Rechtliches rund um den Heli - Ausführungen von RA JustusL

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  • JustusL
    JustusL

    #1

    Rechtliches rund um den Heli - Ausführungen von RA JustusL

    An alle interessierten Heli Kollegen,

    nach spannender Lektüre vieler, vieler Threads, bei der ich einiges lernen konnte, möchte ich auch etwas Sinnvolles beitragen, um das Wissen "Rund um den Heli" zu vertiefen.

    Da mein technisches Können oder fliegerisches Vermögen sich eher bescheiden ausnehmen, habe ich mich entschlossen, einen juristischen Thread zu eröffnen. Mir ist bei der Lektüre aufgefallen, dass wiederholt juristische Fragestellungen auftauchen. Diese werden oft spekulativ oder schlicht falsch kommentiert.

    Für mich als Anwalt ist das in etwa so, als würdet ihr lesen:

    Natürlich müssen LiPo immer mit dem Ni-Cd Programm geladen werden oder mit besonders viel positivem Pitch fliegt es sich am Besten auf dem Rücken.

    Ich werde daher versuchen, mal ein wenig Licht ins Dunkel der Juristerei zu bringen und dabei wesentliche Fragestellungen monatlich erörtern, wie z.B.:

    1) Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
    2) Kann ich das deutsche Lager von Hobby King zwingen, mir die LiPos austauschen, die ich in China gekauft habe?
    3) Was passiert, wenn meine Versicherung nicht ausreicht und jemand kommt zu Schaden?
    4) Wie ist das jetzt eigentlich mit dem Zoll?

    usw. usw.

    Ich stehe euch selbstverständlich auch für Fragen&Anregungen zur Verfügung, ABER nur soweit es die Allgemeinheit interessiert, also keine! individuelle Rechtsberatung hier. Mit diesen Fragen schickt mir eine PN oder geht zu einem anderen Anwalt.

    Sollte es trotz aller Liebe und Herzlichkeit unter den Mitgliedern des Forum dennoch mal zu einer juristischen Meinungsverschiedenheit kommen, dann stehe ich für euch aber gern als Schlichter zur Seite, so bleibt alles in der Familie ;-)

    So genug der einleitenden Worte. Meine ersten Ausführungen für den Monat Juli findet ihr aus gegebenem Anlass hier : Privater Heliverkauf - recht und Unrecht? Eure Meinung? - Seite 6 - RC-Heli Community

    VG JL
  • JustusL
    JustusL

    #2
    Rechtliches Rund um den Heli

    Vorbemerkung

    Die nachfolgenden Anmerkungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, ich habe jedoch meine Kenntnisse bestmöglich eingesetzt, um die Fragen zutreffend und möglichst erschöpfend zu behandeln.

    Ergänzende Hinweise und Richtigstellungen aber immer her damit. Ich erhebe auch keinen Anspruch, das Rad neu erfunden zu haben. Ich habe versucht, die wesentlichen Fragen mal zusammen zutragen und zu erläutern, warum etwas so ist, wie es geregelt wurde.

    Leider ist der Text zu lang, daher muss ich ihn in drei Teilen posten. Für euch ergibt sich aber die Möglichkeit, nur die Antworten zusammenhängend zu lesen, die euch wirklich interessieren.

    Fragen

    1) Brauche ich eine Versicherung, wenn ich Modellheli fliege?
    2) Brauche ich eine -besondere- Heli-Versicherung?
    3) Muss ich mich auch versichern, wenn ich im Verein fliege?
    4) Was für Schäden deckt meine Versicherung ab?
    5) Wo darf ich überall fliegen?
    6) Was darf ich fliegen?
    7) Wann darf ich fliegen?
    8) Bin ich im Urlaub versichert?
    9) Darf auch ein Kumpel mal fliegen?
    10) Entfällt mein Versicherungsschutz, wenn ich gegen das -Wo, Was, Wann- verstoße?


    Antworten:

    Zu 1) -Ja, ich will.-

    Häufig findet ihr noch in alten Threads hinsichtlich der Versicherungspflicht die Unterscheidung nach dem Kampfgewicht eures Helis (unter 5 Kg Nein und über 5Kg Ja). Diese Anmerkungen sind seit 2006 überholt, da eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgt ist.
    Seit der ßnderung des § 1 Abs.2 Nr. 9 und 11 LuftVG unterfällt ALLES, was ein Flugmodell ist bzw. höher als 30 Meter betrieben werden kann, diesem Gesetz. Ihr könnt euch also eure Antworten selber geben�Muss ich meinen Drachen versichern? Ja, wenn er höher als 30 Meter aufsteigt.
    Muss ich denn wirklich meinen Spielzeugheli versichern? -Ja-, weil er ein Modell ist oder -Ja-, weil er höher als 30m fliegen kann. usw., usw.
    Da also unser normaler Heli ein Luftfahrzeug ist und den Luftraum benutzt, ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Ersatz eines möglichen Schadens verpflichtet. Dies folgt aus § 33 LuftVG. Bei dieser Vorschrift (Norm) handelt es sich um eine Gefährdungshaftung und damit einen gesetzgeberischen -Rundumschlag-. Normalerweise seid ihr nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihr jemanden schuldhaft verletzt. Bei Autos, Hunden und auch bei Helis gilt aber die Gefährdungshaftung, d.h. ihr haftet, auch wenn ihr nicht schuldhaft gehandelt habt. Ein paar kleine Ausnahmen kommen noch, aber dazu später.
    Immer wenn eine Haftung so umfassend ist, schreibt der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht vor. Für den Heli ist das in §24 LuftVG geregelt.
    Letztlich gilt also:
    Ihr macht etwas gefährliches, also haftet ihr -> Versicherung = Pflicht

    Zu 2) Grundsätzlich gilt, Besser ist das!

    Ihr könnt selbstverständlich auch eure private Haftpflicht dahingehend erweitern. Das kann Sinn machen, wenn ihr bei einem großen Konzern, wie z.B. der Allianz versichert seid, da diese auch Heli-Versicherungen anbietet, d.h. Art und Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes bekannt ist.
    -Allgemein- gilt bei unveränderten privaten Haftpflichtversicherungen aber häufig der Passus:
    Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, a) deren Fluggewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, ��b) für die keine Versicherungspflicht besteht,�-
    oder auch
    "Versicherungsschutz besteht auch für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Luft-und Wasserfahrzeugen;"
    Wie wir aber schon unter 1) gesehen haben, sind so ziemliche alle Luftfahrzeuge (Modelle) versicherungspflichtig und unterfallen daher nicht der privaten Haftpflichtversicherung.
    Eine gute Sache hat das aber, wenn ihr euch nicht sicher seid, ob dieses Spielzeug X überhaupt ein Flugmodell ist, dann ist es mit nahezu 100% Wahrscheinlichkeit durch eure private Haftpflicht abgedeckt.
    Eine vergleichende ßbersicht zu den Versicherungen findet ihr hier:


    Zu 3) Vorsorge ist besser als Nachsorge!

    Die Vereine bieten häufig auch eine Versicherung kraft Mitgliedschaft an, da bei der Versicherung auch Gruppenversicherungen möglich sind. Das ergibt sich aus § 102 LuftVZO Abs.,3 �.
    ABER! macht euch auch hier Gedanken, lest nach, wo und wie ihr versichert seid. Lasst es euch mit einfachen Worten erklären. Fliegt ihr z.B. ihr z.B. außerhalb Europas und seid nur in Europa versichert�eher schlecht. Einer Versicherung ist nicht per se gut oder schlecht. Sie ist immer nur so gut, wie sie das abdeckt, was ihr machen wollt.
    Drum prüfe, wer sich ewig bindet! Und so viel kostet ein Versicherungsschutz auch nicht, liegt in etwa auf der Höhe eines eher billigen Heckservos für meinen 450er.

    Zu 4) Viel hilft viel! Hilft viel, viel?

    Der Versicherungsschutz hat den Versicherungsgegenstand abzudecken. Geht ihr also zu einer Versicherung und wollt einen Schutz für die Modellfliegerei haben, dann hat sich euch keine Krankenversicherung anzudrehen. Das steht alles in den §§ 102 ff. LuftVZO.
    Nur jeder kennt das�.es kommt auf das Kleingedruckte an. Ursprung ist auch hier das Gesetz. So bestimmt z.B. § 37 Abs.1 a) LuftVG, dass der Schadensersatzanspruch auf 750.000 Rechnungseinheiten gedeckelt ist. Das steht da zwar nicht ganz genau so, aber die wenigsten von euch werden Modelle über 500 Kg Startgewicht fliegen.

