, solange du kein Grundstück betrittst. Aber wo willst du stehen? Wege sind nämlich auch eigentlich immer Eigentum von irgend jemandem.

            Ich hoffe doch, dass du nicht vorhast, die ersten Hüpfer mit´m Hubi im Garten hinter´m Haus zu machen? Wenn der nicht sehr groß ist und keine Bäume/Büsche/Statuen drin stehen, könnte das in´s Auge gehen. Je mehr Platz du hast, desto besser.

            Wenn du den Hubi einigermaßen im Griff hast, wird das eher gehen.

            Grüße, Kai.

            Kommentar

            • malottki
              Member
              • 08.11.2001
              • 286
              • Stephan
              • Deutschland, NRW

              #7
              Fliegen im Hintergarten?

              Hallo Zusammen,

              ... ist ja doch viel Spekulation drin ... nun kommt von mir leider auch "erzähltes" Halbwissen

              Ich hatte mit dem Juristen vom DMVF gesprochen.

              Generell brauchst Du eine Aufstiegsgenehmigung für jedes fliegen. Dies schreibt wohl das Bundesamt für Luftfahrt vor.

              Einen Versicherungsschutz hast Du dann
              - wenn eine Duldung des Grundstückeigentümers vorliegt,
              - Abfluggewicht unter 5 kg,
              - 1,5km (oder 1,2 km) von der nächsten Ortschaft entfernt
              wenn Du eine entsprechende Modellflugversicherung mit dem Zusatz "freies Fliegen auf dem Feld" abgeschlossen hast.

              Diese beiden doch widersprüchlichen Aussagen kenne ich nur.
              Du bist im Feld versichert, verstößt aber fast immer gegen geltendes Recht in Bezug auf die Aufstiegsgenehmigung. ?(

              ... Entscheide Du ...

              Fliegen im Garten ist dann sicher eher nicht erlaubt. -- oder er liegt 1,5 km außerhalb einer Ortschaft.

              Gruß
              Stephan
              Raptor E820, Pyro 800, Kosmik 160HV, Hitec Aurora 9x

              Kommentar

              • Dirk K.
                Member
                • 31.05.2001
                • 390
                • Dirk

                #8
                Fliegen im Hintergarten?

                hallo malottki,

                Aufstiegserlaubnis brauchst Du bei Modellen ] 5Kg, Abstand [ 1,5km zu einem Flugplatz und/oder bei Verbrennern [ 1,5km zu Ortschaften!

                Daher auch der notwendige Modellflugplatz bei Modellen ] 5kg. Damit hat man auf diesem Platz die Aufstiegserlaubnis für Modelle von 5 kg bis 20 oder 25 Kg. Einige Modellflugplätze haben auch einen Abstand von [ 1,5km von Ortschaften entfernt und trotzdem dürfen dort Verbrenner fliegen. Aber eben alles mit Aufstiegserlaubnis auf dem festgelegten Fluggebiet des Modellflugplatzes.

                Für die Punkte 1 und 2 meines Beitrages braucht man eben KEINE Austiegserlaubis. Man kann sogenannt WILD FLIEGEN.

                Alles nachzulesen im Heft "Luftrecht für Modellflieger" von graupner.

                Für Modelle ] 20Kg (oder jetzt glaube ich sogar erst ab 25kg) brauche ich sogar noch zusätzlich eine Verkehrszulassung und eine Startererlaubnis für das Modell, ausserdem muß der Platz für ] 20/25kg zugelassen sein.

                Gruß aus Berlin
                Dirk

                Nachtrag: Du brauchst laut Gesetzgeber bei E-Modellen unter 5Kg auch keine Versicherung!

                Kommentar

                • Sven
                  Sven

                  #9
                  Fliegen im Hintergarten?

