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In ßsterreich wird die gesamte Nutzung des Luftraums durch Gesetze geregelt und von der Austocontrol überwacht.
Die Grundlage bildet das Luftfahrtgesetzt - LFG; BGBl.Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch das BGBl.Nr. 108/2013 (die aktuelle Fassung kann unter Bundeskanzleramt RIS Informationsangebote
abgerufen werden).
- Modellflug fällt unter das Luftfahrtgesetz LFG; 1.Teil; §1
- Der Luftraum ist, sofern sich aus dem LFG nichts anderes ergibt, frei. LFG; 1.Teil; §2
In diesem Paragraphen sind die Flugmodelle explizit erwähnt.
- Kontrollierte Lufträume sind gesondert festzulegen. LFG; 1.Teil; §3
- Für spezielle Lufträume können Beschränkungen erfolgen LFG; 1.Teil; §4
In diesem Paragraphen sind die Flugmodelle explizit erwähnt.
- Die Luftraumbeschränkungen sind luftfahrtüblich kundzumachen LFG; 1.Teil; §6
Diese Beschränkungen sind in der LVR näher beschrieben - dazu weiter unten.
Im 2. Teil des LFG wird der Begriff Luftfahrzeug näher definiert. Für uns relevant ist in § 11(1) der Verweis, dass für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge die §§24c, 24f und 24g anzuwenden sind.
§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und
2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst,
betrieben werden.
(2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
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(6) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
(7) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.
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§ 24d. Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Zu §24c (6)
Daraus ergibt sich eindeutig die Versicherungspflicht für alle Flugmodelle!
Ausgenommen sind unbemannte Geräte mit einer Bewegungsenergie â?¤ 79 J ï? -Spielzeugregelung- (§ 24d)
Zu §24d
Dazu ist anzumerken, dass die Bewegungsenergie von unter oder gleich 79Joule immer wieder zu Diskussionen führt. Aus dem Energieerhaltungssatz lässt sich ableiten:
o ï?E= Epot + Ekin = m*g*h + ½ *m*v²
Da für die Definition -Spielzeug- eine maximale Flughöhe von 30m erlaubt ist ergibt das bei einer max. erlaubten Bewegungsenergie (ungebremster Absturz) von 79J aus der Gleichung für Epot eine Masse von 268g. D.h. ALLE Modelle über 268g fallen grundsätzlich aus der -Spielzeugregelung- (§24d) heraus.
Aus der Gleichung für Ekin ergibt sich bei einer Masse von 268g eine Geschwindigkeit von 24,3 m/s (= 87km/h). Diese Geschwindigkeit wird von (kleinen) Helis und Multikoptern kaum überschritten werden!
Zur Versicherungspflicht:
Aus §24c(6) geht ja eindeutig die Versicherungspflicht hervor. Von den dort zitierten Paragraphen ist § 151(2) für Flugmodelle bis 20kg (damit sollten die meisten Flugmodelle abgedeckt sein) relevant. Daraus ergibt sich eine Haftungssumme von 500.000 SZR (Sonderziehungsrechte des IWF; entspricht derzeit ca. 583.000.- €)
Beschränkungen für den Betrieb von Flugmodellen (§3, §4, §6 LFG) wurden in den Luftverkehrsregeln 2014 - LVR 2014 verordnet. Darin wird in § 18 speziell auf Flugmodelle eingegangen.
Betrieb von Flugmodellen, Unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät
§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem ßberfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, und der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der der zuständigen Behörde zulässig. Der Betrieb von Flugmodellen mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist verboten.
(2) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen
1. bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und
2. bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(3) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.
(4) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.
Zu § 18(1)
Daraus ist klar ersichtlich, dass die Höhe von 150m ohne Bewilligung der Behörde nicht überschritten werden darf.
Weiters ist klar definiert, dass das nur -auf der grünen Wiese- geflogen werden darf.
Zu §18(2) und §18(3)
Die Zonen mit Beschränkungen sind im Anhang A zur LVR 2014 aufgeführt. Eine gute ßbersicht mit diesen Zonen ist auf Entwurf LVR 2014 - OpenAir Airspace Definition Test zu finden.
Dabei ist besonders zu beachten, dass sich innerhalb der Kontrollzonen (CTR) der großen Flughäfen in ßsterreich ein ABSOLUTES Verbot für Wildflug ergibt.
Davon betroffen sind:
o LOWW - Wien Penzing bis Bruck ad Leitha
o LOWG - Graz Andritz bis Leibnitz
o LOWK - Klagenfurt St. Urban bis St. Stefan
o LOWL - Linz Wallern bis Traunleiten
o LOWS - Salzburg Lamprechtshausen bis Hallein
o LOWI - Innsbruck Telfs bis Jenbach
o CTR-St.Gallen Fußach bis Frasnacht
Diese Ortsangaben dienen nur zur Orientierung!
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Falls ich grundsätzliches übersehen / falsch interpretiert haben sollte freu ich mich auf eine sachlich-fachliche Diskussion.
Dietmar
PS: die Formatierung ist nicht grad lesefreundlich! Soll ich besser ein PDF anhängen?


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