Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

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  • Klaus G.
    Klaus G.

    #16
    Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

    Bei Elektromodellen unter 5kg ist man über die private Haftpflicht versichert, wenn man denn eine hat.
    Da muß man aber sehr Vorsichtig sein. Da ist jede Versicherung anderst. Meine Zahlt es z.b. nicht. Da muß man eine spezielle Luftfahrt Haftpflicht abschließen.
    Und in Ortschaften mit Elektro zu fliegen bis 5Kg ist sehr wohl erlaubt.
    Die 1500 Meter gelten für Verbrenner bis 5 Kg. ßber 5 Kg braucht man eine Aufstiegsgenehmigung vom Regierungspräsidium.

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    • Kevin
      Kevin

      #17
      Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

      Heisst das nun das die Versicherung bei Absturz ins Wohngebiet zahlt ? Ist das irgendwie im Versicherungstext vermerkt ?

      Kommentar

      • Klaus G.
        Klaus G.

        #18
        Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

        Jetzt wende dich doch mal an den DMFV und an deine Versicherung, nur die können dir bei deinen Problemen weiter helfen. Du willst ja Fakten und keine Meinungen.

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        • Dr_JoEns
          Dr_JoEns

          #19
          Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

          also fliegen darf man wohl schon - siehe z.b. §16:

          link

          wobei zum fliegen "dürfen" die zustimmumg des grundstückbesitzers nötig ist auf dem du vorhast zu starten/landen.

          ob deine versicherung zahlen würde muß du sie wohl am besten direkt fragen.



          Kommentar

          • Kevin
            Kevin

            #20
            Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

            Also ich starte/lande ja immer vom feld aus. Das heisst ich muss den Bauer fragen und dann müsste alles in Butter sein ?.....Versicherung werde ich mal anrufen

            Kommentar

            • PeterS.
              PeterS.

              #21
              Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

              < Bei Elektromodellen unter 5kg ist man über die private Haftpflicht versichert, wenn man denn eine hat. >
              Diese Aussage würde ich nochmal überdenken. :rolleyes:

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              • Dieter F. Heinlin
                Dieter F. Heinlin

                #22
                Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

                ....Also ich hatte erst keine Versicherung und bin so geflogen. Nach einer ziemlich heftigen Diskussion im Wiesenforum hab ich jetzt eine Versicherung abgeschlossen.
                Hallo Kevin,
                welche Versicherung/en hast Du denn genau abgschlossen?

                -> Die Versicherungsbedingungen kannst Du bei deinen Versicherungsgesellschaft/en anfordern.

                Schau auch mal da:
                Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580)

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                • Martin Greiner
                  Senior Member
                  • 08.06.2001
                  • 5091
                  • Martin

                  #23
                  Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

                  Hi Klaus&#33;

                  Und in Ortschaften mit Elektro zu fliegen bis 5Kg ist sehr wohl erlaubt.
                  Da bin ich mir aber sicher, daß das so nicht stimmt. Meines Wissens ist das erlaubte ein Gewicht unter 1 KG.(Wenn ich es noch recht weiß 500 Gramm?)
                  In einer Halle sieht es je nach Versicherungsschutz wieder anders aus, da dort das Luftrecht nicht gilt... )

                  Würde mich an Kevins Stelle beim DMFV kundig machen, die haben da gute Ansprechpartner. Hier im Forum läufst Du eher Gefahr etwas falsches vermittelt zu bekommen, wie man ja schon an den unterschiedlichen Aussagen erkennen kann.
                  Ausserdem hilft dir keine der hier getroffenen Aussagen, denn wenn es nicht stimmt - tja, dann bist Du im Schadensfall der Dumme. Darauf würde ich mich nicht einlassen...
                  GruÃ? Martin

                  Kommentar

                  • RV
                    RV
                    Mikado-Heli.de
                    VStabi-Support
                    • 02.06.2001
                    • 7766
                    • Rainer
                    • Modellsportgruppe Bachgau- Schaafheim

                    #24
                    Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

                    Meiner Meinung nach gibt es im Gesetz nur diese Unterscheidungen:

                    - ßber 5 kg => Erlaubnispflichtig
                    - innerhalb der 1,5 km Zone zu Flugplätzen (eingetragen in Luftfahrtkarten) => Erlaubnispflichtig
                    - mit V-Motor innerhalb 1,5 km zu Wohnansiedlungen => Erlaubnispflichtig

                    Daraus resultiert dann im Umkehrschluß:

                    - E-Antrieb und unter 5 Kg => Erlaubnisfrei. Kein Abstand zu Wohnansiedlungen vorgesehen.