                  Nachtrag: Du brauchst laut Gesetzgeber bei E-Modellen unter 5Kg auch keine Versicherung!
                  Das kann ich mir kaum vorstellen.
                  Man stelle sich mal vor da passiert wirklich ein Unfall...
                  ... ich meine nicht ein Sachschaden von ein paar hundert Euro, sondern Personenschaden (ist ja auch bei Helis unter 5 kg nicht gerade unmöglich, leider) ...
                  Das geht dann schnell in die Millionen und da will ich nicht ohne Versicherungsschutz dastehen :rolleyes:
                  Das wäre ja genauso, als ob man ohne Haftpflichtversicherung Auto fährt... und dabei ist das ja auch nicht ohne Grund VORGESCHRIEBEN...

                  @ dirk krase

                  Bist du sicher, dass das stimmt ?

                  Kommentar

                  • Kai-Uwe
                    Kai-Uwe

                    #10
                    Fliegen im Hintergarten?

                    Hallo BetaX,

                    es ist tatsächlich so, dafür brauchst du keine Versicherung. Aber wie du selbst bemerkt hast, ist das nicht sehr vernünftig.

                    Ich glaube, für Segler + E unter 5kg springt ggf. noch die normale Haftpflicht ohne Modellflug-Sonderklauseln ein.

                    Grüße, Kai.

                    Kommentar

                    • Dirk K.
                      Member
                      • 31.05.2001
                      • 390
                      • Dirk

                      #11
                      Fliegen im Hintergarten?

                      Hallo BetaX,

                      der Gesetzgeber schreibt keine Versicherung vor. Das Risiko ist alleine DEIN Problem. Zu Deiner eigenen Absicherung solltest Du natürlich eine Versicherung abschließen.
                      Ist wie bei einer normalen Familienhaftpflicht, Hausrat oder einer KFZ-Kaskoversicherung. Du MUßT sie nicht abschließen - bist aber im Schadensfall besser dran ;-)
                      Auch ein Segelflieger mit 2Kg kann einen gehörigen (Personen)Schaden anrichten.

                      Gruß Dirk

                      Kommentar

                      • Wolfgang Neumann
                        Wolfgang Neumann

                        #12
                        Fliegen im Hintergarten?

                        Hallo,

                        da ich auch zu den "Wald-, Wiesen- und Gartenfliegern" gehöre um etwas flexibeler zu sein und mich nicht den strengen Regularien der von mir in 30 km entfernten Flugplätze zu unterwerfen (festzugeteilte Heiliflugzeit, strenge Vereinshirachie, Hubiflieger 2. Klasse usw. wurde hier ja auch schon mal diskutiert) habe ich mich genau über die rechtliche Lage informiert und fliege nun Elektro unter 5kg.

                        Das meiste wurde ja schon erwähnt und auch richtig gestellt:

                        Die Entfernung mit den 1,5 km hat ausschließlich was mit dem Lärmschutz zu tun und gilt nur für Verbrenner.

                        von 5kg bis 24,9kg ist eine Aufstiegserlaubniss erforderlich und zwar unabhängig vom Antrieb. Diese kann von Vereinen für einen Modellflugplatz generell beantragt werden aber auch von Einzelpersonen, die z.B. ein Grundstück besitzen bzw. die Genehmigung vom Besitzer bekommen, diese Aufsteigserlaubniss gilt pauschal und ist Modellunabhängig.

                        Ab 25kg ist eine spezielle Zulassung erforderlich und die Modelle erhalten eine Einzelabnahme und dann eine Einzelzulassung.

                        Somit dürfte ein Elektroflieger [ 5kg rein theoretisch fliegen wo er will (Ausnahme [ 1,5 km zu "richtigen" Flugplätzen). Vorraussetzung er hat vom Besitzer der Grundstückes eine Erlaubniss (Hausfriedensbruch) und, das gilt besonders für uns Gartenfliger ,wir verstoßen nicht gegen die Lärmbschutzbedingungen in Wohngebieten. Liegen glaube ich bei 46dB (bitte nicht drauf festnageln und ist auch regional unterschiedlich / bei Stadt oder Gemeinde erkundigen!!!). Da auch ein Elektromotor und speziell die Rotorblätter doch ganz gut die Luft zum Schwingen bringen könnte dies den lieben Nachbarn schon etwas stören (und er wäre dann im Recht).