    Exkurs

    Wieso aber Rechnungseinheit und nicht Euro? Das hat etwas damit zu tun, dass es im Luftverkehr häufig zu internationalen Schäden kommen kann. Mit Hilfe von Rechnungseinheiten lassen sich also Forderungen ausdrücken, ohne dass eine konkret existierende Währung verwendet wird. (Gab es auch mal in Europa, dann kam der Euro).
    Jetzt etwas vereinfacht � der Kurs einer Recheneinheit wird vom IWF täglich festgesetzt. Am 03.08.2012 betrug dieser 1,23101 Euro. 750.000 Rechnungseinheiten entsprachen an diesem Tag also 923.257,50 Euro.

    Exkurs Ende

    Ihr seht also� wenn die Angabe eures Versicherers Deckung bis 1 Mio. Euro beträgt ist das keineswegs zu viel. Selbstverständlich könnt ihr euch auch immer gegen eine andere Prämie höher (bis 3. bzw. 4. Mio Euro) versichern.
    Nach der Art und Umfang des Gesetzes sind auch mit dieser (Modellheli-)Versicherung alle Personen- und Sachschäden umfasst. Der tollwütige Hund der Nachbarsfrau, der von meinem Heli (endlich mal) rasiert wurde, zählt übrigens als Sache (§90a BGB). Ja liebe Tierfreund, es sind natürlich keine Sachen, aber sie werden dennoch so behandelt.
    Jetzt gibt es viele Spekulationen (habe ich mal in einem sehr lustigen Thread gelesen), was die Versicherung so alles macht, um z.B. festzustellen, ob der Heli z.B. über oder unter 5Kg wiegt. Es gibt hier keine Handlungsrichtlinie einer Versicherung. Es kommt immer auf die Schadenshöhe an. Ist der Schaden klein, dann wird die Versicherung sicher nichts machen, da Aufwand und Schadenshöhe in betriebswirtschaftlichen Einklang zu bringen sind. Ihr habt aber das, was vom Heli noch da ist, aufzubewahren und auf Verlangen der Versicherung zur Verfügung zu stellen. Wird hingegen jemand verletzt, getötet oder brennt ein ganzes Feld ab, dann geht davon aus, dass die Polizei den Heli zu Beweiszwecken sicherstellt. Aber bitte, ich bin kein Freund des Angstschürens. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ist -soweit wir ordentliche Sorgfalt walten lassen- eher gering. Das meine ich wirklich, beschäftigt euch also u.a. mit -Failsafes- falls noch nicht geschehen.
    Jedenfalls sind aber die Krankenhauskosten des Verletzten genauso gedeckt wie seine spätere Erwerbsunfähigkeit oder der Ernteausfall des Bauerns.
    Ich bin bei meinen Recherchen auch noch über ein weiteres Gesetz gestoßen, das sei der Vollständigkeit genannt. Es handelt sich um das sog. -Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge- kurz (FIUUG). Auch als Jurist wird man vom Gesetzgeber überrascht. Ich halte dieses Gesetz aber für nicht relevant. Dem Anwendungsbereich des § 1 könnte die Modellfliegerei zwar noch unterfallen, aber spätestens bei der Legaldefinition eines -Unfalls- in § 2 sind Modelle draußen.

    Praxis Tip bei Schaden:

    -> Schadensbegrenzung:
    Mindert den Schaden so gut wie möglich. Versorgt Verletzte, ruft einen Krankenwagen usw.
    -> Keine voreilige Zahlung:
    Zahlt den Schaden auf keinen Fall vor Ort. Unterschreiben Sie kein Schuldeingeständnis. Erst Rücksprache mit der Versicherung.
    ? Schadensmeldung:
    Meldet den Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich beim Versicherer. Aus Beweisgründen per Einschreiben oder Rückschein.
    -> Ehrlichkeit zahlt sich aus ?!?:
    Schildert den Schadenshergang wahrheitsgemäß. Für zerstörte Gegenstände müsst ihr einen Nachweis erbringen, hier hilft ggf. auch ein Zeuge. ABER wenn ihr euch nicht sicher seid, ob ihr wirklich alles erzählen wollt, sprecht vorab mit einem Rechtsanwalt. Die Art wie eine Wahrheit geschildert wird, ist häufig gleichbedeutend mit Siegen oder Verlieren.

    Kommentar

    • JustusL
      JustusL

      #3
      AW: Top Ten des Versicherungsrechts

      Zu 5) ßber den Wolken�

      mag die Freiheit zwar grenzlosen sein. Für uns gilt aber, sie ist es oder besser� fast ?!?
      Zunächst sollte der Ausgangspunkt all unserer ßberlegungen zur Wildfliegerei der § 1 LuftVO sein. Diese Regelung möchte ich euch an´s Herz legen, denn sie erspart viele hysterische Diskussion. Es gilt also letztlich der gleich Verhaltenskodex wie auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr. So einfach sich die Regelung auch anhört, so schwierig ist sie dann in der Praxis umsetzbar. Der Grund? Bei der Modellfliegerei gibt keine Pflicht zur Flugschule(andererseits natürlich auch keine Entziehung der Modellflugerlaubnis). Aus §1 LuftVO lässt sich folgendes ableiten:

      Je mehr Anfänger, desto mehr Einsamkeit!

      Einfach, aber wahr. Solange ihr noch nicht über ausreichend Kontrolle verfügt, begebt euch an einen Ort, wo ihr niemandem etwas anhaben könnt. Dies gilt auch in technischer Hinsicht. Am Anfang habt ihr noch keinen ßberblick, was wirklich zur Vorflugkontrolle gehört. Wenn ihr mehr Kontrolle habt, werdet ihr aus Erfahrung den Ort als geeignet empfinden oder auch nicht, denn völlig unabhängig vom fliegerischen Können, handelt es sich um ein technisches Werk, das hin und wieder auch Ausfälle haben kann.
      Im ßbrigen gilt der Erst-Recht-Schluss aus § 16 Abs. 4,5 LuftVO. (Einzelheiten zu § 16 unten) Der -Erst-Recht-Schluss- bedeutet, dass alles, was für Flugmodelle über 5 Kg gilt, erst recht für Modelle unter 5 Kg gelten muss.
      Ihr dürft also überall fliegen, soweit

      -bei privaten Grundstücken die Erlaubnis des Eigentümers (bzw. des Pächters) vorliegt oder

      -bei öffentlichen Flächen keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bzw. der öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht

      Einen guten ßberblick zur Sicherheit des Luftraums erhaltet ihr z.B. unter:
      VFR-Bulletin by DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

      Bitte liebe Leute, nehmt den vorstehenden Link jetzt nicht sklavisch, ich gehe aber davon aus, dass Ihr eure Helis nicht auf dem Rollfeld aufbaut oder auf die glorreiche Idee kommt, einen Tower zu Umrunden.

      Zu 6) -Endlich die berühmten 5 Kg-

      Nun sind aber nicht alle Modelle gleich geeignet.
      Die §§ 15a und 16 LuftVO (bitte lesen) legen die Grenzen der Wildfliegerei fest. Maßgebliche Bedeutung kommt vor allem dem § 16 LuftVO zu, da er die -berühmte Reglung- zu den 5Kg enthält. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine -Erlaubnis mit Versagungsvorbehalt-. Das bedeutet juristisch, ihr habt einen Anspruch auf die Erlaubnis. Sollte sie nicht erteilt werden, dann muss die Behörde ausdrücklich und unter Angabe von nachvollziehbaren Gründen erklären� warum nicht. Die Behörden sind übrigens gem. § 16 Abs.3 landesspezifisch zu erkunden. Es gibt für die Modellheliszene keine Zuständigkeit der Bundesbehörde. Geht davon aus, dass die Behörden euch freundlich begegnen werden. Ich habe bislang noch nie schlechte Erfahrungen gemacht, so lange man freundlich angefragt hat. Außerdem -auch hier nur meine Anwaltserfahrung- sind die meisten Behördenvertreter keine Arbeitstiere, da sie aber begründen müssen, wenn Sie die Erlaubnis verweigern�könnte ihr euch vorstellen, zu welcher Seite das Pendel schwingt.

      Zu 7) Mit Brille oder ohne?

