Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos | HERTIN Anwaltssozietät Blog
Zitat daraus:
Er stellte zwar fest, dass die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vorliegen, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitzes auf einem Spielzeugauto um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren handelt, aber dadurch würde die Hauptfunktion der Marke, auf die Herkunft der Waren hinzuweisen, nicht beeinträchtigt. Die angesprochenen Verbraucher verstehen den Opel-Blitz auf Spielzeugautos nur als originalgetreue Wiedergabe der Marke. Daher wird der Opel-Blitz nur als Wiedergabe der Wirklichkeit, aber nicht als Hinweis auf die Herkunft des Modellautos angesehen.
Soweit die Marke der Adam Opel AG neben Spielzeug auch für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren, so dass auch die Annahme einer Markenverletzung aufgrund einer möglichen Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist.
So gesehen sehe ich die obigen Aussagen als nicht richtig an.
Bei einer privaten/nicht kommerziellen Nutzung ist man noch mal eine Ecke weiter weg von dem Geschehen.
Ich kann mir privat alles was nicht direkt verboten ist (z.B. Hakenkreuze) auf mein Spielzeug "pinseln", ohne Gefahr zu laufen, dass man mich rechlicht erfolgreich belangen kann und das wissen auch die Hanseln von RB und Konsorten.
Meiner Meinung nach viel Wind um Nichts!

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