ich hole diese Frage mal aus einem anderen Thread heraus, weil sie alle Wildflieger betreffen kann und ich auf möglichst fundierte Antworten (nicht lachen, der Versuch ist ernst gemeint) hoffe, da ja viele hier Mitlesen.
Das Ordnungsamt, das für einen beliebten Ort zuständig ist, an dem wir häufig fliegen, erkennt, dass wir unser Hobby mit dem Start auf einem öffentlichen Gelände und dem Fliegen von Elektrohelis unter 5kg bezüglich LuftVO und LuftVG legal ausüben.
Aufgrund zweier Anwohner, die sich gestört fühlen wollen, wenn sie uns auch nur wahrnehmen können, überlegte das OA, uns mit einem Gummiparagraphen zu vertreiben. Wie ihr vielleicht wisst, können Straßenhändler, Obdachlose, Musiker usw. vertrieben werden mit dem Hinweis, dass sie den öffentlichen Verkehrsraum nicht gemäß der vorgesehenen Nutzung nutzen. Diese Vorgesehen Nutzung heißt "Gemeingebrauch":
Gemeingebrauch
Alles, was dem nicht entspricht, wäre eine "Sondernutzung" und somit genehmigungspflichtig.
Sondernutzung
Dieser Paragraph ist, wie gesagt, dünnes Eis für das Ordnungsamt, aber eine Klarstellung wäre hilfreich.
Das OA hat noch nichts unternommen und möchte das eigentlich auch nicht tun (man kontaktierte uns formlos und versuchte, zu klären und zu schlichten).
Aber wenn das OA das dürfte, dann gäbe es in ganz Deutschland keinen Ort, an dem ausserhalb privater Grundstücke das Fliegen erlaubt wäre.
Unser Flugort ist eine Straße, die inmitten von Feldern endet. Sie führt ins nichts. Die ersten Wohnhäuser sind ca. 400m Entfernt. Wir haben die Geräuschemission gemessen und festgestellt, das unsere E-Helis nur wahrnehmbar sind, wann man sich gestört fühlen möchte. Messbar sind die Geräusche dort schon lange nicht mehr.
Nun meine Frage, die sich vor allem an kundige Interessensvertreter richtet (Mitleser von DMFV oder dem DAeC?):
Ist die Auslegung als Sondernutzung in diesem Fall zulässig? Oder ist Freizeitsport und Spiel generell erlaubt und abgedeckt?
Martin

Kommentar