      Das ist hier die derzeit viel diskutierte Frage. Gem.§ 15 a Abs.3 Zif. 1 LuftVO gilt, der Betrieb eines unbemannten Flugobjekts ist nicht außerhalb des Sichtbereichs zulässig. Für uns bedeutet das wiederum, dass jedenfalls der Betrieb während der Tageszeit, d.h. ½ Stunde nach Sonnenaufgang und ½ Stunde vor Sonnenuntergang, unproblematisch ist.
      Was gilt für die Nachtzeit? Der Gesetzgeber hat außerhalb des Sichtbereichs definiert, als
      -das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist-.
      Nachtflug ist daher auch okay, solang dementsprechende Beleuchtung angebracht ist, d.h. Illuminierung des Heckrohrs, der Rotorblätter usw., sprich man den Heli auch während der Nacht mit bloßem Auge (Brillen und Kontaktlinsen eingeschlossen) erkennen kann. Da es ja immer diese Beleuchtungssets zu kaufen gibt, erlasse ich euch jetzt mal die Detailbeschreibung.

      Was aber hat das Ganze mit Brillen zu tun? Es geht natürlich dem Hobby entsprechend um den First-Person-View (kurz -FPV-). Hier wird eine Videobrille getragen um die ßbertragung der Videokamera (am Heli befestigt) zu empfangen.
      Aktuelle Rechtslage

      Derzeit ist die aktuelle Rechtslage und der damit einhergehende Versicherungsschutz umstritten. Hierzu gibt es zwei konträre Auffassungen:

      1. Meinung (Verbot)
      Das FPV Fliegen gemäß § 15a Abs. 3 Nr. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist generell verboten bzw. auch für den Bereich unter 5 kg ohne Verbrennungsmotor erlaubnispflichtig nach § 16 Abs. 7 LuftVO.

      2. Meinung (Lehrer/Schüler)
      Das FPV Fliegen im Lehrer-Schüler-Betrieb ist luftrechtlich legal und auch versichert.

      Den Hintergrund des Streits könnte ihr sehr gut diesen Links entnehmen:
      FPV-Treffen 2012 abgesagt Rechtlicher Hintergrund | PitchBitch | rc-heli/ multi-rotors news pitch! und
      Presse 24 FPV Fliegen - im legalen Rahmen

      Eine abschließende Rechtsprechung gibt es dazu (noch) nicht. Nach meinem Verständnis ist der Lehrer-Schüler Variante der Vorzug zu geben. Für mich ist damit der erforderten gesetzgeberischen Sicherheit des öffentlichen Luftraums und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügend Rechenschaft getragen. Das unverzügliche Eingreifen bleibt gewährleistet und kann auch ohne den Willen des FPV-Fliegers zur Not durchgesetzt werden. Hinzukommt, dass nach der Aussage des Verbandsjustiziars der DMFV dieser Betrieb -mitversichert-.
      Abschließend lässt sich sagen, bis zur vollständigen Klärung gilt: Sprecht mit eurer Versicherung, wenn ihr FPV angeht. Denn, was für die DMFV gilt, mögen andere Versicherung nicht gelten lassen.

      Kommentar

      • JustusL
        JustusL

        #4
        AW: Top Ten des Versicherungsrechts

        Zu 8) Urlaubszeit - Helizeit

        Wie wahrscheinlich die meisten Berufstätigen unter euch, bin auch ich auf die arbeitsfreien Zeiträume angewiesen, um diesem schönen Hobby nachzugehen. Mittlerweile habe ich auch geeignete Tragetaschen, um meinen kleinen Heli (450er) mit auf Reisen zu nehmen. Da stellt sich die Frage, darf ich versicherungstechnisch überall fliegen.
        Ja, ich kann.

        Meine Versicherung umfasst das weltweite Heli fliegen, bei den USA muss ich natürlich eine Ausnahme machen und das anzeigen, aber ansonsten bestehen keine Einschränkungen. Zu den Unterschieden bitte

        beachten.

        Ein Praxistipp als Anwalt:

        Sollte euch wirklich etwas im Urlaub passieren. Macht möglichst umfassende Fotos von allem. Solltet ihr polizeiliche Unterlagen unterschreiben müssen, zieht einen ßbersetzer hinzu, wenn ihr der jeweiligen Landessprache nicht mächtig seid. Ansonsten unterschreibt mit einem schlecht leserlichen -Don´t understand-. (Hat mir mal in Thailand geholfen)

        9) Mein Kumpel, Mein Heli und ich

        Ihr kennt das alle,
        -Boah toll, wie hoch fliegt der denn? Was kostet so ein Teil? Ich habe auch mal so einen kleinen aus dem Kaufhaus etcâ?¦..-
        Diesen Kandidaten werdet ihr sicher nicht eure Funke in die Hand drücken. Nun kann es aber mal sein, dass euer Heli Kollege, den ihr seid Jahren kennt und der auch besser als ihr fliegen kann, die Funke in die Hand gedrückt bekommt.
        Just in diesem Moment passiert es und der Heli stürzt auf den PKW des sich dort verlustierenden Paares. Zwei Handlungsalternativen bleiben, entweder

        -die Funke schnell in die Hand nehmen und grinsend den Heli aus der Windschutzscheibe klauben

        Oder

        - Mit dem Zeigefinger auf den betröbbelten Kollegen zeigen und laut -Der war´s- brüllen.

        Letztlich ist es egal, wie ihr euch verhaltet. Die Versicherung ist eine Halterversicherung, d.h. mitversichert Personen sind auch alle die mit eurem Einverständnis und in Kenntnis der Modellfliegerei die Fernsteuerung bedienen. Lest den Passus -Mitversicherte Personen- in den AVBs.
        Ich habe zwar überlegt, aber ich halte weitere Fallgestaltungen schlicht für theoretisch, da ich (wie die meisten unter euch) meinen Heli eher selten anderen in die Finger gebe.

        Zu10) Nicht ihr werdet geschützt!

        Der Gesetzgeber hatte für den Luftraum eine ganz klare Gefährdungshaftung statuiert. Eine Gefährdungshaftung war doch gleich? Der -gesetzgeberischer Rundumschlag" einer Haftung, dessen Sinn und Zweck darin besteht, den anderen! zu schützen, nicht euch als fliegende! Aus diesem Grunde besteht auch eine Versicherungspflicht. (s.a. §§ 43Abs. 2 LuftVG, 101 LuftVZO, 113 VVG ff.)
        Die Versicherung kann sich nicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Schadensregulierung entziehen ebenso wenig wie dies eine Autoversicherung tun kann. Dies folgt aus § 117 VVG. Lest euch diese Vorschrift einmal durch und dann den Abschnitt über -Ausschlüsse bei den AVBs-.
        Sie kann Euch aber ggf. zum Regress heranziehen, wenn ihr nicht die entsprechende Sorgfalt habt walten lasst. Es handelt sich um einen Innenausgleichsanspruch zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, relativ komplizierte Dogmatik, glaubt mir an dieser Stelle einfach.
        Der Grund für den Rückgriff auf den Versicherungsnehmer liegt darin, dass eine Versicherung keinen Persilschein darstellen soll, unvernünftig zu handeln. Es gibt nämlich Menschen, die -oh Wunder, oh Wunder- bei dem Gedanken, sie seien gegen alles versichert, völlig wider jede Logik handeln.
        Nehmt also die Ausführungen zum -Was, Wo und Wann- als Anlass euer Handeln zu überdenken.

        Nicht jeder Verstoß führt hingegen zu einer möglichen Regresspflicht. Zunächst einmal muss der Verstoß -grob fahrlässig- oder -vorsätzlich- sein. Hier geht es in den Foren oft drunter und drüber, d.h. Vorsatz wird mit grober Fahrlässigkeit verwechselt, die einfache Fahrlässigkeit mit der groben gleichgesetzt etc. Hierdurch entsteht eine Unsicherheit des Typs -Ja, was denn nun?-.

        Die Begriffe sind in der Jurisprudenz aber durchaus klar, daher hier die vereinfachte sprachliche Unterscheidung:

        Fahrlässig setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus.

        Fahrlässig handelt demnach:
        - sowohl derjenige, der den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten,
        - als auch der, der den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
        Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet worden ist.

        Vorsatz setzt Wissen und Wollen voraus.

        Vorsätzlich handelt demnach, wenn:

        - Jemanden eine Rechtspflicht trifft, anders zu handeln als er gehandelt hat,

        - er auch entsprechend dieser ihm obliegenden Rechtspflicht handeln konnte,

        - dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) nicht tat.

        Das ist zwar sehr vereinfacht, ich denke, es wird für eure Fliegerei aber völlig ausreichen. Natürlich gibt es keine scharfe Grenzziehung. Dies ist auch bewusst so gewählt von den Juristen, um sich je nach Fallgestaltung ein Hintertürchen -offenzuhalten-. Die meisten von euch finden das zwar nicht richtig, weil es bei den Laien zu einer Rechtsunsicherheit führt, aber die Juristen benötigen dies im Rahmen der Rechtsprechung.

