Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

Einklappen
Dieses Thema ist geschlossen.
X
X
 
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Galileo
    Galileo

    #1

    Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

    Hallo,

    nachdem das Thema in anderen Threads schon mehrfach angeschnitten aber mangels Themenbezug dort jeweils nicht zu Ende diskutiert werden konnte, würde ich es gerne in einem eigenen Thema diskutieren.

    Da dies nicht nur Helis betrifft sondern Modellflug allgemein habe ich den gleichlautenden Beiitrag heute auch anderswo schon eingestellt, ich will ihn euch hier aber nicht vorenthalten.


    LuftVG § 25(1) Satz 1
    (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
    Ist dieser Satz auf erlaubnisfreien Modellflug anzuwenden, ja oder nein?

    Vorab: Warum ist diese Frage in der Praxis wichtig?

    Sie ist wichtig, weil Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen evtl. den Haftpflichversicherungsschutz berühren können. Falls die Frage mit "ja" zu beantworten wäre könnte also der Versicherungsschutz berührt werden wenn man startet und landet ohne dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte explizit zugestimmt hat. Dann wäre das Wildfliegen eine ziemlich bürokratische Angelegenheit.



    Erstens: Was ist nach LuftVG ein Flugplatz?

    Ausführlich steht dies in der LuftVZO:
    LuftVZO

    Dritter Abschnitt

    Flugplätze
    1. Flughäfen .............................. §§ 38 bis 48

    2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden
    zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen ........................... §§ 48a bis 48f

    3. Landeplätze ............................ §§ 49 bis 53

    4. Segelfluggelände ....................... §§ 54 bis 60
    Also: Flugplätze sind
    - Flughäfen
    - Landeplätze
    - Segelfluggelände
    für die es jeweils klar definierte Vorschriften und Genehmigungsverfahren gibt.

    Das LuftVG folgt genau dieser Definition eindeutig in §6:
    LuftVG § 6

    (1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, [...]
    Was ist denn dann ein Modellflugplatz?

    Modellfluggelände entstehen ganz einfach dadurch, dass die Luftfahrtbehörde des Landes eine Aufstiegsgenehmigung für Flugmodelle erteilt, und zwar gemäß §31 LuftVG:
    LuftVG § 31

    (2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
    16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
    f) das Steigenlassen von Flugmodellen, ...
    Eine Aufstiegsgenehmigung begründet aber im Sinne des LuftVG keinen Flugplatz.

    Fazit: Für Flugmodelle gibt es keine "für sie zugelassenen Flugplätze" im Sinne des LuftVG. §25(1) ist somit ganz klar für Flugmodelle nicht relevant.


    Zweitens: Was genau regelt denn dann §25 (1)?

    Die meisten Luftfahrzeuge sind beim Starten und Landen an Flugplätze gebunden, und zwar je nach ihrer Art sogar an bestimmte Flugplätze. Somit gibt es für verschiedene Arten von Luftfahrzeugen auch die "für sie genehmigten Flugplätze".

    Nun gibt es Ausnahmefälle, in denen diese an "für sie genehmigte Flugplätze" gebundenen Luftfahrzeuge auch "außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze" starten und landen dürfen, dies nennt man auch Außenstart und Außenlandung, und nur darauf bezieht sich §25 (1) LuftVG.

    Dies wird bestätigt durch die LuftVO:
    LuftVO

    § 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes

    [...]
    Hier werden explizit die Worte "Außenstarts und Außenlandungen" gewählt und somit bestätigt, dass §25 (1) LuftVG dies und nichts anderes regelt.

    Bei einem Flugmodell von Außenstarts und Außenlandung in diesem Sinne zu reden ist also absurd, weil es im Allgemeinen immer außerhalb von Flugplätzen im Sinne des LuftVG startet und landet.

    Dies sollte eigentlich zum Beweis der These schon reichen.

    Wie können aber noch weiter machen:


    Drittens: Unterscheidung zwischen Aufstieg von Flugmodellen und Außenstarts nach §25 (1)

    Hierzu ein Blick in §31 LuftVG:
    LuftVG § 31

    (2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:

    13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte;

    16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
    [...]
    f) das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen,
    [...]
    Wie man hier sieht, werden Aufstiegsgenehmigungen für Flugmodelle im Punkt 16 genannt und Außenstarts und -landungen nach § 25 im Punkt 13. Warum? Weil § 25(1) auf Flugmodelle nicht anzuwenden ist, ansonsten wäre die separate Nennung ihres Aufstiegs in Punkt 16 nämlich obsolet.


