Habe da ein Problem zur Definition der zulässigen Schalldruck - Werte im Zusammenhang mit den Abstandstabellen
des § 16*LuftVO
siehe :http://www.lsvrp.de/modell/NFLI6905.pdf
Hierin werden bei gleichzeitigem Betrieb von mehreren Modellen verschiedene Emissionspegel definiert.
Es heißt:
"
... der nach Ziffer 2.1.7 dieser Grundsätze beantragte max. Schalldruckpegel ist bei gleichzeitigem Betrieb meherer Flugmodelle wie folgt [size=2]zu erhöhen [/size] :
2 Modelle : 3 dB
3 Modelle : 5 dB
4 Modelle : 6 dB
5 Modelle : 7 dB
6 Modelle : 8 dB
"
Ist es richtig, dass der nach Abstandstabelle ( z.B. B ) festgelegte Wert des zulässigen Emissionswertes
bei gleichzeitigem Betrieb meherer Modelle um den oben genannten Wert zu " erhöhen " ( => addieren <=)
ist ?
Ist es richtig, dass im Umkehrschluss bei einer Platzzulasssung auf z.B. 71 dBA bei entsprechendem Abstand
beim gleichzeitigen Betrieb mehrerer Modelle die Individuallautstärke der Modelle je nach Anzahl
um die obigen Werte reduziert sein müssen ?

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