Modellflug: Rechtliche Grundlagen in Ã?sterreich

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  • DiKey
    Member
    • 26.05.2009
    • 702
    • Dietmar
    • RCC-Zirl / Tirol

    #1

    Modellflug: Rechtliche Grundlagen in Ã?sterreich

    Da immer wieder Diskussionen aufkommen was im Modellflug erlaubt ist und was nicht hab ich versucht die Gesetzte und Verordnungen zusammenzufassen. Es sollte eigentlich ganz kurz werden - wurde doch etwas länger.

    ----------------------------------------------------------------------------------

    In ßsterreich wird die gesamte Nutzung des Luftraums durch Gesetze geregelt und von der Austocontrol überwacht.
    Die Grundlage bildet das Luftfahrtgesetzt - LFG; BGBl.Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch das BGBl.Nr. 108/2013 (die aktuelle Fassung kann unter Bundeskanzleramt RIS Informationsangebote
    abgerufen werden).
    - Modellflug fällt unter das Luftfahrtgesetz LFG; 1.Teil; §1
    - Der Luftraum ist, sofern sich aus dem LFG nichts anderes ergibt, frei. LFG; 1.Teil; §2
    In diesem Paragraphen sind die Flugmodelle explizit erwähnt.
    - Kontrollierte Lufträume sind gesondert festzulegen. LFG; 1.Teil; §3
    - Für spezielle Lufträume können Beschränkungen erfolgen LFG; 1.Teil; §4
    In diesem Paragraphen sind die Flugmodelle explizit erwähnt.
    - Die Luftraumbeschränkungen sind luftfahrtüblich kundzumachen LFG; 1.Teil; §6
    Diese Beschränkungen sind in der LVR näher beschrieben - dazu weiter unten.

    Im 2. Teil des LFG wird der Begriff Luftfahrzeug näher definiert. Für uns relevant ist in § 11(1) der Verweis, dass für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge die §§24c, 24f und 24g anzuwenden sind.
    § 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
    1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und
    2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst,
    betrieben werden.
    (2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
    ���
    (6) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
    (7) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.
    ���
    § 24d. Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.


    Zu §24c (6)
    Daraus ergibt sich eindeutig die Versicherungspflicht für alle Flugmodelle!
    Ausgenommen sind unbemannte Geräte mit einer Bewegungsenergie � 79 J �-Spielzeugregelung- (§ 24d)


    Zu §24d
    Dazu ist anzumerken, dass die Bewegungsenergie von unter oder gleich 79Joule immer wieder zu Diskussionen führt. Aus dem Energieerhaltungssatz lässt sich ableiten:
    o �E= Epot + Ekin = m*g*h + ½ *m*v²
    Da für die Definition -Spielzeug- eine maximale Flughöhe von 30m erlaubt ist ergibt das bei einer max. erlaubten Bewegungsenergie (ungebremster Absturz) von 79J aus der Gleichung für Epot eine Masse von 268g. D.h. ALLE Modelle über 268g fallen grundsätzlich aus der -Spielzeugregelung- (§24d) heraus.
    Aus der Gleichung für Ekin ergibt sich bei einer Masse von 268g eine Geschwindigkeit von 24,3 m/s (= 87km/h). Diese Geschwindigkeit wird von (kleinen) Helis und Multikoptern kaum überschritten werden!

    Zur Versicherungspflicht:
    Aus §24c(6) geht ja eindeutig die Versicherungspflicht hervor. Von den dort zitierten Paragraphen ist § 151(2) für Flugmodelle bis 20kg (damit sollten die meisten Flugmodelle abgedeckt sein) relevant. Daraus ergibt sich eine Haftungssumme von 500.000 SZR (Sonderziehungsrechte des IWF; entspricht derzeit ca. 583.000.- €)



    Beschränkungen für den Betrieb von Flugmodellen (§3, §4, §6 LFG) wurden in den Luftverkehrsregeln 2014 - LVR 2014 verordnet. Darin wird in § 18 speziell auf Flugmodelle eingegangen.

    Betrieb von Flugmodellen, Unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät
    § 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem ßberfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, und der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der der zuständigen Behörde zulässig. Der Betrieb von Flugmodellen mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist verboten.
    (2) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen
    1. bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und
    2. bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
    zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
    (3) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.
    (4) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
    (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.

    Zu § 18(1)
    Daraus ist klar ersichtlich, dass die Höhe von 150m ohne Bewilligung der Behörde nicht überschritten werden darf.
    Weiters ist klar definiert, dass das nur -auf der grünen Wiese- geflogen werden darf.