    Viertens: Wer A sagt muss auch B sagen: Was ist mit der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde?
    LuftVG §25

    (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
    Wer "A" sagt muss auch "B" sagen. Wer also darauf besteht, eine Genehmigung des Grundstückseigentümers zu brauchen, um einen Easy Glider den Hang runter zu werfen, der darf auch nicht vergessen die ebenfalls vorgeschriebene Erlaubnis der Luftfahrtbehörde einzuholen.

    Nun kommt gerne das Argument, der bekannte §16 LuftVO sei die Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Dies trifft aber keinesfalls zu, denn diese Erlaubnis ist in § 31 klar definiert:
    LuftVG § 31

    (1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.

    (2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
    1. [...]
    13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25), ...
    Also: Wenn man §25 (1) LuftVG auf erlaubnisfreien Modellflug anwenden will, dann führt laut §31 LuftVG kein Weg an einer Erlaubnis einer Landesbehörde vorbei. Die LuftVO ist hingegen eine vom Bundesministerium für Verkehr erlassene Verordnung und kann eine gesetzlich notwendige Erlaubnis einer Landesbehörde nicht ersetzen. Das geht schon rein formaljuristisch nicht.

    Nun sollte es eigentlich endgültig klar sein, man kann aber noch folgendes ergänzen:
    Zuletzt geändert von Gast; 30.04.2014, 19:19.
  • Galileo
    Galileo

    #2
    AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

    Da ein Beitrag nur 10000 Zeichen haben darf, hier die Fortsetzung:

    Fünftens: Betrachtung eines Verstoßes gegen §25(1) LuftVG

    Was wäre wenn §25 (1) auch den Start von erlaubnisfreien Flugmodellen umfassen würde:

    Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, hier LuftVG §60
    LuftVG § 60
    (1) Wer
    1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
    2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
    3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
    4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,
    5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert,
    6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,
    7. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte betreibt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Also: Ein Verstoß gegen § 25(1) ist nicht etwa nur eine Ordnungswidrigkeit sondern eine echte Straftat!

    Zu deutsch: Wer sonntags auf einem Supermarktparkplatz ohne Genehmigungen des Eigentümers (und der Luftfahrtbehörde) einen Nano QX abheben läßt, oder ohne Genehmigung des Bauern einen Easy Glider die Wiese runter wirft wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hallo? Diese Sichtweise kann man nur als absurd bezeichnen.

    Wenn das so wäre, dann wären wir allesamt (jeder der schon einmal irgendwo ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers gestartet ist) Straftäter, und täglich würden in Deutschland wohl hunderttausend Straftaten begangen (jeder Start und jede Landung zählt).

    Wann immer die Polizei also von irgendwem gerufen wird, weil ein Modellflieger irgendwo angeblich nicht fliegen (starten und landen) darf, und dieser keine Genehmigung des Grundstückseigentümers vorweisen kann, müßte sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach §60 LuftVG einleiten.

    Kann es sein, dass die Polizei auf Grund von Ermessensspielraum nicht aktiv wird?

    Nein! Ermessenspielraum der Polizei gibt es bei Ordnungswidrigkeiten, die kann sie verfolgen oder auch nicht. Anders beim Verdacht auf Straftaten: Hier muss die Polizei immer ermitteln und die Ergebnisse immer weiterleiten an die Staatsanwaltschaft, und nur die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren bei Geringfügigkeit o.ä. einstellen. Ein Polizeibeamter der bei Verdacht einer Straftat kein Ermittlungsverfahren einleitet macht sich selber strafbar.

    Nun sind in den Foren nicht wenige Fälle bekannt, in denen irgendwer wegen Wildfliegern die Polizei gerufen hat, aber von einem Strafverfahren nach §60 LuftVG gegen diese Wildflieger hat man noch niemals etwas gehört.