                        Versicherung ist kein muß, aber meiner Meinung nach Dummheit wenn man keine hat. Im Verein ist man durch den Beitrag in der Regel mitversichert, aber nur wenn man auf dem Platz fliegt. Als Einzelkämpfer natürlich nicht. Es gibt Haftpflichtversicherungen da sind Modellflieger bis zu einer bestimmten Größe mitversichert, dies ist aber sehr selten (Police nachlesen!!!).

                        Zum Thema Gartenfliegen: Ich habe ein 1.200qm großes Grundstück mit ca. 500qm freier Fläche, es ist eingezäunt und mit höheren Bäumen umgeben, ein Flug in Nachbars Garten endet also vorher in der Astgabel ;( . Zum Schweben üben ideal, aber beim Rundflug hört es schon auf und über 3D brauche ich nicht nachzudenken. Bei kleinen Steuerfehlern ist das Teil in Null - Komma nichts an der Baumgrenze.

                        Da auch heute ein Heli, immer noch viele Schaulustige anzieht, gerade Kinder, möchte ich mir nicht vorstellen, wenn am Zaun stehende Kinder von einem mit Empfängerfehlfunktion ausgebrochenen HELI bei 1500 U/min (Blattspitze hat glaube ich 400 km/h) und 2,5kg Gewicht die Haare frisiert bekommen ;( .

                        Und das ist das große Problem an der Wild- und Gartenfliegerei. Also bitte vorsichtig mit kleinen Grundstücken, zweite Person zu Sicherung, keine Zuschauer im Umkreis und ganz wichtig ! ! ! Versicherung ! ! !, ansonsten könnt Ihr sehr lange Tüten kleben.

                        Kann also nur jeden nicht im Verein tätigen Piloten anraten eine Versicherung abzuschließen oder ein paar Millionen auf dem Konto zuhaben (Zusatzversicherung zum "Wildfliegen" für Flieger die ausserhalb Ihres Vereines fliegen beim DMFV z.B 13,- / Jahr bzw. 17,- / Jahr ab 1.1.2003 oder für Vereinsmuffel die Mitgliedschaft im DMFV inkl. Rechtsbeihilfe und Beratung insgesamt mit Versicherung 50,- € / Jahr, deckt Schäden bis 3.000.000,- €). Es gibt natürlich auch private Anbieter mit Zusatzversicherungen, habe aber noch keine günstigere gefunden.

                        Wenn man in einem Verein als Gastflieger auftritt wird immer die Anmeldung der Anlage und eine Versicherung gefordert, ansonsten darf man als Zuschauer wieder hinter die Linie.

                        Genaue Infos speziell zu den ganzen rechtlichen Themen und Links zu den Gesetzen findet man unter [a href=\"http://www.dmfv.de.\"]http://www.dmfv.de.[/a]

                        Und zum Abschluß ein ernstgemeinter Beitrag zu Helloween vom Kollegen "dheli", der dieses Bild zu Abschreckung mal hier eingestellt hat. "Begegnung der dritten Art mit einem drehenden Rotor"
                        (letzer Beitrag 23.10. 04:15 - Aus Schden wird man klug) [a href=\"http://www.rc-heli.org/forum/thread.php?threadid=10147&boardid=2\"]http://www.rc-heli.org/forum/thread.php?threadid=10147&boardid=2[/a]

                        Nachtrag:

                        Ich habe das Bild mal von "dheli" direkt hier reingestellt der Text dazu von ihm, wie es passiet ist, steht in den vorgannten Link, er hat es erlaubt hier im Forum dieses Bild zu verwenden um darin mal zu zeigen was unsere "Spielzeuge" noch so alles können:

                        [img src=\"http://www.heli-2000.de/dheli/Uni%20ergebnis.jpg\"]


                        So das zu Thema Wild- und Gartenflug sowie Versicherung


                        Gruß
                        Wolfgang

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                          Gast

                          #13
                          Fliegen im Hintergarten?

