Natürlich kenn ich die LuftVO.
Die besagt ja in §16, Abs. 5, daß der Betrieb von fern- oder ungelenkten Flugkörpern mit Eigenantrieb einer Aufstiegserlaubnis bedarf.
Gemeint sind mit diesem Absatz ja die sog. Drohnen und NICHT Modellflugzeuge.
Soweit - so klar. Nur wann haben wir es denn mit einer Drohne zu tun?
Ich vermute ja, es liegt am Einsatzzweck. Während ein Modellflugzeug einen (rechtlich?) zweckfreien Flug (Spaß) unternimmt, hat die Drohne einen Zweck. Z. B. Zielscheibe, Fotoflüge, Vermessungsflüge, Wetterbeobachtung,......
Bei den einschlägigen Drohnen (z. B. microdrones) ist mir das als klar. Diese sind für gewerbliche Einsätze und Fotoflüge, Personensuche etc. gebaut.
Ich habe jetzt den Verdacht: Aus meinem harmlosen Modellheli (E Antrieb, < 5 kg) kann ich auch eine Drohne machen, und zwar schneller als mir lieb ist.
Die Frage ist nun: Wann ist jetzt ein Modellheli eine Drohne? Wenn ich eine Cam draufbaue und Fotos damit mache (Unterschied: Gewerblich / Privat)?
Wisst Ihr da fachlich fundiert etwas (@Kenner der Materie und die Anwälte unter Euch).
Herzlichen Dank für Eure Ansichten/Meinungen.
Viele Grüße
Thorsten
Wie Ihr Euch denken könnt, geht es um Fotoflüge....und die Frage, was hier erlaubt ist und was nicht.

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