Ich drehe so meine Achten, da brummt es über mir. Ich denke, na hat mein T-Rex einen Raptor angelockt?
Aber nein, ein manntragender Motordrachen überquert mich ganz ungeniert.
Er war zwar hoch, aber trotzdem die Frage: Wer hat denn Vorfahrt?
Eigentlich brauchst du nicht auzuweichen...
Modellflug ist nur bis 100m Flughöhe erlaubt. Die Manntragenden dürfen nicht unter 300m.
Somit ist das eigentlich klar geregelt.
das ist gleich zweimal falsch. Modellflug kann sogar bis ca. 3000m (FL100) erlaubt sein, je nach Luftraumstruktur. Manntragende Luftfahrzeuge dürfen über freiem Gelände bis auf 150m runter. Modellflugzeuge müssen allen anderen ausweichen.
Eigentlich brauchst du nicht auzuweichen...
Modellflug ist nur bis 100m Flughöhe erlaubt. Die Manntragenden dürfen nicht unter 300m.
Somit ist das eigentlich klar geregelt.
Mal angenommen, das wäre richtig: Es gibt da noch ganz andere Manntragende, die deutlich unter 300m fliegen und zwar haben wir das an unserem Modellflugplatz immermal, wenn der Christoph 28 über den Flugplatz wegdonnert und das sind sicherlich deutlich unter 300m.
Alleine der Fakt, so denke ich auf jeden Fall, habs noch nie ausprobiert , dass man aus einem manntragenden Flugzeug oder Hubschrauber ein Modell am Himmel, was sich wohl auch noch recht schnell bewegt, ziemlich schwer erkennen kann, ist es ja logisch, dass das Modell ausweichen muss.
Mal wieder lauter schlaue Spekulanten hier. Warum guckt Ihr nicht einfach in der LuftVO nach ? Verstand und Gesetzestexte haben meist nicht viel gemeinsam. Hier mal der passende Link: http://www.luftrecht-online.de/regel...pdf/luftvo.pdf
§13 legt die Ausweichregeln fest:
(1)
Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen.
(2)
1 Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, das von links kommt, auszuweichen.
2 Jedoch haben stets auszuweichen
1. motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und Ballonen;
2. Luftschiffe den Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und Ballonen;
3. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel den Ballonen;
4. motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen, die andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände erkennbar schleppen.
3 Motorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist, gelten bei Anwendung der Ausweichregeln als Segelflugzeuge.
(3)
1 ßberholt ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat das überholende Luftfahrzeug, auch wenn es steigt oder sinkt, den Flugweg des anderen zu meiden und seinen Kurs nach rechts zu ändern.
2 Ein Luftfahrzeug überholt ein anderes, wenn es sich dem anderen von rückwärts in einer Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger als 70 Grad zu der Flugrichtung des anderen bildet.
3 Bei Nacht ist dieses Verhältnis der Flugrichtungen zueinander anzunehmen, wenn die vorgeschriebenen roten und grünen Positionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b) des Luftfahrzeugs nicht gesehen werden können.
(4)
Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs und landenden Luftfahrzeugen ist auszuweichen.
(5)
1 Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur Landung anfliegenden Luftfahrzeugen, die schwerer als Luft sind, hat das höher fliegende dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen.
2 Jedoch haben motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, anderen Luftfahrzeugen in jedem Falle auszuweichen.
3 Ein tiefer fliegendes Luftfahrzeug darf ein anderes Luftfahrzeug, das sich im Endteil des Landeanflugs befindet, nicht unterschneiden oder überholen.
(6)
Ein Luftfahrzeug darf erst dann starten, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht erkennbar ist.
(7)
Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit behindert ist, auszuweichen.
(8)
Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu ändern hat, muß seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten, bis eine Zusammenstoßgefahr ausgeschlossen ist.
(9)
1 Die Vorschriften über die Ausweichregeln entbinden die beteiligten Luftfahrzeugführer nicht von ihrer Verpflichtung, so zu handeln, daß ein Zusammenstoß vermieden wird.
2 Dies gilt auch für Ausweichmanöver, die auf Empfehlungen beruhen, welche von einem bordseitigen Kollisionswarngerät gegeben werden.
3 Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 2 bis 5 und 7 einem anderen Luftfahrzeug ausweichen oder dessen Flugweg meiden und seinen Kurs ändern muß, darf das andere Luftfahrzeug nur in einem Abstand überfliegen, unterfliegen oder vor diesem vorbeifliegen, der eine Gefährdung oder Behinderung dieses Luftfahrzeugs ausschließt.
in der gesamten Verordnung taucht "Modell" nur vier mal auf ... und das bezieht sich auf die Aufstiegserlaubnis. Ansonsten treffen uns die gleichen Pflichten, aber auch Rechte. Die "Ausnahmen" im LuftVG wurden ja 2005 gestrichen, seit damals gelten alle Modelle als Luftfahrzeuge, unterliegen der gleichen Versicherungspflicht und warum sollen dann nicht auch die anderen Regeln gelten ?
Fliegt man auf einem genehmigten Modellflugplatz, ist dieser in den Karten verzeichnet und man kann dem manntragenden Piloten anlasten, daß er Kenntnis über die Existenz des Flugplatz hatte und dementsprechend mit anderen Luftfahrzeugen zu rechnen ist.
Abs 9 Satz 1 ist natürlich schwammig genug formuliert, daß es immer Auslegungssache ist.
Fliegt man auf einem genehmigten Modellflugplatz, ist dieser in den Karten verzeichnet und man kann dem manntragenden Piloten anlasten, daß er Kenntnis über die Existenz des Flugplatz hatte
Modellflugplätze sind auf den für Sichtflieger verbindlichen ICAO-Karten nicht eingezeichnet.
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