nachdem das Thema in anderen Threads schon mehrfach angeschnitten aber mangels Themenbezug dort jeweils nicht zu Ende diskutiert werden konnte, würde ich es gerne in einem eigenen Thema diskutieren.
Da dies nicht nur Helis betrifft sondern Modellflug allgemein habe ich den gleichlautenden Beiitrag heute auch anderswo schon eingestellt, ich will ihn euch hier aber nicht vorenthalten.
LuftVG § 25(1) Satz 1
Vorab: Warum ist diese Frage in der Praxis wichtig?
Sie ist wichtig, weil Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen evtl. den Haftpflichversicherungsschutz berühren können. Falls die Frage mit "ja" zu beantworten wäre könnte also der Versicherungsschutz berührt werden wenn man startet und landet ohne dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte explizit zugestimmt hat. Dann wäre das Wildfliegen eine ziemlich bürokratische Angelegenheit.
Erstens: Was ist nach LuftVG ein Flugplatz?
Ausführlich steht dies in der LuftVZO:
Dritter Abschnitt
Flugplätze
1. Flughäfen .............................. §§ 38 bis 48
2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden
zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen ........................... §§ 48a bis 48f
3. Landeplätze ............................ §§ 49 bis 53
4. Segelfluggelände ....................... §§ 54 bis 60
- Flughäfen
- Landeplätze
- Segelfluggelände
für die es jeweils klar definierte Vorschriften und Genehmigungsverfahren gibt.
Das LuftVG folgt genau dieser Definition eindeutig in §6:
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, [...]
Modellfluggelände entstehen ganz einfach dadurch, dass die Luftfahrtbehörde des Landes eine Aufstiegsgenehmigung für Flugmodelle erteilt, und zwar gemäß §31 LuftVG:
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
f) das Steigenlassen von Flugmodellen, ...
Fazit: Für Flugmodelle gibt es keine "für sie zugelassenen Flugplätze" im Sinne des LuftVG. §25(1) ist somit ganz klar für Flugmodelle nicht relevant.
Zweitens: Was genau regelt denn dann §25 (1)?
Die meisten Luftfahrzeuge sind beim Starten und Landen an Flugplätze gebunden, und zwar je nach ihrer Art sogar an bestimmte Flugplätze. Somit gibt es für verschiedene Arten von Luftfahrzeugen auch die "für sie genehmigten Flugplätze".
Nun gibt es Ausnahmefälle, in denen diese an "für sie genehmigte Flugplätze" gebundenen Luftfahrzeuge auch "außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze" starten und landen dürfen, dies nennt man auch Außenstart und Außenlandung, und nur darauf bezieht sich §25 (1) LuftVG.
Dies wird bestätigt durch die LuftVO:
§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes
[...]
Bei einem Flugmodell von Außenstarts und Außenlandung in diesem Sinne zu reden ist also absurd, weil es im Allgemeinen immer außerhalb von Flugplätzen im Sinne des LuftVG startet und landet.
Dies sollte eigentlich zum Beweis der These schon reichen.
Wie können aber noch weiter machen:
Drittens: Unterscheidung zwischen Aufstieg von Flugmodellen und Außenstarts nach §25 (1)
Hierzu ein Blick in §31 LuftVG:
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;
16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
[...]
f) das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen,
[...]
Viertens: Wer A sagt muss auch B sagen: Was ist mit der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde?
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
Nun kommt gerne das Argument, der bekannte §16 LuftVO sei die Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Dies trifft aber keinesfalls zu, denn diese Erlaubnis ist in § 31 klar definiert:
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
1. [...]
13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ...
Nun sollte es eigentlich endgültig klar sein, man kann aber noch folgendes ergänzen:

obwohl mich als schweizer das nicht wirklich betrifft.. habe aber gerade vor ein paar tagen auf den link geklickt zu dem jägerforum(weis nicht mehr welcher threath das war..). ist ja unterste schublade von einigen dieser user dort..
)
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