    Zu §18(2) und §18(3)
    Die Zonen mit Beschränkungen sind im Anhang A zur LVR 2014 aufgeführt. Eine gute ßbersicht mit diesen Zonen ist auf Entwurf LVR 2014 - OpenAir Airspace Definition Test zu finden.
    Dabei ist besonders zu beachten, dass sich innerhalb der Kontrollzonen (CTR) der großen Flughäfen in ßsterreich ein ABSOLUTES Verbot für Wildflug ergibt.
    Davon betroffen sind:
    o LOWW - Wien Penzing bis Bruck ad Leitha
    o LOWG - Graz Andritz bis Leibnitz
    o LOWK - Klagenfurt St. Urban bis St. Stefan
    o LOWL - Linz Wallern bis Traunleiten
    o LOWS - Salzburg Lamprechtshausen bis Hallein
    o LOWI - Innsbruck Telfs bis Jenbach
    o CTR-St.Gallen Fußach bis Frasnacht
    Diese Ortsangaben dienen nur zur Orientierung!



    -------------------------------------------------------------------------

    Falls ich grundsätzliches übersehen / falsch interpretiert haben sollte freu ich mich auf eine sachlich-fachliche Diskussion.

    Dietmar


    PS: die Formatierung ist nicht grad lesefreundlich! Soll ich besser ein PDF anhängen?
    Zuletzt geändert von DiKey; 22.12.2014, 19:29. Grund: ps angefügt
  • DiKey
    Member
    • 26.05.2009
    • 702
    • Dietmar
    • RCC-Zirl / Tirol

    #2
    AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

    Da das obige Post doch recht umfangreich und nicht wirklich leicht zu lesen ist hab ich eine überarbeitete PDF-Version erstellt.

    - Darin kann man sich auf der ersten Seite einen schnellen ßberblick verschaffen
    - Die Seiten 2 und 3 gehen etwas mehr in die Tiefe und zu allen Themen sind die Verweise auf die entsprechenden Paragraphen dabei.
    - Ab Seite 4 sind die für Modellflug (Incl. Spielzeugabgrenzung, uLFZ Klasse 1 und 2) interessanten Paragraphen aus LFG 2014 und LVR 2014 aufgeführt.

    Dietmar
    Angehängte Dateien

    Kommentar

    • vale46
      Member
      • 31.08.2014
      • 447
      • Richard
      • Niederösterreich

      #3
      AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

      Hallo DiKey.

      Erstmals danke für deine Arbeit.
      Da ich mich gerade damit auseinander setze wo wie wann... Mann in ßsterreich fliegen darf hat mir dein Artikel sehr geholfen.
      Was ich interessant finde ist, das die Aussagen sehr stark variieren ob jetzt eine Versicherung Pflicht ist oder nicht.(in ßsterreich)
      Weiss zufällig jemand welche Versicherung in ßsterreich für eventuelle Schäden beim Wildfliegen aufkommt?
      schöne Grü�e Richard

      Kommentar

      • Freeman
        Senior Member
        • 08.06.2010
        • 7460
        • Christian
        • Steinbach a.d. Steyr

        #4
        AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

        Zitat von vale46 Beitrag anzeigen
        Hallo DiKey.

        Erstmals danke für deine Arbeit.
        Da ich mich gerade damit auseinander setze wo wie wann... Mann in ßsterreich fliegen darf hat mir dein Artikel sehr geholfen.
        Was ich interessant finde ist, das die Aussagen sehr stark variieren ob jetzt eine Versicherung Pflicht ist oder nicht.(in ßsterreich)
        Weiss zufällig jemand welche Versicherung in ßsterreich für eventuelle Schäden beim Wildfliegen aufkommt?
        Aeroclub ist zB unser Verband in. ß.
        Beim Lindinger gibt es in Kooperation mit der Allianz auch ein Paket, jedoch nicht so umfangreich.
        MfG Christian

        TREX 700L TOP, Goblin 380, BO-105 (600er), Blade MCPX BL, T14SG

        Kommentar

        • DiKey
          Member
          • 26.05.2009
          • 702
          • Dietmar
          • RCC-Zirl / Tirol

          #5
          AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

          Hallo Richard,

          wie Christian schon geschrieben hat ist der Aeroclub die Interessensvertretung für die zivile Luftfahrt, da gehört der Modellflug rechtlich auch dazu. ßber den Aeroclub kannst du eine Versicherung abschließen die auch den Wildflug bis 25kg mit deckt.