    Im ßbrigen unterscheidet das LuftVG ja wie andere Gesetze auch zwischen Straftaten und Ordnungswidrigleiten. Die wirklich schlimmem Tatbestände sind die Straftaten, die weniger gravierenden Tatbestände werden nur als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Die Ordnungswidrigkeiten finden wir in § 58:
    LuftVG § 58

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,
    2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,
    3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder betreibt,
    4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,
    4a. bis 4f. (weggefallen)
    5. ohne die nach § 20 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a Satz 1 erforderliche Genehmigung Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahrzeuge verwendet,
    5a. entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatzleistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht oder die Entscheidung über eine Zusatzleistung nicht dem Buchenden überlässt,
    5b. entgegen § 20a Nummer 2 Zugang nicht gewährt,
    6. entgegen § 21 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a ohne die erforderliche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,
    6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, diese anwendet,
    7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
    8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt,
    8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
    9. sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,
    10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
    11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,
    12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luftfahrzeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes
    verlässt,
    12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug dorthin verbringt,
    13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union, die das Luftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen bestimmten
    Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
    14. entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindlichen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht beachtet und befolgt,
    15. entgegen
    a) § 43 Abs. 2 Satz 1,
    b) § 50 Abs. 1 Satz 1 oder
    c) Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit nicht die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält oder
    16. entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 8a, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 8, 10, 11, 14 und 15 mit einer
    Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
    Also: Wer zum Beispiel
    - unerlaubt einen Piloten ausbildet (2.)
    - ohne Genehmigung einen ganzen Flugplatz anlegt (3.)
    - ohne Genehmigung ein Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahrzeuge verwendet (5.)
    - ohne Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt (6.)
    - ohne Genehmigung in den deutschen Luftraum einfliegt (12a)
    - ohne Haftpflichtversicherung fliegt (incl. Verkehrsflugzeuge) (15)

    der handelt NUR ordnungswidrig. Aber der Start eines Easy Gliders auf einer gemähten Wiese ohne Genehmigung des Bauern sollte eine Straftat sein?

    Nein: Wenn §25 (1) Satz 1 auch für den erlaubnisfreien Modellflug gelten würde, dann wäre ein Verstoß dagegen mit erlaubnisfreien Modellen mit Sicherheit als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat eingestuft worden.


    Fazit: §25(1) Satz 1 ist auf erlaubnisfreien Modellflug nicht anwendbar.

    Soweit meine Ansicht, wie seht ihr das?
    Zuletzt geändert von Gast; 30.04.2014, 19:20.

    Kommentar

    • Klaus O.
      Senior Member
      • 03.12.2007
      • 22475
      • Klaus

      #3
      AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

      Du verwirrst hier nur, da Du Modellflug und manntragenden Flug vermischt und nicht trennst. Das sind 2 paar Stiefel.
      Gruß Klaus

      Wer emotional wird hat keine sachlichen Argumente mehr und somit verloren.

      Kommentar

      • Galileo
        Galileo

        #4
        AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

        Ich kann dir da nicht folgen, meine Zielrichtung ist ausschließlich die Frage inwieweit § 25(1) auf (erlaubnisfreien) Modellflug anzuwenden ist. Manntragender Flug interessiert mich nicht und ist nicht gemeint.

        Wo konkret vermische ich etwas?

        Nachtrag: Eine unzulässige Vermischung liegt aus meiner Sicht vielmehr dann vor, wenn man Vorschriften wie §25 (1) auf Modellflug anwenden will, obwohl sie Modellflug eben nicht betreffen.
        Zuletzt geändert von Gast; 30.04.2014, 19:45.

        Kommentar

        • Klaus O.
          Senior Member
          • 03.12.2007
          • 22475
          • Klaus

          #5
          AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

          Zitat von Galileo Beitrag anzeigen
          Wo konkret vermische ich etwas?
          Geh fliegen, freue Dich das Du kannst und darfst, den Rest erledigen unsere Interessensvertreter.
          Gruß Klaus

          Wer emotional wird hat keine sachlichen Argumente mehr und somit verloren.

          Kommentar

          • Hansi
            Hansi

            #6
            AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

            Du verwirrst hier nur, da Du Modellflug und manntragenden Flug vermischt.
            Hmm, finde ich gar nicht, denn es geht ja gerade um die Stellung des Modellfluges im Gesetz.
            Ja, das ist vor allem für manntragende Fluggeräte gemacht, aber immer wieder wird gerne darauf verwiesen, vor allem bei Wildfliegern.
            Ich finde diese Beleuchtung des Ganzen gar nicht so schlecht. Soll doch der Gesetzgeber Farbe bekennen und sagen: "Und nun der Paragraph für Modellflieger ... ".

            Obwohl, wer weiß, was da wieder dann rauskommt.

