Entfernung zu Flugplätzen LuftVG & LuftVO

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  • AmmokSkater
    Member
    • 30.05.2011
    • 681
    • Michi
    • Oer-Erkenschwick

    #1

    Entfernung zu Flugplätzen LuftVG & LuftVO

    Hallo,

    welchen Abstand muss ich mit einem E-Heli < 5 kg zum nächsten Flugplatz einhalten (ohne eine Genehmigung der Flugsicherung)?
    5 km oder 1,5 km*
    Das LuftVG sagt 5 km und die LuftVO sagt 1,5 km

    Zitat von LuftVG
    § 25
    (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

    1.
    außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
    2.
    außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
    3.
    innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz

    nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

    1.
    der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
    2.
    die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.

    In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
    (3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen

    Zitat von LuftVO
    § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
    (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im ßbrigen der Erlaubnis:

    1.
    der Aufstieg von Flugmodellen

    a)
    mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
    b)
    mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
    c)
    mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
    d)
    aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,

    2.
    das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
    3.
    der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
    4.
    der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
    5.
    der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
    6.
    der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden,
    7.
    der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.

    (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
    (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
    (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
    (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
    VG Michi
  • Diablol
    Senior Member
    • 03.11.2011
    • 4430
    • Mathias
    • Aalen &amp; Iffezheim

    #2
    AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

    Ich habe 1,5 im Kopf. Außerdem betrifft dein VG Auszug doch keine Modelle?!
    "Because I was Inverted" - Maverick -

    Kommentar

    • AmmokSkater
      Member
      • 30.05.2011
      • 681
      • Michi
      • Oer-Erkenschwick

      #3
      AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

      Ich denke schon

      Zitat von LuftVG
      § 1
      (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
      (2) Luftfahrzeuge sind

      1.
      Flugzeuge
      2.
      Drehflügler
      3.
      Luftschiffe
      4.
      Segelflugzeuge
      5.
      Motorsegler
      6.
      Frei- und Fesselballone
      7.
      (weggefallen)
      8.
      Rettungsfallschirme
      9.
      Flugmodelle
      10.
      Luftsportgeräte
      11.
      sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

      Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

      Kommentar

      • AmmokSkater
        Member
        • 30.05.2011
        • 681
        • Michi
        • Oer-Erkenschwick

        #4
        AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

        Ich glaube ich hab es. (und denke du meinst das?)

        ...Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten... ...weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz...
        Und da wir da nicht drunter fallen gilt nur die Entfernung von 1,5 km aus der LuftVO*

        VG Michi

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        • goemichel
          Senior Member
          • 11.01.2012
          • 4180
          • Michael
          • FMSC-Steinfurt / Münster und anderswo

          #5
          AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

          Ja - richtig.
          GruÃ? Michael
          [FONT="Comic Sans MS"]Valar morghulis[/FONT]

          Bedienungsanleitungen werden nicht nur kostenlos, sondern meistens auch völlig umsonst beigelegt!

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          • AmmokSkater
            Member
            • 30.05.2011
            • 681
            • Michi
            • Oer-Erkenschwick

            #6
            AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

            Super. Danke. Dann hab ich das richtig verstanden.

            Die 1,5 km gelten auch für Segelflugplätze?

            Und für Ultraleicht Start- und Landebahnen nicht?

            VG Michi

            Kommentar

            • goemichel
              Senior Member
              • 11.01.2012
              • 4180
              • Michael
              • FMSC-Steinfurt / Münster und anderswo

              #7
              AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

              Zitat von AmmokSkater Beitrag anzeigen
              Und für Ultraleicht Start- und Landebahnen nicht?
              Hmmm...ist sowas nicht auch ein "Flugplatz"? Ich denke doch (siehe § 49 LuftVZO).
              GruÃ? Michael
              [FONT="Comic Sans MS"]Valar morghulis[/FONT]

              Bedienungsanleitungen werden nicht nur kostenlos, sondern meistens auch völlig umsonst beigelegt!

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              • Sabbl
                Sabbl

                #8
                AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

                Hi,

                1,5km ist richtig.

                Und die gelten auch zu Segelfluggeländen.
                Bei UL muss man unterscheiden, ob es sich bei dem entsprechenden Gelände um einen Sonderlandeplatz mit Zulassung für ULs handelt, oder um ein Ultraleichtfluggelände (=Gelände für Luftsportgeräte).

                Der Sonderlandeplatz ist in ICAO-Luftfahrt-Karten (Jeppesen, DFS) verzeichnet und zu diesem müssen auch die 1,5km eingehalten werden.
                Das Ultraleichtfluggelände gilt im Sinne des LuftVG nicht als Flugplatz, muss nicht (aber kann) in ICAO-Karten verzeichnet sein und dementsprechend gelten auch die 1,5km nicht.

                Bei größeren Verkehrslandeplätzen (und Flughäfen natürlich) ist neben den 1,5km zusätzlich zu beachten, dass diese über sog. Kontrollzonen verfügen können welche über 1,5km hinausreichen und in welchen der Flug von Modellen auch unter 5kg ohne Genehmigung nicht erlaubt ist.

                Alle Klarheiten beseitigt?