                    - V-Antrieb und unter 5 Kg => Erlaubnisfrei, wenn > 1,5 km Abstand zu Wohnansiedlungen.

                    Immer die Einverständnis des Grundstückseigentümers dessen Grundstück für Start und Landung benutzt wird vorausgesetzt.

                    Also, theoretisch dürften man in Ortschaften fliegen. Die Frage ist lediglich, ob es nicht mindestens fahrlässig ist, Ortschaften / Gebäude / Personen bewußt zu überfliegen, und im Schadensfall der Versicherer Regreß fordert.

                    Zur Versicherung:

                    Privathaftpflichtversicherungen schreiben meist nicht viel im bezug auf Modellflug. Bei einem Spezialversicherer (wie z.B. DMFV) seid ihr da besser aufgehoben. Die Leute befassen sich überwiegend mit Modellflug, daher sehr kompetent. Beim fliegen außerhalb DMFV-Geländen bitte den "Wildfliegerzusatz" mit reinnehmen.

                    Im ßbrigen versichert der DMFV Indoorgeschichten mit max. 500 Gramm bei der GRUNDVERSICHERUNG mit (kost nix extra). Wer schwerer unterwegs ist ... Wildfliegerzusatz.

                    Schadensfall:

                    Absturz Heli (Logo 20) innerhalb Ortschaft (eigenes Grundstück, letztes Grundstück am Ort) auf Nachbars Auto. Kein Problem, DMFV hat damals anstandslos reguliert.
                    VStabi Support: http://www.vstabi.de
                    Kontakt bitte per Email, keine PN.

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                    • RV
                      RV
                      Mikado-Heli.de
                      VStabi-Support
                      • 02.06.2001
                      • 7766
                      • Rainer
                      • Modellsportgruppe Bachgau- Schaafheim

                      #25
                      Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

                      Links zum Thema (Danke an Rüdiger fürs sammeln):

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                      Kontakt bitte per Email, keine PN.

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                      • Dieter F. Heinlin
                        Dieter F. Heinlin

                        #26
                        Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

                        Hallo,
                        wie es sicher in jeder "Aufstiegserlaubnis" drin steht, ist auch sonst das "ßberfliegen von Personen und Tieren und Wegen, Straßen" aus Sicherheitsgründen "untersagt&#33;" und die "öffenliche Sicherheit und Ordnung" spricht m.E. dagegen. So sagt mir das mein " ?( gesunder" Menschenverstand.

                        BTW: Wenn das alles so "richtig" wäre über bewohntem Gebiet zu fliegen...-> Zu was bräuchte man sonst noch Modellflugplätze&#33;

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                        • Klaus G.
                          Klaus G.

                          #27
                          Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

                          BTW: Wenn das alles so "richtig" wäre über bewohntem Gebiet zu fliegen...-> Zu was bräuchte man sonst noch Modellflugplätze&#33;
                          Ganz Einfach, für Flüge mit Verbrennern, und generell für Modelle über 5Kg &#33;&#33;&#33;&#33;&#33;&#33;&#33;&#33;

                          Kommentar

                          • Aldervatter
                            Aldervatter

                            #28
                            Umfrage Luftbilder was ist zu tun ?

                            Servus.
                            Alle Jahre wieder, kommt.... nicht nur das Christus-Kind, sondern auch die Frage : Wo darf ich denn meinen,
                            Elektronen oder Methanol verschlingenden, Drachen steigen lassen *?

                            Und immer wieder erzählen die Leute die wildesten Sachen. Das Ganze können sie dann auch nicht
                            mit Schriftstücken unterlegen und somit hats keinem was gebracht.
                            Wer Klarheit haben will, muss sich Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrsordnung etc. durchlesen.
                            Ich hab da mal was zusammengetragen.

                            Unsere Flugmodelle sind keine Spielzeuge sondern Luftfahrzeuge.

                            Die Landesluftfahrtbehörde(LLB) und sonst keiner erteilt die Erlaubnis zur besonderen Nutzung des Luftraums(z.B. Abstand zum Flugplatz).

                            Wir sind zum Ersatz des Schadens, den wir mit unserem Modell verursachen, verpflichtet.

                            Für Flugmodelle bis 25kg bedeutet das: Bis 1,5 Millionen Euro.

                            LuftVO §1 : Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr
                            gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
                            behindert oder belästigt wird.

