Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

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  • thorsten0211
    thorsten0211

    #1

    Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

    Hallo,

    ich kenne natürlich


    und die darin enthaltenen Richtlinien. Ich möchte auch kein Thema das x-te Mal aufwärmen aber zur Sicherheit dennoch nachfragen.

    Hintergrund:
    Gestern wurde ich in ein Gespräch verwickelt. Mein Gesprächspartner behauptete, auch mit E-Heli´s < 5 kg Abfluggewicht müsse man 1 km von der nächsten Siedlung (3 Häuser) entfernt sein. Von Modellflugplätzen und Flugplätzen sogar 3 km.

    Ich habe auf die LuftVO verwiesen und entgegnet, daß dem meinem Wissensstand nach garantiert nicht so sei. Vielmehr würde man nur die Genehmigung des Grundstückseigentümers benötigen.

    Natürlich darf man keine Personen, Tiere etc. gefährden, überfliegen..... - aber von einem Mindestabstand zur Bebauung beim Betrieb von E-Helis bis < 5 kg Abfluggewicht ist mir nichts bekannt. M. E. nach muss der Abstand zu Flugplätzen 1,5 km betragen. Da ich Modellflugplätze mal für mich dazuzähle, würde ich auch nicht < 1,5 km zu einem (zugelassenen) Modellflugplatz mein Modell betreiben. Störungen von / durch andere (Wild-)Modellflieger muss ich wegen 2G4 auch nicht erwarten, 2G4 ist zudem legal.

    Aber vielleicht habe ich doch was falsch interpretiert? Da ich nicht Diplom Rechthaber bin, frage ich Euch hier zur Sicherheit nochmal nach: Wenn ich das Einverständnis des Grundstückseigentümers habe, der Heli die Gewichtsgrenzen einhält und elektrisch betrieben wird, mich kein Jäger (berechtigt oder unberechtigt) vertreibt und ich weder Leib und Leben von Menschen / Tieren noch Sachwerte mit meinem Heli fahrlässig oder gar grob fahrlässig gefährde, ordnungsgemäß versichert bin, dann betreibe ich doch mein Hobby unter o. g. Randbedingungen im legalen Bereich..?

    Anderer Aspekt: Wenn das wirklich so ist, könnte man ja mit einem 5 kg Brocken unter bestimmten Bedingungen sogar mitten in der Stadt im Park fliegen. Was dann schon eine echt herbe Nummer wäre (die ich nie bringen würde).

    Danke & viele Grüße
    Thorsten
    Zuletzt geändert von Gast; 30.07.2008, 07:44.
  • Running Man
    Gast
    • 04.11.2002
    • 5538
    • Markus
    • Rhein-Main

    #2
    AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

    Ich kenne auch keine Regelung, die das Fliegen in der Nähe von Siedlungen verbieten würde, wenn die übrigen Bedingungen (Gewicht kleiner 5kg, Grundstückeigentümer) erfüllt sind.

    Eventuell noch das eine oder andere über die Gefährdungshaftung im Fall der Fälle, aber kein Verbot über eine Regelung.

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    • Tangokilo
      Tangokilo

      #3
      AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

      Wo nehmt Ihr eigendlich immer den Abstand zu Siedlungen her ?
      Sucht mal im www nach den Nachrichten für Luftfahrer. Diese werden von der deutschen Flugsicherung herausgegeben.
      In den NFL I 76-08 mit Stand vom 03.2008 ist der Betrieb und die Vorraussetzungen für eine Aufstiegsgenehmigung von Modellfliegern gemäß §16 LuftVO geregelt.
      Und siehe da...neuerdings gibt es keinen Mindestabstand sondern nur einzuhaltende Lärmpegel.
      Somit wäre der Betrieb eines Elektrohelis kleiner 5Kg sogar mit 50m Abstand zu Siedlungen möglich.

      mfg
      Thomas

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      • BerndFfm
        heli-technik.de
        Onlineshop
        • 05.11.2007
        • 1015
        • Bernd

        #4
        AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

        Man darf sogar in einer Siedlung fliegen, auf einem leeren Parkplatz z.B.

        Natürlich darf man keine Leute vorsätzlich gefährden und überfliegen.