        So jetzt genug mit der Dogmatik, lasst uns das Ganze ein wenig mit Leben füllen.

        Sachverhalt

        Karl und Egon zwei fanatische Modellhelipiloten leben auf dem Dorf und verabreden sich gegen 17.00 Uhr, um auf dem Feld des Bauern Schulze zu fliegen. Egon hatte vor einiger Zeit bereits nachgefragt, ob er (Egon) denn auf dem Feld von Schulze fliegen dürfte. Karl ist pünktlich, Egon nicht. Karl beschließt daraufhin, schon mal 1-2 Lipos durchzuziehen. Er sieht zwar das Wandererpaar mit Hund neben dem Feld, die auf ihn zukommen, fliegt aber trotzdem über das Feld von Bauer Schulze. Bei der ßbung zum Rückenschweben, wird er aufgrund des Hundegebells nervös und und schraubt den Heli mit voller Wucht in den Acker. Dabei trifft er leider auch den Grund der Nervosität, Hund Fiffi der Wanderer X und Y.
        Schließlich kommt Egon, Karl erzählt ihm von seinem Missgeschick und zeigt ihm die mit Hundehaaren verklebten Rotorblätter und die vor ihnen stehende Wanderer. Egon lacht den Karl herzlich aus, während sich bei Karl, die ersten Schweißperlen bilden, da die Wanderer auf die Rassereinheit und die ständige Turnierteilnahme ihres Fiffis hingeweisen hatten.
        Karls zeigt dem Egon jetzt seine 3D Flugfähigkeiten. Da Egon aber erst gegen frühen Abend gekommen ist, und die Sonne hinter dem nahgelegenen Waldstück untergegangen ist, übersieht er leider In der Dämmerung beim Panelscratching den Wanderer X, der die Bestattung des Fiffis vorort vornimmt. Wanderer Y, der letzte Mohikaner, kommt wütend mit dem Scalp von Wanderer X auf Egon zu. Egon winkt aber ganz cool ab und sagt, dass er von Bauer Schulze schließlich die Einwilligung habe, auf dem Feld zu fliegen und der Unfall schließlich auf dem Feld passiert sei.

        Falllösung vereinfacht:

        1) Karls Versicherungsschutz

        Karl hat fahrlässig gehandelt, indem er den über dem Feld Rückenschwebversuch unternommen hat. Seine Versicherung wird den Tod von Fiffi begleichen.
        Jetzt könnte die Versicherung überlegen, den Karl mit Regressansprüchen zu überziehen. Hierzu reicht Fahrlässigkeit allein reicht aber noch nicht aus. Jetzt könnte man überlegen, ob eine grobe Fahrlässigkeit vielleicht deshalb in Betracht kommt, weil der Karl ohne Zustimmung hatte, auf dem privaten Grund und Boden des Bauern Schulze geflogen ist.

        Hier sagt der Jurist, es kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn es grobe Fahrlässigkeit gewesen wäre, wäre die fehlende Einwilligung für den Tod des Fiffi nicht kausal, sprich der Tod von Fiffi lag nicht darin begründet, dass er keine Erlaubnis hatte auf dem Feld zufliegen. Ob Erlaubnis oder nicht, Fiffi hätte auf jeden Fall das Zeitlich gesegnet.

        Gerade dieser kausale Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verletzung (Versicherungsfall) ist aber notwendig. Hierzu heißt es in den AVBs:

        Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver -
        sicherer obliegenden Leistungspflicht ursächlich war.

        2) Egons Versicherungsschutz

        Auch hier hat die Versicherung die Kosten der Haartransplantation für Wanderer X zu übernehmen. Hier wiederum könnte aufgrund der Einwilligung von Bauer Schulze, das Feld für fliegerisches Können zu benutzen, eine Pflichtverletzung ausgeschlossen sein. Man wird jedoch eine grobe Fahrlässigkeit bejahen können. Karl hatte Egon von seinem Missgeschick erzählt und auf die in der Nähe befindlichen Wanderer hingewiesen. Zwar konnte Egon davon ausgehen, dass er das Feld benutzen konnte und die Beerdigung von Fiffi auf dem Feld war etwas ungewöhnlich, aber andererseits ist Egon zu einer Unzeit geflogen, d.h. als er den Heli und auch die Wanderer nicht mehr richtig sehen konnte.
        Folge hiervon könnte sein (ich sage ausdrücklich nur könnte, denn es ist von der Versicherung abhängig), dass diese nach Begleichung des Schadens einen Rückgriff bei Egon nimmt. Dieser Anspruch würde ggf. um ein Mitverschulden (wegen Bestattung auf dem Feld) der Wanderer X und Y zu -kürzen- sein.
        Ihr seht also der Begriff grobe Fahrlässigkeit ist so schwierig nicht, da jeder von euch gesagt hätte, ich fliege nicht bei Sonnenuntergang, wenn Personen vor mir stehen.

        Kommentar

        • JustusL
          JustusL

          #5
          AW: Top Ten des Versicherungsrechts

          Fazit:

          Wie man die Dinge auch betrachtet. Mit einer der genannten Versicherung und der normalen Umsicht, sind anderen vor euch bestmöglich geschützt.

          Betrachtet das Thema ohne Hysterie und Panikmache. Ob unsere Heli Spielzeug sind oder nicht, es kann immer etwas in´s Auge gehen. Spätestens wer den Einschlag eines 450ers in der Wiese mit ansehen musste, weiß um die Kraftentfaltung.

          Andererseits haltet auch genügend Augenmaß. Wenn ihr nur diese handtellergroßen Microheli in eurer Wohnung fliegt�kann nach meinem! Risikobewusstsein das Versicherungsthema eher hinten anstehen. Hier muss sich jeder selbst entscheiden.

          So ich hoffe, für den einen oder anderen Licht in´s Dunkel gebracht zu haben.

          VG JL

          Gesetze:

          Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
          Luftverkehrsordnung (LuftVO)
          Luftverkehrszulassungsverordnung (LuftVZO)
          Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
          Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVBs)
          Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHBs)

          Kommentar

          • JustusL
            JustusL

            #6
            AW: Top Ten des Versicherungsrechts

            Ich hätte gar nicht gedacht, dass euch die Erlaubnis des Eigentümers so am Herzen liegt. Also noch ein paar kleine Anmerkungen hierzu:

            Das Eigentumsrecht am Grund und Boden ist unbeschränkt. d.h. es dürfte bis in den Erdkern gehen auf der anderen Seite könnte ja auch ein Grundstück liegen ;-)
            Der Höhe nach ist es ebenso wenig beschränkt, d.h. unendlich.

            Wie aber dargelegt, so unterfallen die Helis dem LuftVG. Hierzu heißt es in § 1 Abs.1 LuftVG:

            Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

            Die Vorschrift geht dem Eigentumsrecht vor. Ist ja auch logisch, da ansonsten kaum noch Flughäfen gebaut werden würden, wenn jeder Grundstückseigentümer die Passage über seinen -Luftraum- verhindern würde.

            Ich tue mich ein wenig schwer, einen Fall zu konstruieren bei dem die fehlende Zustimmung kausal für einen Schaden ist.

            Andererseits könnte das Vorliegen des Einverständnisses einen Anspruch
            ausschließen. Also unser Bauer X wird kaum einen Anspruch wegen ½ qm Weizenverlust gegen uns haben, wenn wir den Heli -notlanden-. Es würde ausgelegt, dass der Bauer auch die Möglichkeit des Crashes kannte oder hätten kennen können. Hat der Bauer nicht sein Einverständnis erklärt, so hätte er diesen Anspruch.

            Treiben wir den Fall weiter:
            Der Heli bleibt verloren, und später rauscht der Mähdrescher drüber und wird dabei Schaden nehmen.
            Hier hätte der Bauer unabhängig von der Zustimmung einen Anspruch, da eine Einwilligung nicht das Verbleiben des Helis auf dem Acker umfassen würde. Der Bauer, der nicht seine Einwilligung erklärt hat, hätte ohnehin einen Anspruch.

            Strafrechtlich hätte ich ebenfalls Schwierigkeiten.

            Hier gibt es im RC Wiki (Rechte und Pflichten - RC-Heli-Wiki) den Hinweis auf § 25 LuftVG, dass nur mit der Einwilligung des Eigentümers gestartet und gelandet werden darf. Gem. § 58 Abs.1, 8a LuftVG ist der Start/Landung bei fehlender Zustimmung ordnungswidrig.

            Ich habe aber meine Zweifel, dass § 25 LuftVG auf uns Anwendung findet.
            Es heißt hier:

            (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.