          Die Versicherungen von Lindinger und Schweighofer decken, meines Wissens nach, Wildflug nicht ab. Da müsstest du dich im Detail erkundigen.


          Dietmar

          Kommentar

          • DerMitDenZweiLinkenHänden
            RC-Heli TEAM
            • 09.12.2004
            • 12087
            • Kurt
            • Hinterbrühl/Wien

            #6
            AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

            Abgesehen vom Deckungsumfang gibt es auch noch eine Möglichkeit einer Einschränkung:
            in unserem Verein wird nur eine Versicherung akzeptiert, die über einen der Modellsportverbände abgeschlossen wird. Versicherungen, die über Modellbauhändler abgeschlossen werden, werden nicht akzeptiert.
            Und ich glaube, wir sind nicht der einzige Verein, der das so handhabt.

            Kurt
            Bauberichte und viele Fotos auf meiner Homepage - siehe dazu im Profil

            Kommentar

            • Kronos
              Member
              • 13.07.2013
              • 819
              • Patrick
              • Bezirk Leoben, Steiermark

              #7
              Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

              Also ich war jetzt auf ßsterreichischer Aero-Club und auf der oben erwähnten Seite, aber Mitgliedsbeitrag für den ßAeC konnte ich nirgends finden...?

              Edit: sorry, schon gefunden!
              Zuletzt geändert von Kronos; 20.04.2015, 19:32.
              Ratpor E700 | Gaui X3 | T-Rex 150 | Blade Nano CPX

              Kommentar

              • S.Oliver
                Member
                • 29.06.2014
                • 268
                • Oli
                • Tirol

                #8
                AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

                Zitat von DiKey Beitrag anzeigen

                Die Versicherungen von Lindinger und Schweighofer decken, meines Wissens nach, Wildflug nicht ab. Da müsstest du dich im Detail erkundigen.


                Dietmar
                Hi, hatte beim Schweighofer mal nachgefragt, und die Versicherung gilt für jedes Flugmodell welches privat und außerhalb der Sicherheitszonen verwendet wird, in ganz Europa.
                Somit ist auch das Wildfliegen abgedeckt.
                Wenn man mal nicht aufpasst vermehren sich die Helis wie die Karnikel! (Zitat meiner Frau)

                Kommentar

                • DiKey
                  Member
                  • 26.05.2009
                  • 702
                  • Dietmar
                  • RCC-Zirl / Tirol

                  #9
                  AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

                  Danke für die Ergänzung!

                  Dann bleiben nur die Einschränkungen die Kurt erwähnt hat; aber das wird bei allen Vereinen unterschiedlich gehandhabt.

                  ABER:
                  Wenn ihr dem Modellflug in ßsterreich ein "Sprachrohr" geben wollt, dann schließt die Versicherung über den Aeroclub ab. Die ist, bei vergleichbarer Deckungssumme, nicht wirklich teurer als die Angebote von Lindinger oder Schweighofer.
                  Der Aeroclub ist die von der ACG (Austrocontrol) anerkannte Interessensvertretung und ihr Ansprechpartner wenn es um Modellflug geht.
                  (Mit diesem Statement will ich keine Grundsatzdiskussion ßAeC - ja oder nein - lostreten! Das ist einfach meine Meinung)

                  Dietmar

                  Kommentar

                  • donaldsneffe
                    Senior Member
                    • 01.04.2011
                    • 3878
                    • Walter
                    • Wien - Donauinsel

                    #10
                    AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

                    Wow, ... das mit der Versicherung...

                    Da hab ich glaub ich grad ein Problem.

                    Ich hab damals irgendwann eine Versicherung beim OMV abgeschlossen, bzw. bin diesem Verband damals (nur wegen der Versicherung) beigetreten.
                    Die haben auch eine Einzugsermächgigung...

                    Nun gibt es oder gab es aber dort irgendwelche Streitereien (die mich eigentlich Null interessieren...).

                    Nun grad, weil Ihr mich erinnert, schau ich in meinen Emails...
                    Ja, da steht was, "wer bis zum 1. April nicht eingezahlt hat, ist nicht versichert"...
                    Die schreiben x Emails, die mich normal relativ wenig interessieren.
                    Und wirklich befasst hab ich mich bisher damit nicht, war den Großteil der Zeit seit letztem August im Ausland und hatte anderes zu tun.

                    Nun ist die Frage "eingezahlt" ... die haben ja ne Einzugsermächtigung von mir, genau darum, dass ich mich um sowas nicht kümmern muss...

                    Nun kontrolliere ich meine Kontobewegungen... und nix, die haben nix eingezogen/abgebucht von meinem Konto.
                    Letzter Einzug von denen war Jänner 2014.