        Grüße Bernd
        Heli : Logo 500 V-Stabi
        Websites: www.heli-technik.de & www.partyfotos.de/heli

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        • thorsten0211
          thorsten0211

          #5
          AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

          Zitat von Tangokilo Beitrag anzeigen
          Wo nehmt Ihr eigendlich immer den Abstand zu Siedlungen her ?
          Sucht mal im www nach den Nachrichten für Luftfahrer. Diese werden von der deutschen Flugsicherung herausgegeben.
          In den NFL I 76-08 mit Stand vom 03.2008 ist der Betrieb und die Vorraussetzungen für eine Aufstiegsgenehmigung von Modellfliegern gemäß §16 LuftVO geregelt.
          Und siehe da...neuerdings gibt es keinen Mindestabstand sondern nur einzuhaltende Lärmpegel.
          Somit wäre der Betrieb eines Elektrohelis kleiner 5Kg sogar mit 50m Abstand zu Siedlungen möglich.

          mfg
          Thomas
          Ich ja nicht......bin ja auch der Meinung wie von mir oben beschrieben...

          Danke für den Tip mit den NFL
          Hier der Link dazu:


          Gruß
          Thorsten

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          • Deuterius
            Deuterius

            #6
            AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

            Hier noch mal der entsprechende Auszug aus der Luftverkehrs-Ordnung:


            § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

            (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im ßbrigen der Erlaubnis:

            1.
            der Aufstieg von Flugmodellen

            a)
            mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
            b)
            mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
            c)
            mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
            d)
            aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,

            2.
            das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
            3.
            der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) mehr als 20 Gramm beträgt,
            4.
            der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
            5.
            der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
            6.
            der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden.

            (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
            (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
            (4) 1Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. 2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. 3Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. 4Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
            (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.



            LG Deuterius

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            • Tangokilo
              Tangokilo

              #7
              AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

              Und auch hier ersichtlich: Elektrohubis und Turbinenantrieb fallen nicht unter die 1,5 Km Regelung in Bezug auf Wohngebiete ...

              Das ist schon toll oder ?

              Falls jetzt jemand sagt das Turbinen auch Verbrennungsmotoren sind rate ich ihm sich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zu erkundigen.
              Die sehen da einen Unterschied. Mir unverständlicher Weise wird da nämlich das Turbinengeräusch als angenehmer eingestuft.

              mfg
              Thomas

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              • Deuterius
                Deuterius

                #8
                AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

                Das mag ja schon sein. Trotzdem ist eine Turbine eindeutig ein Verbrennungsmotor und für die gilt die Einschränkung eben so eindeutig.

                LG Deuterius

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                • Tangokilo
                  Tangokilo

                  #9
                  AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

                  @Deuterius: Woher nimmst Du dieses Wissen *

                  Mal so nebenbei bin ich im Besitz einer Einzelaufstiegsgenehmigung.
                  Diese besagt das ich auf meinem eigenen Grund und Boden aufsteigen darf.
                  Und Turbinen waren da auch das Thema. Deshalb mein Verweis auf Verbrennungsmotoren. Wenn Du dir mal die Lärmgrenzwerte zur Zulassung anschauen würdest, könntest Du festellen, das Turbinen lauter sein dürfen als Kolbenmotoren und völlig anders gewichtet werden.
                  Mir selbst ist dies unverständlich doch so hat das Luftfahrtbundesamt bei mir halt entschieden.
                  ßbrigens auch schön nachzulesen in den Nachrichten für Luftfahrer.

                  mfg
                  Thomas

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                  • smertullos
                    smertullos

                    #10
                    AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

                    Bei uns am Flugplatz gibts ein Gerichtsurteil das Besagt.
                    Du Darfst zwar überall Fliegen ( soweit das Auge reicht )
                    Aber Abstürzen nur über der Fläche des Flugplatzes *g

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                    • Deuterius
                      Deuterius

                      #11
                      AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

                      Dazu braucht man nichts zu wissen, man muß nur lesen können ;-)


                      Dun hast eine Aufstiegsgenehmigung erwirkt. Daran ist nichts unverständlich. Die Möglichkeit dazu erwähnt die Luft-VO gleich unter (1).