            Ich lese das -und die Luftfahrtbehörde�- kumulativ, d.h. es müsste immer beides vorliegen. Da wir aber keine Genehmigung der Luftfahrtbehörde brauchen, schließe ich eine Anwendung des § 25 LuftVG aus. Jedenfalls aber kommt es nicht zu Ordnungswidrigkeit wegen des -nulla poena sine lege stricta- Grundsatzes. Es darf keine Analogie eines Tatbestandes zu Lasten des Täters erfolgen.

            Der einzige weitere Straftatbestand, der meines Erachtens in Betracht kommt ist § 123 StGB (Hausfriedensbruch). Hier dürfte es regelmäßig am -Eindringen- scheitern. Ausnahme, Zaun um das Grundstück, ich klettere drüber und starte auf der anderen Seite meinen Heli.
            Aber wenn das Grundstück nicht umzäunt ist, keine Hinweisschilder enthält oder ich neben dem Grundstück auf dem Weg starte und dann das Grundstück befliege. Wird das mit dem Hausfriedensbruch schon wieder schwierig.

            Wie bereits richtig erkannt, habe ich die Sache aber nicht strafrechtlich geprüft habe. Ich werde mich nochmal schlau machen und euch das konkrete Ergebnis mitteilen. Ist aber eine interessante Frage.

            VG JL

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            • JustusL
              JustusL

              #7
              Hierzu ein kurzer hinweis. Lest euch bitte die zitierte stelle der versicherungsbedingungen durch. Es bedarf einer schadensverursachenden ! Kausalität, d.h.

              es müsste dargelegt werden, das der schaden nur bei einem heli über 5 Kg eintreten konnte, nicht das der schaden sich vertieft hat, da ist der schaden ja bereits eingetreten.

              Also ein entsprechendes beispiel wäre, der heli muss notgelandet werden auf einem wellbechdach. Ein heli mit 5.000 gr. Wäre nicht durchgekracht und hätte die ming vase zerstört, der heli mit 5.001 aber schon.


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              • JustusL
                JustusL

                #8
                AW: Top Ten des Versicherungsrechts

                @ IcyJones ah tut mir leid, habe ich übersehen, aber hatte ich muki auch schon in Grundzügen beantwortet:

                aber wieviel würde die versicherung den geschädigten denn nun zahlen? nur die deckungssumme, oder alles?

                JA, Nur die Deckungssumme da der Anspruch des "Geschädigten" nach § 37 LuftVG auch in entsprechender Höhe gedeckelt ist.

                § 118 VVG enthält die Reihenfolge, an wen wie gezahlt wird.

                und wieviel kann die versicherung per regress zurückfordern?

                Das wiederum steht in § 81 VVG, ßbersetzt (und vereinfacht) bei Vorsatz 100%, ansonsten anteilig. Das früher geltende "Alles oder Nichts Prinzip" ist durch den BGH 2008 gekippt worden, daher entsprechend Abs.2

                Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

                VG

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                • JustusL
                  JustusL

                  #9
                  AW: Top Ten des Versicherungsrechts

                  @ Denny86 und alle übrigen. Mit der öffentlich-rechtlichen Seite beschäftige ich mich in der September Ausgabe, da machen wir dann alles mit Ruhestörung etc.

                  back to insurance ;-)

                  Der Grund für einen Kontrahierungszwang bei KfZ-Versicherung liegt nicht (allein) darin, dass es sich um haftpflichtversicherung handelt, sondern da es sich bei dem PkW um ein Gut zur allgemeinen Lebensführung handelt. Mit anderen Worten, du kannst ggf. nicht arbeiten, Kinder betreuen etc.

                  Ja ja ich weiss, man kann auch ohne Auto, aber darum geht es bei der Argumentation nicht. Modellhelifliegen ist dagegen ein Luxusgut. Ja ja ich weiss, man braucht es aber wie Wasser und Brot ;-) aber in der Welt der Ahnungslosen dort draussen wird das anders gesehen.

                  Weiter im Text... dennoch gibt es kaum Unterschiede. Eine Gruppenversicherung wie beim Helifliegen gibt es für KfZ nicht. Du brauchst also nur einem Verein beizutreten und bist versichert. Das ist zwar kein Kontrahierungs"zwang" wirkt aber ähnlich.

                  Zudem gibt es auch nach §5 PflVG für die KfZVersicherung die Möglichkeit deinen Antrag abzulehnen, wenn

                  "Der Antragsteller war bereits bei dieser Versicherung und es wurde aufgrund von Prämiennichtzahlung oder anlässlich eines Schadens gekündigt."


                  oder wie man bei mir im Pott sagt, rumpel di pumpel, weg ist der Kumpel.

                  De facto werden sich die beiden Versicherungstypen nicht unterscheiden.

                  @ ccfuchs zu 1 & 2) das stimmt so nicht ganz. Die Gefährdungshaftung des Gesetzes hat nicht wirklich etwas mit der Art der Versicherung zu tun. Die Halterhaftung ist auch immer eine Verschuldenshaftung. Das hat eher was mit den Darlegungs-und Beweisvoraussetzungen zu tun. Die Darlegung, dass der Verursacher das Opfer vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S.d. § 823 BGB (als Deliktsbeispiel) verletzt hat, gelingt im Regelfall nicht. Weiter hatte ich bereits ausgeführt:

                  "[I]aber wieviel würde die versicherung den geschädigten denn nun zahlen? nur die deckungssumme, oder alles?

                  JA, Nur die Deckungssumme da der Anspruch des "Geschädigten" nach § 37 LuftVG auch in entsprechender Höhe gedeckelt ist.

                  § 118 VVG enthält die Reihenfolge, an wen wie gezahlt wird.
                  und wieviel kann die versicherung per regress zurückfordern?
                  Das wiederum steht in § 81 VVG, ßbersetzt (und vereinfacht) bei Vorsatz 100%, ansonsten anteilig. Das früher geltende "Alles oder Nichts Prinzip" ist durch den BGH 2008 gekippt worden, daher entsprechend Abs.2

                  Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen."


                  Natürlich kannst du dich aber auch höher versichern (bis 4Mio) und deine Versicherung muss dann über den gesetzlichen Deckel hinaus zahlen.

                  und ein ganz klares NEIN zu deiner Annahme zu2) eine reine Fahrlässigkeit reicht der Versicherung nicht aus,

                  die Versicherung muss euch den grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverstoß nachweisen... das gelingt bei den normalen Schadensbildern im seltensten Fall.

                  Der Gesetzgeber hat die Haftungshöchstgrenzen ja auch nicht ganz ohne Grund eingeführt. Er macht wie eine Versicherung auch eine "Risikobetrachtung".

                  VG

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                  • JustusL
                    JustusL

                    #10
                    Neue Ausgabe Heli und Recht

                    So also die nächste Ausgabe, wenn auch viel zu spät. Man möge mir verzeihen, aber die Helifligerei hatte mich in Ihren Bann gezogen. Außerdem bin ich Zivilrechtler und hege einen hohen Grad der Abneigung und des Misstrauens ggü. öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

                    Unter ßffentlichen Recht versteht man allgemein das Verhältnis

                    Staat <-> Bürger.

                    Das Strafrecht ist den meisten wahrscheinlich am Geläufigsten, sei es von Autoerfahrung oder spektakulären Anwaltsserien

                    Häufig sind öffentlich-rechtliche Vorschriften in den einzelnen Bundesländern leicht abweichend geregelt. Meist sind es nur wenige Vorschriften, die anders lauten, das Wesentliche ist jedoch gleich. Im ßbrigen ist das Luftrecht Bundesrecht und -bricht- damit im Zweifel das Landesrecht, d.h. steht diesem vor. Ich kann jedoch nicht sämtliche Bundesländer hier darstellen, das würde den Rahmen dann doch etwas sprengen. Ich nehme also in erster Linie Bundesrecht und Berlin als Grundlage her. Schreibt mir eine PN, wenn ihr euch unsicher seid.

                    I. Teil -Flächen zum Fliegen-

                    1) Grundsatz

                    Häufig lese ich, dass das Modellfliegen ohnehin nur mit Genehmigung erlaubt sei. Da wird dann von -Erlaubnisgenehmigung- gesprochen etc...

                    Kurz gesagt: Das ist alles Müll! Vergesst es bitte.

                    Der Umkehrschluss aus § 16 LuftVO sagt aus, dass die Nutzung des Luftraums frei ist, damit auch der Modellflug�.solange eine Zustimmung des (privaten) Grundstückseigentümers vorliegt (§ 25 LuftVG) und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden. Es gilt also: Alles ist erlaubt�solange es nicht ausdrücklich verboten ist.