                Wo genau willst Du denn fliegen gehen?

                Grüße, Basti

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                • AmmokSkater
                  Member
                  • 30.05.2011
                  • 681
                  • Michi
                  • Oer-Erkenschwick

                  #9
                  AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

                  Zitat von LuftVG
                  § 6
                  (1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
                  Ja du hast recht im LuftVG steht es soger beim Namen.

                  Und Ultraleicht?

                  Beim Wikipedia steht
                  Zitat von Wikipedia - Flugplatz
                  Sonstige Start- und Landeplätze

                  Die folgenden Typen von Start- und Landeplätzen gelten in Deutschland rechtlich gesehen nicht als Flugplatz im Sinne des LuftVG.
                  Gelände für Luftsportgeräte

                  Gelände für Luftsportgeräte wie Hängegleiterstartplätze, Gleitschirmstartplätze, Ultraleichtfluggelände gibt es in Deutschland sehr zahlreich, weil die Flugplatzpflicht auch für Luftsportgeräte gilt.
                  Finde nur nicht nicht den § im LuftVG...

                  Kommentar

                  • T-Rexler
                    T-Rexler

                    #10
                    AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

                    Hi Michi Ja Flugplätze aller Art sind gemeint. 1,5km ist ebenfalls richtig

                    Kommentar

                    • goemichel
                      Senior Member
                      • 11.01.2012
                      • 4180
                      • Michael
                      • FMSC-Steinfurt / Münster und anderswo

                      #11
                      AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

                      Zitat von Sabbl Beitrag anzeigen
                      der Flug von Modellen auch unter 5kg ohne Genehmigung nicht erlaubt ist.
                      ..ohne Freigabe nach § 16a LuftVO, oder?
                      GruÃ? Michael
                      [FONT="Comic Sans MS"]Valar morghulis[/FONT]

                      Bedienungsanleitungen werden nicht nur kostenlos, sondern meistens auch völlig umsonst beigelegt!

                      Kommentar

                      • Sabbl
                        Sabbl

                        #12
                        AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

                        @geomichel: korrekt!

                        Kommentar

                        • AmmokSkater
                          Member
                          • 30.05.2011
                          • 681
                          • Michi
                          • Oer-Erkenschwick

                          #13
                          AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

                          Zitat von Sabbl Beitrag anzeigen
                          Alle Klarheiten beseitigt?

                          Wo genau willst Du denn fliegen gehen?
                          Ja jetzt ist alles klar. Danke euch.
                          Ich fliege auf einem Feld 3 km von einem Segelflugplatz entfernt und 4,7 km zu einem Ultraleichtgelände entfernt.

                          Da kam letztens so ein Besserwisser vorbei, der meinte er wer Oberchecker. Meinte mich echt blöd von der Seite anquatschen zu müssen. Stellt sich noch nicht einmal vor und lässt den Dicken raushängen. Ich düfte dort nicht fliegen. Alles verboten. Ich brauche ja eine schriftliche Genehmigung vom Grundstückseigentümer (ich habe eine mündliche und im Notfall kriege ich es auch schriftlich). Dann wäre ich zu nahe an einem Naturschutzgebiet (siehe hier). Und ich dürfte dort eh nicht starten wegen dem Segelflugplatz.
                          Meine Situation sieht so aus: (UN-008 ist das NSG)


                          Also bin ich doch total im Recht?

                          VG Michi

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                          • Sabbl
                            Sabbl

                            #14
                            AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

                            Hey Michi

                            Zitat von AmmokSkater Beitrag anzeigen
                            Finde nur nicht nicht den § im LuftVG
                            Ohne jetzt hier den ganzen Paragraphen zitieren zu wollen, aber was Du suchst ist §25 LuftVG. Ist im ersten Moment nicht so 100%ig ersichtlich, geht aber daraus hervor...

                            Zitat von AmmokSkater Beitrag anzeigen
                            Also bin ich doch total im Recht?
                            Ja, m.M.n. schon. Ich verstehe Deinen Frust, würde aber immer dazu raten, mit solchen "Besserwissern" nicht auf Konfrontationskurs zu gehen...

                            Grüße, Basti

                            Kommentar

                            • AmmokSkater
                              Member
                              • 30.05.2011
                              • 681
                              • Michi
                              • Oer-Erkenschwick

                              #15
                              AW: Entfernung zu Flugplätzen LuftVG &amp; LuftVO

                              Am liebsten würde ich solchen Leuten alle Paragraphen und Nebenbestimmungen mit Quellenangabe runterbeten und ihnen sagen, dass sie einfach weitergehen sollen und sich um ihren eigenen Scheiß kümmern sollen. Oder fragen ob die Spaß dran haben Anderen den Spaß zu vermiesen und so wie in der Schule früher einfach blöde Petzen sind. Da krieg ich echt Plack! Wenn ein Beamter, Förster oder Grundstückseigentümer mit berechtigten Einwänden kommt und diese einfach vorträgt habe ich überhaupt kein Problem. Aber solche Neunmalklugen die nix zu sagen haben und unhöflich sind regen einen doch schon echt auf.

                              VG Michi
                              Zuletzt geändert von AmmokSkater; 19.04.2013, 20:03.

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