                      Natürlich erweitern Einzelaufstiegsgenehmigungen die LUFt-VO und selbstverständlich kommt es dabei zu speziellen Genehmigungen. Der Betrieb auf den meisten Modellflugplätze wäre ohne Aufstiegsgenehmigung nicht legalisiert. Deine Aufstiegsgenehmigung kannst Du aber nicht generalisieren. Generell kann man sich aber auf den genehmigungsfreien Modellflug berufen.

                      Somit gibt es keine Abstandforderung für Elektroflugmodelle kleiner 5kg um die ursprüngliche Frage zu beantworten.

                      LG Deuterius

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                      • Aexxl
                        Aexxl

                        #12
                        AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

                        Zitat von Deuterius Beitrag anzeigen
                        Hier noch mal der entsprechende Auszug aus der Luftverkehrs-Ordnung:


                        § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

                        (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im ßbrigen der Erlaubnis:

                        1.
                        der Aufstieg von Flugmodellen

                        a)
                        mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
                        b)
                        mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
                        c)
                        mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
                        d)
                        aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,

                        2.
                        das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
                        3.
                        der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) mehr als 20 Gramm beträgt,
                        4.
                        der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
                        5.
                        der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
                        6.
                        der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden.

                        (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
                        (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
                        (4) 1Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. 2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. 3Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. 4Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
                        (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.



                        LG Deuterius

                        Also so wie ich das lese, gilt die Gewichteinschränkung unter 5Kg und alles andere von Punkt 1, nur für Modelle OHNE Eigenantrieb.... also Segelflugzeuge und dergleichen.
                        Modelle MIT Eigenantrieb ( siehe Punkt 5 ) bedürfen einer Erlaubnis.
                        Also darf ich mit einem Modell wenn es einen Motor besitz, egal Verbrenner oder Elektro nur auf Modellflugplätzen mit Genemigung fliegen.
                        Seh ich das falsch?

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                        • BerndFfm
                          heli-technik.de
                          Onlineshop
                          • 05.11.2007
                          • 1015
                          • Bernd

                          #13
                          AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

                          Zitat von Tangokilo Beitrag anzeigen
                          Mir unverständlicher Weise wird da nämlich das Turbinengeräusch als angenehmer eingestuft.
                          Den Geruch finde ich auch angenehmer ;-)

                          Bei uns am Flugplatz gibts ein Gerichtsurteil das Besagt.
                          Du Darfst zwar überall Fliegen ( soweit das Auge reicht )
                          Aber Abstürzen nur über der Fläche des Flugplatzes
                          Normalerweise darf man überall abstürzen (notlanden) und das Flugzeug bergen, sogar ohne Genehmigung des Grundstücksinhabers, nur entstandener Schaden muss beglichen werden.

                          Grüße Bernd
                          Heli : Logo 500 V-Stabi
                          Websites: www.heli-technik.de & www.partyfotos.de/heli

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                          • Deuterius
                            Deuterius

                            #14
                            AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

                            Damit sind keine Flugmodelle gemeint. Flugkörper sind Drohnen, Luft-Boden-Raketen, Luft-Luft-Raketen usw. Der Begriff stammt aus der Militärtechnik. Schlags mal über Google nach...

                            LG Deuterius

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                            • Fly-So-High
                              Senior Member
                              • 15.12.2003
                              • 2923
                              • Marcel
                              • Vogtland / Plauen

                              #15
                              AW: Fliegen mit E-Heli - doch nicht überall?

                              Das ist ja echt heavy - da kann ich nen E-Power Heli mit 10s Antrieb und quietschendem Brushlessantrieb also in der City fliegen wenn der unter 5kg ist und einen Verbrenner der weniger Power hat und aber minimal lauter ist darf ich nur 1,5km entfernt davon fliegen. Also ich bin der Meinung wenns da kracht macht der E-Heli mehr Schaden da mehr Power.
                              Naja ich fliege trotzdem nur ausserhalb von Ortschaften oder wenn doch innerhalb dann im gesetzlichen Rahmen mit Sondergenehmigung.

                              Marcel
                              Ich fliege Heli, Fläche, FPV & Fesselflug www.vogtland-heli.de

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