                          Als ich damals meinen Versicherungsvertreter wegen einer Versicherung für das Flugmodell gefragt habe, weil ich nicht wußte, daß man die einfach über den DMFV bekommt, konnte er mir keine anbieten.
                          Die Privathaftpflich umfasse keine Modell über 5kg oder mit Verbrennungsmotor, das stand da direkt in den Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht.
                          Modell unter 5kg mit Elektromotor waren da mit drin, der allgemeinen Versicherungswirtschaft sind damit Elektromodelle unter 5kg kein Fremdwort.
                          Meines Wissens kann man mit Elektromodellen unter 5kg in seinem Garten problemlos fliegen, bei uns im Park habe ich auch schon so ein paar Slowflyer fliegen sehen.

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                          • Geronimo
                            Geronimo

                            #14
                            Fliegen im Hintergarten?

                            jetzt wollte ich auch schon wieder wegen der 1,5 KM Grenze loslegen, aber AIRDIVE hat ALLES gesagt - perfekt!!! Ich hoffe, dass jetzt wieder ein paar Kameraden schlauer geworden sind. Würd mich nur interessieren wer "niethitwo" diese Weisheiten eingeredet hat?

                            Kommentar

                            • Rüdiger
                              Member
                              • 07.06.2001
                              • 513
                              • Rüdiger
                              • Karlstein

                              #15
                              Fliegen im Hintergarten?

                              Moin Leutz! ;-)

                              Gesetze und Verordnungen sind nicht geheim, einfach mal danach googlen......

                              Die für uns in Deutschland relevanten Ausfstiegsregelungen finden sich in §16 und 16a. Weil das Luftrecht ein wenig mehr Text hat als hier in einem einzigen Posting darstellbar ist, zitiere ich nur §16 und 16a und §13. Die vollständige LuftVO gibts z. Bsp. unter [a href=\"http://www.luftrecht-online.de/cgi-bin/DownloadCounter/download.cgi?file=LuftVO\" target=\"_blank\"]LuftVO[/a] , es schadet nicht, sie sich mal komplett durchzulesen.



                              § 13
                              Ausweichregeln
                              (1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes
                              besteht, nach rechts auszuweichen.
                              (2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, das
                              von links kommt, auszuweichen. Jedoch haben stets auszuweichen
                              1. motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen,
                              Hängegleitern, Gleitsegeln und Ballonen;
                              2. Luftschiffe den Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und Ballonen;
                              3. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel den Ballonen;
                              4. motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen, die andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände erkennbar
                              schleppen.
                              Motorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist, gelten bei Anwendung der Ausweichregeln als Segelflugzeuge.
                              (3) ßberholt ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat das überholende Luftfahrzeug, auch wenn es steigt oder sinkt,
                              den Flugweg des anderen zu meiden und seinen Kurs nach rechts zu ändern. Ein Luftfahrzeug überholt ein
                              anderes, wenn es sich dem anderen von rückwärts in einer Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger
                              als 70 Grad zu der Flugrichtung des anderen bildet. Bei Nacht ist dieses Verhältnis der Flugrichtungen
                              zueinander anzunehmen, wenn die vorgeschriebenen roten und grünen Positionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1
                              Buchstaben a und b) des Luftfahrzeugs nicht gesehen werden können.
                              (4) Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs und landenden Luftfahrzeugen ist auszuweichen.
                              (5) Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur Landung anfliegenden Luftfahrzeugen, die schwerer als Luft
                              sind, hat das höher fliegende dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen. Jedoch haben motorgetriebene
                              Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, anderen Luftfahrzeugen in jedem Fall auszuweichen. Ein tiefer
                              fliegendes Luftfahrzeug darf ein anderes Luftfahrzeug, das sich im Endteil des Landeanflugs befindet, nicht
                              unterschneiden oder überholen.
                              (6) Ein Luftfahrzeug darf erst dann starten, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht erkennbar ist.
                              (7) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit behindert ist,
                              auszuweichen.
                              (8) Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu ändern hat,
                              muß seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten, bis eine Zusammenstoßgefahr ausgeschlossen ist.
                              (9) Die Vorschriften über die Ausweichregeln entbinden die beteiligten Luftfahrzeugführer nicht von ihrer
                              Verpflichtung, so zu handeln, daß ein Zusammenstoß vermieden wird. Dies gilt auch für Ausweichmanöver, die
                              auf Empfehlungen beruhen, welche von einem bordseitigen Kollisionswarngerät gegeben werden. Ein
                              Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 2 bis 5 und 7 einem anderen Luftfahrzeug ausweichen oder dessen
                              Flugweg meiden und seinen Kurs ändern muß, darf das andere Luftfahrzeug nur in einem Abstand überfliegen,
                              unterfliegen oder vor diesem vorbeifliegen, der eine Gefährdung oder Behinderung dieses Luftfahrzeugs
                              ausschließt.