                    Bitte verinnerlicht, beherzigt und predigt das!

                    Das mit dem Einhalten von öffentlich-rechtlichen Geboten oder Verboten ist indessen leider nicht ganz so einfach, da es davon einen Haufen gibt und völlig unterschiedliche Behörden beteiligt sein können. Wir müssen uns also ein wenig mit den speziellen und allgemeinen Ausnahmen beschäftigen. Außerdem gibt es eine Hirachie innerhalb dieser Vorschriften zu beachten�.

                    EU -kommt vor-> Bund -kommt vor -> Land -kommt vor-> Gemeinde

                    2) Allgemeine Flächen

                    Allen ist klar, dass wir möglich viel Fläche (je nach Fähigkeit mehr oder weniger) ohne Bebauung und/oder Bepflanzung brauchen. Dabei wollen wir möglichst ungestört sein�.mmmmhhhh gar nicht so leicht in einer Stadt wie Berlin.

                    Da gibt es natürlich die Parks. Eine allgemeine begehbare/benutzbare Fläche, die je nach Anlage besser oder schlechter geeignet ist und deren Inhaber die Gemeinde ist. Bei mir soll diese Fläche soll jetzt mal als durchschnittliche ßffentliche Fläche herhalten.

                    Zunächst also: Ja ich kann durch den Park heizen, aber�

                    Was darf ich hier fliegen und was ist zu beachten?

                    § 16 LuftVO stellt neben den §§ 15 und 15a eine weitere Einschränkung des Grundsatzes der Freiheit des Luftraums das. In diesen Bereichen hat der Gesetzgeber eine potentielle Gefährdung anderweitiger Bereiche angenommen.

                    a) Einschränkung -5 Kg-

                    Nicht fliegen dürft ihr -ohne weitere Genehmigung- Modelle über 5Kg. Bei der Betrachtung ist die Gesamtmasse ausschlaggebend, d.h. inkl. etwaiger Treibstoffe bzw. Lipos. Das ist den meisten hier schon bekannt. Der Aufstieg beginnt aber nicht erst mit dem Starten des Modells, vielmehr sind alle Handlungen, die unmittelbar dem Start vorausgehen hinzuzurechnen. Ihr dürftet also streng genommen, keine (Vorflug-)Kontrolle machen.

                    Die Genehmigung einzuholen ist Ländersache, d.h. sie kann auch unterschiedlich erteilt werden. Die Behörden beschäftigen sich nicht wirklich gern damit. Einerseits -müssen- sie es euch genehmigen, wenn keine Gründe dagegen sprechen und solcherlei ist kaum vorstellbar. Andererseits bedeutet so eine Genehmigung aber auch Arbeit�und die Behördenvertreter sehen auch Modelle über 5Kg als -Spielerei- an. Sie werden euch -das gilt in erster Linie für Ballungsräume- versuchen abzuwimmeln. -Sind Sie wirklich sicher das der Heli so schwer ist�?, können Sie ihn nicht leichter machen etc..?� -

                    Genehmigungen können auch mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das bedeutet:
                    -Ja du darfst fliegen, aber nur wennâ?¦..-
                    Hier besteht aber keine -Willkür- der Behörde. Sie kann nicht einfach so etwas regeln. Nebenbestimmungen dürfen nur aufgenommen werden, wenn damit die Versagung der Aufstiegserlaubnis umgangen wird �. daraus folgt also eher keine Nebenbestimmung für den Modellflug.

                    Letztlich liegt es immer an euch und eurem Risikobewusstsein wie hartnäckig ihr wirklich sein wollt. Es ist jedenfalls äußerst unwahrscheinlich, dass euch ein Ordnungsbeamter über den Weg läuft, der die Vorschrift des § 16 LuftVO kennt und eine Waage dabei hat. ABER ! DAS ist hier NICHT als Aufruf zu verstehen, die Genehmigung nicht einzuholen. UND! Vergesst nicht, dass die Genehmigung lokal begrenzt ist. Besucht ihr also einen Kumpel oder besucht das XY Treffen in Bundesland Z, sieht das ganze wieder anders aus.

                    b) Einschränkung -Wohngebiet-

                    Kommen wir aber zurück zu den Parkanlagen. Diese sind ja häufig im städtischen Bereich zu finden. Eine zweite und bekannte Einschränkung ist daher auch dem § 16 LuftVO zu entnehmen. Keine Verbrenner weniger als 1,5 Km zum nächsten -Wohngebiet-.

                    Die BauNVO enthält beispielsweise schöne Definitionen,

                    reine Wohngebiete § 3 BauNVO
                    allgemeine Wohngebiete § 4 BauNVO
                    besondere Wohngebiete § 4a BauNVO

                    Was aber ist ein Wohngebiet im Sinne der LuftVO? Häufig liest man, dass der Begriff des Wohngebietes nicht einheitlich angewendet wird. Die Satz ist so schön wie nichtssagend. Wir müssen uns daher die Norm etwas genauer angucken und deren Regelungssinn erfassen, so dann leiten wir ab, welche Wohngebiete hierzu gehören.

                    Ich war zunächst davon ausgegangen, dass es etwas mit der (Feuer-)gefährlichkeit von Verbrennern zu tun hat, da die darüber stehende Vorschrift ja den Raketentreibsatz von 20 gr. regelt. Dies ist aber nicht der Fall, da die (Feuer-)gefährlichkeit ebenso für Gewerbegebiete gilt. Je nach Nutzung der Gewerbeflächen u.U. sogar noch mehr.

                    Also bleibt nur das Thema Lärmemission und Ruhebedürfnis von Anwohnern, insoweit macht die Abstandsregelung auch Sinn. Keiner der neben einem 600er Verbrenner gestanden hat, wird das bestreiten. Andererseits 1,5 Km sind mehr als ausreichend, damit man nicht mehr von -Lärm- belästigt wird. Zudem regelt die Lärmvorschrift
                    für Luftfahrzeuge (LVL) Geräuschemissionen ist jedoch nicht auf -unsere Modelle- anwendbar, da sie erst Modelle mit mehr als 25 Kg regelt. Insoweit wäre die Vorschrift des § 16 LuftVO auch eine sinnvolle Ergänzung.

                    Exkurs Lärm


                    Und wie die Juristen so sind, haben sie Lärm natürlich hinreichend definiert. Es gibt eine sog. TA Lärm. Diese orientiert sich bei den jeweils einzuhaltenden Immissionsrichtwerte sind nach dem Schutzanspruch der Nachbarschaft.

                    Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden:
                    Ziffer TA Lärm Ausweisung Immissionsrichtwert tags (6:00 bis 22:00 Uhr) Immissionsrichtwert nachts (22:00 bis 6:00 Uhr)

                    6.1 c Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) 45 dB(A)
                    6.1 d Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) 40 dB(A)
                    6.1 e Reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)

                    Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB überschreiten. So jetzt stehe ich hier und sing ein Lied. Ich gehe davon aus, dass die Geräuschbelästigung eines Verbrenners -sofern nach dem Stand der Technik aufgebaut- bei 1,5 Km Abstand die db(A) reiner Wohngebiete nicht erreichen sollte. Die Spitzen dürften bei 500 m Abstand bereits nicht erreicht werden.

                    Ich habe beim DMVF eine Beispielsprotokoll -gefunden- wonach ein Verbrenner Flächenflieger bei einem Abstand von 25m eine Schalldruckpegel von ca. 73 dB(A) erreicht. Der Schalldruck zu allen Seiten ist dabei gleich hoch, so dass der Schalldruck umgekehrt proportional mit zunehmendem Abstand r von der Schallquelle abnimmt. Hier gibt es tolle Berechnungsformeln, der Einfachheit halber sei gesagt, dass bei Verdoppelung der Distanz die Intensität auf ein Viertel reduziert wird. Selbst wenn mein Heli also das Doppelte an dB(A) erreichen sollte, z.B. Turbinenheli muss ich nach dieser Formel davon ausgehen, dass die Geräuschbelästigung bei 1,5 Km weit weit unter den Grenzwerten der TA Lärm für reine Wohngebiete ist.

                    Exkurs Ende

                    So genug des Exkurses. Kommen wir auf den Punkt. Bei Lärm kommt es nicht darauf an, wie viele Menschen ich belästige und wie -hübsch- das Wohngebiet ist.

                    Ein Wohngebiet ist daher anzunehmen, wenn mehr als drei räumlich zusammenhängende zu Wohnzwecken dienende Häuser sich innerhalb von 1,5 Km zum Modellflugplatzmittelpunkt befinden. Darüber hinaus hat das Urteil des BayVGH (Az.: 20 B 97.1287) Bedeutung erlangt, wonach die Lärmeinwirkung nach der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung zu beurteilen ist. Allzu viel Bedeutung würde ich persönlich dem Urteil aber nicht beimessen, da es hier in erster Linie um prozessuale Fragen der Gutachterstellung ging.