                    Tr...eln!!!!!!!!

                    Das heißt, ich bin z.Zt. auch gar nicht versichert.

                    Tr...eln!!!!!!!

                    Ist sonst noch jemand von Euch bei diesem Scherzverein oder hat seine Versicherung dort?

                    Weiß net, was ich jetzt mache; die anschreiben, dass sie endlich abbuchen sollen, oder einfach zum Aeroclub (über den der OMV immer endlos schimpft in seiner Zeitung).


                    Bin grad ein bisserl angepisst


                    Für Tipps und Ratschläge dankbar.


                    Gruß,

                    Walter

                    Kommentar

                    • DiKey
                      Member
                      • 26.05.2009
                      • 702
                      • Dietmar
                      • RCC-Zirl / Tirol

                      #11
                      AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

                      Zitat von DiKey Beitrag anzeigen
                      ßAeC - [SIZE="4"]ja[/SIZE] oder [SIZE="1"]nein[/SIZE] - lostreten! Das ist einfach meine Meinung
                      Hallo Walter,

                      Ich zitiere mich, mit Formatänderungen, mal selbst und da solltest du meine Meinung rauslesen können

                      Dietmar

                      Kommentar

                      • DerMitDenZweiLinkenHänden
                        RC-Heli TEAM
                        • 09.12.2004
                        • 12087
                        • Kurt
                        • Hinterbrühl/Wien

                        #12
                        AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

                        Bitte bei den rechtlichen Aspekten zu bleiben.
                        Danke!

                        Kurt
                        Bauberichte und viele Fotos auf meiner Homepage - siehe dazu im Profil

                        Kommentar

                        • Letsgo
                          Senior Member
                          • 09.02.2015
                          • 2522
                          • Oliver

                          #13
                          AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

                          Wollte mal nachfragen ob die Gesetze so wie hier beschrieben noch aktuell sind?

                          Habe erst vor etwa 3 Monaten eine Privathaftpflicht abgeschlossen.
                          Nach meiner Frage ob Modellflug eine Zusatzversicherung braucht, meinte der Herr das wäre bis 5kg kein Problem.
                          Wildfliegen geht auch, nur keine Nitros bzw Benziner!

                          Werde mir das kommende Woche aber mal schriftlich geben lassen.

                          Habe trotzdem immer noch bedenken was passieren würde, wenn der 500er Rex mal ausser Sichtweite gerät und irgendjemanden trifft oder auf die Strasse prallt..

                          Kommentar

                          • parkplatzflieger
                            Senior Member
                            • 18.03.2012
                            • 8994
                            • Torsten
                            • FMBG Schifferstadt-Assenheim

                            #14
                            AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

                            Zitat von Letsgo Beitrag anzeigen
                            Habe trotzdem immer noch bedenken was passieren würde, wenn der 500er Rex mal ausser Sichtweite gerät und irgendjemanden trifft oder auf die Strasse prallt..
                            Hmmm, eine Versicherung hilft zunächst mal dem Geschädigten. Also den, den
                            Dein Heli "getroffen" hat. Wenn Dir der 500er ohne technischen Defekt "ausser
                            Sichtweite gerät", dann ist das nach meiner Auffassung grob fahrlässiges Verhalten
                            von Dir. Könnte mir gut vorstellen, dass Deine Versicherung sich dann doch wieder
                            erfolgreich an Dich wendet. Was ich damit sagen will: Eine Versicherung ist kein
                            Freibrief. Die Verantwortung für Fluggerät und Flug trägt immer der Pilot.

                            Ob Deine Haftpflicht tatsächlich den Modellflug mit abdeckt, weiss ich nicht.
                            Solltest Du aber von einem echten Sachverständigen prüfen lassen. Auch in
                            ßsterreich wird es ja Modellflugverbände geben, die sowas prüfen können.
                            Torsten
                            Voodoo 600, Logo 600SX
                            Spektrum, Spirit, Heli X

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                            • Letsgo
                              Senior Member
                              • 09.02.2015
                              • 2522
                              • Oliver

                              #15
                              AW: Modellflug: Rechtliche Grundlagen in ßsterreich

                              so hab ich noch gar nicht drüber nachgedacht.

                              aber wenn der Heli aus irgendwelchen Gründen ausser Kontrolle gerät und auf ein geparktes Auto kracht, ist es dann auch selbstverschulded?
                              (auch wenn es dann mein Auto wäre?)

                              so läuft es im Straßenverkehr ja auch nicht?

                              lg

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