            Schönen 1. Mai

            Kommentar

            • Galileo
              Galileo

              #7
              AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

              Zitat von Klaus Ortner Beitrag anzeigen
              Geh fliegen, freue Dich das Du kannst und darfst, den Rest erledigen unsere Interessensvertreter.
              Würde ich gerne.

              Mich hat aber nun einmal die Frage bewegt, ob ich auch dann versichert bin, wenn ich einer Wiese fliege von der ich keine Ahnung habe wem die gehört, und somit natürlich auch nicht die "Genehmigung des Grundstückseigentümers" nach § 25 LuftVG habe, die in diesem und anderen Foren bei dieser Gelegenheit immer herumgeistert.

              Die dir zu dem Thema gefundenen Antworten sind leider sehr widersprüchlich, daher habe ich nun eben selbst recherchiert und würde meine Erkenntnisse gern diskutieren.

              Kommentar

              • Klaus O.
                Senior Member
                • 03.12.2007
                • 22475
                • Klaus

                #8
                AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                Zitat von Hansi Beitrag anzeigen
                denn es geht ja gerade um die Stellung des Modellfluges im Gesetz.
                Willst Du wirklich das dies dort verankert wird?
                Das kann und will ich nicht glauben.
                Gruß Klaus

                Wer emotional wird hat keine sachlichen Argumente mehr und somit verloren.

                Kommentar

                • eleven.ch
                  Member
                  • 14.01.2012
                  • 678
                  • simon
                  • Bern

                  #9
                  AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                  ich finde das nicht schlecht,das du das so mal aufzeigst obwohl mich als schweizer das nicht wirklich betrifft.. habe aber gerade vor ein paar tagen auf den link geklickt zu dem jägerforum(weis nicht mehr welcher threath das war..). ist ja unterste schublade von einigen dieser user dort..
                  ich kann mir gut vorstellen dass vlt. einige "gegner" der modellfliegerei über google oder so über diesen threath stolpern und vlt. ihre meinung ein wenig ändern.. .. oder wenigstens erkennen dass unser wunderbares hobby nicht grundsätzlich verboten und illegal ist,sobald man ausserhalb von einem offiziellen modellflugplatz ist...
                  yust my 20 rappen
                  gruess simon
                  blade 130x @ spin 8000
                  compass warp 360 / brain
                  goblin 500 / brain

                  Kommentar

                  • Galileo
                    Galileo

                    #10
                    AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                    Zitat von Klaus Ortner Beitrag anzeigen
                    Willst Du wirklich das dies dort verankert wird?
                    Das kann und will ich nicht glauben.
                    Ich sehe auch nicht, dass der Gesetzgeber etwas regeln müßte.

                    Vielmehr sollten mMn wir Modellflieger aufhören, für unser Hobby immer wieder mit der "Genehmigung des Grundstückseigentümers" nach §25 (1) zu wedeln, wie das in allen möglichen Threads ums Thema Wildfliegen eben immer wieder geschieht. Ich hätte gerne den Punkt geklärt, dass uns dies nicht betrifft.

                    ßbrigens tendiert ja auch JustusL zu meiner Ansicht, aber er legt sich nicht fest, siehe
                    Ich habe aber meine Zweifel, dass § 25 LuftVG auf uns Anwendung findet.
                    Zuletzt geändert von Gast; 30.04.2014, 20:29.

                    Kommentar

                    • Hansi
                      Hansi

                      #11
                      AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                      Heheee, Alles lesen!
                      Obwohl, wer weiß, was da wieder dann rauskommt.
                      Das wars für heute ... )

                      Kommentar

                      • CaptainBalu
                        Senior Member
                        • 12.05.2011
                        • 5233
                        • Bernd
                        • MFC Oberhausen (Bottrop-Kirchhellen)

                        #12
                        AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                        Zitat von Galileo Beitrag anzeigen
                        Vielmehr sollten mMn wir Modellflieger aufhören, für unser Hobby immer wieder mit der "Genehmigung des Grundstückseigentümers" nach §25 (1) zu wedeln...
                        Ich bin kein Jurist, habe mit Sicherheit auch keinen besonderen, über das Maß eines Otto-Normalbürgers hinausgehenden juristischen Sachverstand und halte es so wie Klaus... wofür haben wir Interessensvertreter. Aber selbst die (namentlich DMFV Verbandsjustitiar Carl Sonnenschein) verweisen ja immer wieder auf...