                            Heisst aber nicht, dass man nicht innerhalb einer Ortschaft fliegen darf&#33;&#33;&#33;

                            Keine Aufstiegserlaubnis für Modelle bis 5kg erforderlich (nix 1kg oder 500g). Ausgenommen Modelle mit Raketenantrieb

                            Verbrennerbetrieb weniger als 1,5km von Wohngebieten -> Erlaubnis der örtlich zuständigen LLB.

                            Thema Flugplätze:

                            Begrenzung von Flugplätzen sind die Zäune drumherum. Davon 1,5km Abstand halten oder Erlaubnis LLB.
                            Innerhalb des Flugplatzes, Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung.

                            Aber Vorsicht&#33; Das bezieht sich auf Flugplätze ohne Kontrollzone&#33;&#33;&#33;

                            Mit Kontrollzone: Flugverkehrskontrollfreigabe der Flugverkehrskontrollstelle.
                            Kontrollzonen sind wesentlich grösser als 1,5 km und selten Rund&#33;&#33;&#33; Wer in der Nähe eines Flugplatzes/Flughafens ist,
                            kann mich anschreiben, und ich sag euch dann, ob ihr euch innerhalb einer Kontrollzone befindet.

                            Haftplichtversicherung:

                            E-Motor und weniger als 5 kg: Keine Versicherungspflicht. Ab 5kg aber schon.
                            V-Motor: Versicherungspflicht, unabhängig vom Gewicht.


                            So, und jetzt folgen die entsprechenden Auszüge aus Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrsordnung und
                            Luftverkehrszulassungsordnung auf die ich meine Aussagen stütze.

                            Vorsicht&#33;&#33;&#33; Ist sehr viel Text.


                            §X = Paragraph X
                            (X) = Absatz X
                            X. = Nr. X


                            Luftverkehrs-Gesetz

                            LuftVG §1 Freiheit des Luftraums; Begriff des Luftfahrzeugs

                            (2) Luftfahrzeuge sind

                            9.Flugmodelle


                            LuftVG §31 Aufgaben des Bundes, Auftragsverwaltung der Länder

                            (2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus

                            16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für

                            f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb


                            LuftVG §33 Ersatzpflicht des Halters, Schwarzflug

                            (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jmd getötet, sein Körper oder seine
                            Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs
                            verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. ...

                            LuftVG §37 Haftungshöchstbeträge

                            (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall

                            a) - bei Flugmodellen bis 25Kg Höchstgewicht

                            - ...

                            bis zu 1,5 Millionen Euro


                            Luftverkehrs-Ordnung

                            LuftVO §1 Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr

                            (1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr
                            gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
                            behindert oder belästigt wird

                            LuftVO §4a Auf den Bertrieb von Luftsportgeräten und unbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vorschriften
                            dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrgeräte,
                            insbesondere der Freistellung von Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform
                            oder der fehlenden Besatzung die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt

                            LuftVO §16 Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und Landungen
                            von Hängegleitern und Gleitsegeln, Aussenlandung mit Sprungfallschirmen

                            (4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn,
                            dass sie mit Raketenantrieb versehen sind

                            (5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer EntfernUng von weniger als 1,5 km von Wohngebieten
                            nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden.
                            Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung
                            von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle
                            oder der Flugleitung betrieben werden.

                            LuftVO §16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums

                            (1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle
                            eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für

                            2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb

                            (2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist

                            2. im Falle des Absatzes 1 Nr.2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers

                            Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


                            LuftVZO Fünfter Abschnitt
                            1.Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters, Hinterlegung

                            §102 Vertragsinhalt

                            (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters muss die sich aus dem Betrieb
                            des Luftfahrzeugs für den Halter ... ergebende Haftung decken

                            (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Lfz, mit Ausnahme der in Absatz 3 bezeichneten,
                            nach §37 des Luftverkehrsgesetzes

                            (3) Bei ... Flugmodellen ..., muss der Haftplichtversicherungsvertrag mindestens für folgende
                            Haftungssummen Deckung gewähren:

                            1. für den Fall, dass eine Person getötet oder verletzt wird, bis zu 20000 Euro Kapital;...
                            2. für den fall, dass mehrere Personen durch dasselbe Ereignis getötet oder verletzt werden,
                            unbeschadet der Grenze in Nummer 1 bis insgesammt 40000 Euro Kapital;...
                            3. für den Fall, dass Sachen beschädigt werden, bis insgesammt 3000 Euro.

                            Für ...Flugmodelle... ist Gruppenversicherung zulässig. Flugmodelle mit weniger als 5kg Höchstgewicht,
                            die nicht durch Verbrennungsmotore angetrieben werden, ... , sind von der Versicherungspflicht befreit


                            Quelle: Luftrecht-Online

                            Gruss, Viktor

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