Mir hat man heute auf unserem Platz gesagt das wenn ich auf meinen Graupnersender eine Kurzantenne (z.B. Becker) anbringe die nicht vom Hersteller ist, die Betriebserlaubnis erlischt und der Flugleiter mir eigentlich das Fliegen mit dieser Verbieten müßte. Hm, da habe ich dann erst einmal gestaunt und erhoffe mir hier eine Antwort.
Denke mal da haben die sogar recht - die Antenne ist Bestandteil der Typisierung der Anlage - und kann daher nur gegen vom Hersteller genehmigte ausgetauscht werden.
Anders sieht da die Situation bei der Kurzantenne von Graupner - denke mal da ist alles ok, da sie ja vom Hersteller des Senders ausdrücklich erlaubt ist!!!
Faktisch muss Dir erst nachgewiesen werden daß es nicht funktioniert.
Wenn dem dann so wäre, wäre es nicht gut.
Anders sieht da die Situation bei der Kurzantenne von Graupner - denke mal da ist alles ok, da sie ja vom Hersteller des Senders ausdrücklich erlaubt ist!!!
Die Kurzwendel ist die einzige "Graupner" die ich kenne. z.B. für Hubschrauber ist diese aber lt. Graupner untersagt!
Fazit - vermutlich haben die Redner auf dem Platz keine richtige Ahnung wovon sie reden.
Ich kenna aber auch solche Plätze, wo der Flugleiter für die Verwendung der richtigen Antennen verantwortlich ist. (vermutlich muss der auch an jedem Modell erst die Akkuspannung messen, bevor er "Startfreigabe" erteilt)
Als Konsequnez aus diesen Ausführungen läßt sich folgendes sagen: ßnderungen an der Fernsteuerung, insbesondere am Sender, sind nicht mehr verboten. Die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde führt Geräteüberprüfungen nach der Stichprobenmethode durch oder bei begründeten Anlässen. Bei solchen ßberprüfungen kommt es darauf an, daß das überprüfte Gerät alle vorgeschriebenen Parameter einhält. Einige wichtige Parameter sind z.B. abgestrahlte Leistung, Nachbarkanalleistung, Oberwellen, Frequenzhub, Frequenzgenauigkeit. Der Betreiber des Gerätes ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Parameter. Wenn er das schafft, obwohl er ßnderungen am Gerät vorgenommen hat, gibt es von Seiten der Bundesnetzagentur nichts auszusetzen. Wenn bei der ßberprüfung Mängel festgestellt werden, hat der Betreiber alle Konsequenzen zu tragen. Diese Konsequenzen beziehen sich nicht nur auf dann fällige Bußgelder oder Anzeigen, sondern können auch zivilrechtliche Folgen haben, wenn ein Schadensereignis eingetreten ist.
Zitat aus dem oben erwähnten "Perkuhn - Beitrag"...damit sollte alles klar sein.
Das hat nichts mit Servos oder Akkus zu tun - die sind ja nicht Bestandteil der Fernlenkanlagentypisierung!!! - Die Antenne jedoch schon!
Hi Thomas,
hatte schon vorher meinen Beitrag diesbezüglich geändert. Du warst nur mit der Antwort schneller!
Ich als Flugleiter in meinem Verein verbiete ich die Nutzung von Kurzantennen nicht, da diese ja für die Verwendung an einem Sender konstruiert worden sind.
Der Funkreferent sagt auch ganz klar aus, wer die Anlage manipuliert (z.B. bei 2,4 Ghz die Sendeleistung erhöht) kann haftbar gemacht werden. Zubehör darf man verwenden. So kann man statt teuere MPX Schalter z.B. die Billigen aus dem Elektrohandel nehmen und ist immer noch legal unterwegs!
Für meinen Geschmack war der oben genannte Flugleiter ganz einfach mal für einen Tag wichtig...
Vielen Dank für Deine Aufklärung bezüglich der Beitragsänderung - da sah meiner plötzlich etwas eigenartig aus..:-)
Ad Kurzantenne: Denke auch, dass das in jedermanns eigener Verantwortung liegt - wie eben auch andere Komponenten der Fernsteueranlage, deren Ausfall natürlich eben auch Schäden nach ziehen kann..
Da hatte der Flugleiter wohl einen schlechten Tag..:-)
kommt wohl bei jedem von uns hin und wieder vor... - in Summe sollte man aber in der Vereinen nicht allzu bürokratisch agieren ..
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