                        Grundsätzlich reicht für diesen ansonsten erlaubnisfreien Flugbetrieb das Einverständnis des Grundstückseigentümers und die Beachtung allgemeiner Sicherheitsaspekte
                        ... oder ...

                        ... so dass sie ihn grundsätzlich überall fliegen dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie das Einverständnis des Grundstückseigentümers des Grundstücks besitzen, von dem aus Sie starten oder landen
                        Quelle: http://recht.dmfv.aero/allgemein/was-ist-erlaubt/

                        Kommentar

                        • Ilasor
                          Member
                          • 26.12.2011
                          • 736
                          • Daniel
                          • Saarland

                          #13
                          AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                          Zitat von Galileo Beitrag anzeigen
                          Was ist denn dann ein Modellflugplatz?
                          Das ist eine wichtige Frage. Wo ist festgelegt, dass ein Modellflugplatz nicht unter Flughafen oder Landeplatz fällt?

                          Zitat von Galileo Beitrag anzeigen
                          Wenn man §25 (1) LuftVG auf erlaubnisfreien Modellflug anwenden will, dann führt laut §31 LuftVG kein Weg an einer Erlaubnis einer Landesbehörde vorbei
                          In §16 LuftVO ist aber gerade festgelegt, dass Flugmodell <5kg keine Erlaubnis für den Aufstieg brauchen, womit dieser Teil wegfällt. Für die Modelle >5kg gilt dieser Passus ja und man benötigt eine Aufstiegsgenehmigung.


                          Nummer drei finde ich recht interessant. Hier stimme ich auf den ersten Blick zu, dass 13. eigentlich auch Modellflug beinhalten müsste. Dennoch ist das nur ein Indiz, weil es hier ja eigentlich thematisch um etwas anderes geht und es vielleicht andere Gründe hat, dass Modellflug gezielt aufgelistet wird.
                          Zuletzt geändert von Ilasor; 30.04.2014, 20:51.

                          Kommentar

                          • Galileo
                            Galileo

                            #14
                            AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                            Zitat von CaptainBalu Beitrag anzeigen
                            wofür haben wir Interessensvertreter. Aber selbst die (namentlich DMFV Verbandsjustitiar Carl Sonnenschein) verweisen ja immer wieder auf...
                            Quelle: http://recht.dmfv.aero/allgemein/was-ist-erlaubt/
                            Danke, ich habe den Herrn Sonnenschein angeschrieben, um herauszufinden, woher er die Notwendigkeit der Genehmigung des Grundstückseigentümers ableitet.


                            Zitat von Ilasor Beitrag anzeigen
                            Das ist eine wichtige Frage. Wo ist festgelegt, dass ein Modellflugplatz nicht unter Flughafen oder Landeplatz fällt?
                            Die LuftVZO und das LuftVG schreiben genau vor was ein Flugplatz ist, und da fällt ein Modellflugplatz nicht darunter. Ein Modellflugplatz basiert nur auf einer Aufstiegsgenehmigung für Modelle, diese begründet aber nicht die Existenz eines Flugplatzes. Ein Flugplatz nach LuftVG braucht ein viel umfassenderes Genehmigungsverfahren. Siehe im Detail oben unter "erstens".



                            Zitat von Ilasor Beitrag anzeigen
                            In §16 LuftVO ist aber gerade festgelegt, dass Flugmodell <5kg keine Erlaubnis für den Aufstieg brauchen, womit dieser Teil wegfällt.
                            Solange man sich beziehen will auf §25 (1) kann der Teil nicht wegfallen, denn gesetzlich vorgeschrieben dafür in §31 die Erlaubnis einer Landesbehörde, diese kann von einer Verordnung des Bundes nicht einfach so ersetzt werden.

                            Trotzdem fällt für uns diese Genehmigung weg, weil für uns der ganze § 25 (1) wegfällt.

                            Siehe oben unter viertens.
                            Zuletzt geändert von Gast; 30.04.2014, 21:14.

                            Kommentar

                            • Ilasor
                              Member
                              • 26.12.2011
                              • 736
                              • Daniel
                              • Saarland

                              #15
                              AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                              Zitat von Galileo Beitrag anzeigen
                              Die LuftVZO und das LuftVG schreiben genau vor was ein Flugplatz ist, und da fällt ein Modellflugplatz nicht darunter.
                              Okay, hast recht. Je mehr ich drüber nachdenke, desto mehr Sinn macht deine Argumentation

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X