                    Kommentar

                    • JustusL
                      JustusL

                      #11
                      AW: Neue Ausgabe Heli und Recht

                      c) Einschränkung -Flugplätze-

                      Neben den 1,5 Km zu den Wohngebieten gibt es noch eine 1,5 Km Regelung zu den Flugplätzen i.S.v. § 6 LuftVG. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber die mögliche Gefährdung des bemannten Flugs durch Modelle angenommen. Dennoch ist auch hier eine Aufstiegserlaubnis selbstverständlich denkbar, so liegt mein Heli-Abflugplatz des Vereins ca. 150 m von einer Startbahn entfernt. Diese Erlaubnis wird in Absprache mit der Flugaufsicht des Flugplatzes erteilt, häufig ist sie mit Flughöhenbeschränkungen versehen. Der Gesetzgeber hat auch eine Entscheidung der Luftfahrtsbehörde erforderlich gemacht. (BR-Drucks. 668/06)

                      Andererseits bedeutet dies aber auch, dass außerhalb des Radius eine Beschränkung nicht angenommen werden kann, solange keine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden kann. Also -hypothetisch wäre es möglich, dass sich die Sonne im Modell spiegelt und dadurch den Piloten der Verkehrsmaschine blendet�.- reicht NICHT aus.

                      Obwohl § 16 LuftVO keine Vorschriften zur Begrenzung der Höhe enthält, sind § 16a Abs.1 Ziff.2 und mögliche Nebenbestimmungen einer Aufstiegserlaubnis zu beachten. Bei Nutzung des kontrollierten Luftraums ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.

                      In Deutschland beginnt der kontrollierte Luftraum:

                      - In der Umgebung von Flughäfen mit Kontrollzonen bei 1700 Fuss bzw. 1000 Fuss, d.h. ca. 520m bzw. 300m,

                      - Allgemein bei 2.500 Fuss, d.h. ca. 760m über Grund


                      d) Einschränkung -ausgeschlossene Nutzung-


                      Park hin oder her, sollte eine Nutzung explizit durch einen entsprechenden Gemeindebeschluss ausgeschlossen sein, dann gilt ausnahmslos -Kein Modellflug- auf der genau zu bezeichnenden Fläche. Ihr kennt das vielleicht�Keine Hunde erlaubt, kein Fahrradfahrer etc.

                      Für mich wäre es etwas suspekt, wenn plötzlich in einem Park (oder einer entsprechende öffentlichen Fläche) stünde, kein Modellflug erlaubt, ABER ich habe während meiner Recherchen hier im Netz gestöbert und mitbekommen, dass einige Gemeinden (im Süden unserer schönen Republik) allen Ernstes genau dieses verboten haben. Ihr dürft dann alle nach Berlin kommen ;-) Ich glaube hier stört eine Nutzung erst dann, wenn der Tiergarten so voll gegrillt ist, dass man beim Vorbeifahren die Tageszeit nicht mehr in Erfahrung bringen kann.
                      Jedenfalls muss dieser Beschluss zur Kenntnis gelangen, Schilder, Zeitung usw. Dann bleibt euch nur noch der Weg zum Verwaltungsgericht. Hier habt ihr je nach Grund für die Versagung gute Chancen, da der Luftraum frei ist und dies im Bundesgesetz geregelt ist.

                      e) Einschränkung -Verwaltungsakt-

                      Es kann durchaus sein, dass eine Gemeinde besser deren Vertreter im Sinne von Ordnungshütern die Nutzung von öffentlichen Flächen zum Modellflug verbietet. Hierfür wird gern auf die Allgemeine Sicherheit und Ordnung zurückgegriffen. In Berlin heißt das Gesetz dann auch treffend -ASOG- in vielen anderen Ländern heißt es kurz Polizeigesetz (PolG). Obwohl auch das Polizeirecht zunächst mal Länderrecht ist, sind die Gesetze nahezu identisch.

                      Als nächstes muss man die -etwas schizophrene- Arbeit der Polizisten verstehen. Die Polizeiarbeit erfasst zwei Bereiche. Da haben wir den repressiven Bereich sog. -Strafverfolgung- (Polizist läuft hinter dem Dieb her) und da haben wir den präventiven Bereich sog. -Gefahrenabwehr- (Bombe aus dem zweiten Weltkrieg wird entschärft). Uns interessiert hier nur der präventive Bereich, also die Bombenentschärfung� Nun gut, das klappt in Berlin vielleicht etwas besser als im schönen München, aber dafür können wir hier keinen Flughafen. ?

                      Das bringt uns dann gleich zur passenden ßberleitung. Das Fliegen im Park stellt erst einmal keine Gefahr da, kann aber dennoch unter gewissen Umständen ein Einschreiten der Polizei erforderlich werden lassen.

                      -Karl und Erwin ziehen mit ihren beiden 450ern zum Park. Dieser ist kaum besucht und sie finden im hinteren Bereich ein komplett leeres Eckchen zum Fliegen. Der Polizist P taucht auf und fordert die beiden auf, das Fliegen einzustellen.-


                      Sollte der Fall hier enden, so können Karl und Erwin guten Gewissens die Aufforderung des Polizisten ignorieren.

                      -Der Polizist verweist auf den direkt angrenzenden Friedhof und erklärt, dass die Besucher sich durch das Herumfliegen gestört fühlen und bei der zuständigen Station angerufen hätten.-

                      Mmmmhhh �. das sieht wieder etwas anders aus. Was darf die Polizei? Welche Interessen muss sie schützen.

                      -Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren�.-

                      Bei den vorzitierten Worten handelt es sich um eine allgemeine Rechtsgrundlage, auf die sich die Polizei zur Not immer beziehen kann. Das ist zwar jetzt etwas rechts(un)technisch ausgedrückt, sollte aber verständlich sein.

                      Aus einer Ermächtigung folgt aber auch eine Verpflichtung, d.h. beim Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat die Polizei Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen.

                      Die Polizei muss aber auch eine hinreichende Abwägung finden, d.h. eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme. Eine mögliche Maßnahme wäre die ßffnungszeiten des Friedhofs zu verkürzen, die andere Maßnahme das Fliegen zu untersagen�Was passiert ist klar, oder?

                      Mit der öffentlichen Sicherheit ist es natürlich das Gleiche.

                      -Karl und Erwin ziehen los und lassen ihre 600er auf einer Gemeindewiese fliegen. Diese führt direkt an einer vielbefahrenen Landstraße vorbei.-

                      â?¦..Auch klar, oderâ?¦?

                      Spannender wird natürlich folgender Sachverhalt:

                      -Karl und Erwin fliegen wieder im Park, indem auch der Polizist Obermaier patrouilliert. Dieser bemerkt wie der Hund von Tante Frauchen sich auf Erwins Wade stürzt, der versucht, auf einem Bein hüpfend den Heli vor sich in der Luft zu halten.-

                      Im Park ist sowohl das Hundeausführen wie auch das Helifliegen nicht verboten. Der Polizist muss die Situation -Gefahr für Leib und Leben- bereinigen. Jetzt kann er entweder das Helifliegen untersagen oder Tante Frauchen anhalten, den Köter an die Leine zu nehmen�.

                      Beide Maßnahmen sind geeignet, hier wird (muss) die Entscheidung zu Gunsten des Helifliegens fallen, da das kurzfristige an die Leine zu führen ein wesentlich milderes Mittel ist, als Fliegen zu untersagen.

                      Ich erzähle den letzten Fall, da die Polizei häufig im Bereich der Strafverfolgung wesentlich erfahrener ist, als bei der Gefahrenabwehr. Kommt ihr also in eine vergleichbare Situation könnt ihr durchaus mit der Polizei diskutieren und so Stichwörter wie geeignet und verhältnismäßig fallen lassen.

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                      • JustusL
                        JustusL

                        #12
                        Neue Ausgabe Heli und Recht

                        3) Besondere Flächen

                        a) Das Naturschutz-/Landschaftsschutzgebiet

                        Hier fliege ich persönlich ja am liebsten. Man hat vor sich eine schöne Landschaft, wird nicht gestört, kann sich also völlig entspannt der Fliegerei widmen. Natürlich müsste ich mir die Frage stellen, ob ich das eigentlich darf�

                        DAS SAGT DIE BEHßRDE

                        -In diesen Gebieten ist alles verboten. Grundsätzlich ist es möglich, von den Verboten, die in Schutzgebieten gelten, im Einzelfall eine Ausnahme zuzulassen. Dafür gibt es je nach Schutzgebietsverordnung Genehmigungs- oder Befreiungstatbestände, von denen auch Gebrauch gemacht wird. In unserem Fall ist eine Befreiung gemäß § 67 (1) BNatSchG erforderlich.