                              § 16
                              Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und
                              Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit Sprungfallschirmen
                              (1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes
                              bedarf der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.
                              (2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes aufgelassen
                              werden. Bei Drachen und Schirmdrachen bedarf es dieser Erlaubnis, wenn sie mit einem mehr als 100 m langen
                              Seil gehalten werden. Das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen im
                              Bauschutzbereich von Flughäfen sowie in einer Entfernung von weniger als 3 km von der Begrenzung von
                              Landeplätzen und Segelfluggeländen ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann
                              Ausnahmen zulassen.
                              (3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie Drachen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in Abständen von
                              100 m bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, daß
                              es aus allen Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
                              (3a) Außenlandungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem ßberlandflug befinden, bedürfen
                              keiner Erlaubnis. Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln außerhalb genehmigter Flugplätze
                              bedürfen der Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes. Die Erlaubnis schließt
                              Schleppstarts von Hängegleitern und Gleitsegeln ein und kann mit Auflagen verbunden werden. Der Beauftragte
                              kann von dem Antragsteller den Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen
                              Berechtigten verlangen. Der Beauftragte hat die Naturschutzbehörden zu beteiligen.
                              (3b) Absatz 3a Satz 2 bis 5 ist auf Außenlandungen mit Sprungfallschirmen sinngemäß anzuwenden.
                              (4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, daß
                              sie mit Raketenantrieb versehen sind.
                              (5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten
                              nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für
                              Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf
                              Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung
                              betrieben werden.
                              (6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit
                              Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde
                              des Landes. Die Erlaubnis kann Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt
                              werden, wenn diese zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
                              Keiner Erlaubnis bedürfen
                              1. der Aufstieg von Raketen des Seenot- und Bergrettungsdienstes;
                              2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) nicht mehr als
                              20 g beträgt, sofern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs
                              erkennbar nicht gefährdet werden, mit Ausnahme des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung
                              von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen während deren Betriebszeit;
                              3. der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g
                              beträgt.
                              (7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 muß enthalten:
                              1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege,
                              2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkörpers unter Angabe der Maße, des Startgewichts und der
                              Motorleistung oder der Stärke des Treibsatzes,
                              3. Art der Steuerung,
                              4. Aufstiegsort und Zielgebiet,
                              5. Aufstiegszeit und Flugdauer,
                              6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe,
                              7. Nachweis der Haftpflichtdeckung.

                              § 16a
                              Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
                              (1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine
                              Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
                              1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;
                              2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;
                              3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als
                              0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiege von
                              unbemannten Freiballonen.
                              (2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist
                              1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,
                              2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,
                              3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Aufstieg eines unbemannten Freiballons betroffen ist, der Starter
                              dieses Ballons, bei Aufstiegen von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiegen von
                              unbemannten Ballonen, der Veranstalter.


                              hth,

                              rüdiger
                              Du schreibst Akku's, Lipo's und Servo's? Dann nimm Nachhilfe auf http://www.deppenapostroph.de!

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