                        Eine Anfrage zur -Sondernutzung- von Flächen, die einer besonderen natur- oder landschaftsschutzrechtlichen Regelung unterliegen bedarf einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.

                        Bevor jedoch eine Befreiung in Aussicht gestellt werden kann, sind die anerkannten Naturschutzverbände noch in das Verfahren einzubeziehen und deren Reaktion auf das geplante Vorhaben ist nur schlecht einschätzbar ist.

                        Selbst wenn eine Befreiungsbescheid erlassen würde, so kann dieser mit diversen Nebenbestimmungen versehen werden, um die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutzzielen des betroffenen Schutzgebietes sicherzustellen. Vorstellbar wäre beispielsweise eine Befristung der Gültigkeitsdauer der Befreiung und Aufnahme einer Verlängerungsoption, d. h. nach Ablauf der Frist wird erneut geprüft, ob die Schutzziele durch das Vorhaben beeinträchtigt wurden und nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet entstanden sind und ggf. einer Fortführung des Vorhabens zugestimmt werden kann. Weiterhin ist es möglich, durch Befristungen im Bescheid geeignete Tages- und Jahreszeiten festzulegen, zu denen der Modellmotorsport ausgeführt werden darf, um möglichst wenige Störungen für die Tierwelt (spez. Vögel) zu verursachen. Weitere Regelungen, z. B. über die Häufigkeit der Flüge, die Art der zu verwendenden Fluggeräte oder die Festlegung max. Geräuschpegel sind möglich.


                        Die für die Antragsbearbeitung und -entscheidung zu erhebenden Verwaltungsgebühren betragen wenigstens 300 Euro.

                        Möchten Sie wirklich dort fliegen?-

                        DAS SAGEN DIE ANDEREN

                        Eine Zuständigkeit der Natur-und Umweltschutzbehörden, den Modellflug durch Satzung oder Einzelverfügung ganz oder teilweise einzuschränken, besteht nicht. Ausgangspunkt aller Argumentation ist der Beschluss des BVerwG vom 04.06.1986. Hier ging es um ein Verbot, ein Segelflugmodell im Landschaftsschutzgebiet fliegen zu dürfen.

                        Zunächst hält das Gericht richtig fest, dass Naturschutzbehörden auf dem Gebiet des Luftrechts nicht zuständig sein können/nicht tätig sein dürfen. Dennoch meint das BVerwG dann aber, dass die Naturschutzbehörden befugt sein können, den Betrieb von erlaubnisfreien Modellen zu regeln (im vorliegenden Fall also zu verbieten). Sie begründet ihre Entscheidung damit, dass die Behörde auch nicht auf dem Gebiet des Luftrechts tätig geworden sein, da das Verbot ausschließlich auf naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landesgesetzes gestützt war. �.Moment mal�Bitte Was!?

                        Das ist natürlich Quatsch. (Ich hoffe, das liest jetzt kein Richter des Bundesverwaltungsgerichts ;-) Selbstverständlich wirkt das Verbot, Segelflugmodelle zu fliegen, unmittelbar im Recht des Luftraums. Da hilft dann auch nicht, wenn das BVerwG versucht, darzulegen, dass der erlaubnisfreie Modellflug einer Regelung durch die Umweltbehörde zugängig sei, da dieser Bereich ungeregelt sei. Das BVerwG versucht, die Umweltbehörde über eine Analogie zuständig zu machen.

                        Wie im Modellbau gilt auch in der Juristerei -Murks bleibt Murks- egal wie viel Kleister noch aufgetragen wird.

                        Eine Regelungslücke kann und darf! aber nur dann geschlossen werden, wenn sie von dem Gesetzgeber -übersehen- wurde und geregelt worden wäre, hätte er sie nicht übersehen. Ansonsten gilt getreu der Gewaltenteilung, dass die liebe Rechtsprechung sich aus der Gesetzgebung herauszuhalten hat.

                        Solche eine -unbeabsichtigte- Regelungslücke liegt aber gerade nicht vor, denn

                        - Der Gesetzgeber hat durch § 16 Abs.4,5 und durch § 1 Abs.1,2Nr.6 die
                        Nutzung des Luftraums als erlaubnisfrei geregelt,

                        - Der Gesetzgeber hat es in den §§ 16 Abs.4,5 LuftVO gerade nicht
                        vorgesehen, dass eine besondere Aufstiegserlaubnis in den Natur- und
                        Landschaftsschutzgebieten erforderlich ist,

                        - Der Gesetzgeber hat dies auch nicht -übersehen-, denn trotz vielfacher
                        Aufforderung durch die Naturschützer ist er der Ansicht, dass Modellflug den
                        Naturhaushalt nicht beeinträchtigen kann.

                        Der letzte Punkt ergibt sich u.a. aus Gesetzesbegründungen. Diese Argumente werden unterstützt durch einen Vergleich von § 6 Abs.1u.2 mit dem § 29 Abs.1. Bei manntragenden Flugplatzgenehmigungen muss geprüft werden, ob eine Umweltbeeinträchtigung zu erwarten ist, während bei § 29 nur von der Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung gesprochen wird. § 29 ist aber unsere Rechtsgrundlage für die Aufstiegserlaubnis. Also auch hier � der Gesetzgeber unterstellt die grundsätzliche Unbedenklichkeit des Modellflugs für die Umwelt.

                        Aus meiner Sicht wird das BVerwG seine Entscheidung von 1986 nicht mehr wiederholen, da es sich vergaloppiert hat. Ich werde daher auch weiter in Natur-und Landschaftsschutzgebieten fliegen und hoffen, dass es mir mal jemand versagt, damit ich das für uns alle klären kann ;-) Leider wurde es mir bisher noch nie verboten.

                        b) Wald

                        Hier gibt es ein Haufen Literatur. Das erstaunt mich umso mehr als, als ich mir kaum Schnittpunkte vorstellen kann. Meist jagen doch die Jäger im Wald, oder? (bin Großstadtkind, deshalb verzeiht). Dies dürfte nur wahrlich kein geeigneter Ort zum Fliegen sein� (Naja, wie auch immer... alles schön zusammengefasst in Rechte und Pflichten - RC-Heli-Wiki)

                        Keine langen Ausführungen an dieser Stelle:

                        Nehmt einfach auf das Wild acht und ignoriert die (Hobby-)Jäger!

                        In diesem Sinne und bis zur nächsten Ausgabe!

                        Euer Justus.

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                        • Klaus O.
                          Senior Member
                          • 03.12.2007
                          • 22475
                          • Klaus

                          #13
                          AW: Neue Ausgabe Heli und Recht

                          Ich werde das Thema pinnen und closen.
                          Alle Beiträge die nicht von Justus sind werden gelöscht, denn je mehr ihr hier pinselt, um so unübersichtlicher wird es, siehe Versicherungsthread.
                          Wenn ihr eine Diskussion zu den Ausführungen von Justus wünscht, dann bitte in einem separaten Thread.
                          Dieser hier soll "sauber" und übersichtlich bleiben.

                          Wenn Justus hier fortfahren will und ich hoffe das macht er, dann möchte er mich anschreiben und ich mache temporär wieder auf.
                          Zuletzt geändert von Klaus O.; 07.11.2012, 11:10.
                          Gruß Klaus

                          Wer emotional wird hat keine sachlichen Argumente mehr und somit verloren.

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                          • Klaus O.
                            Senior Member
                            • 03.12.2007
                            • 22475
                            • Klaus

                            #14
                            AW: Rechtliches rund um den Heli - Ausführungen von RA JustusL

                            Update

                            Ich stehe mit Justus bezgl. dieses Threads in Kontakt.
                            Ich habe den Thread bereinigt und alle Postings von Justus zum Thema, welche in anderen Threads verstreut waren zusammengesucht und hier eingepflegt.

                            Somit ist hier ein konzentriertes Werk entstanden, ohne das man sich durch viele Seiten lesen muß.

                            Justus hat mir zugesagt, das er diesen Thread fortführen wird.
                            Gemeinsam werden wir dann neue Postings hier einpflegen.

                            Sobald es hier zum Thema weitergeht, werden auch meine Beiträge verschwinden.
                            Gruß Klaus

                            Wer emotional wird hat keine sachlichen Argumente mehr und somit verloren.

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